Salutwaffen und WaffG

Es gibt 78 Antworten in diesem Thema, welches 18.441 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. September 2021 um 11:07) ist von pandur.

  • Gibt es inzwischen praktisch erfahrene Beispiele von WBK-Beantragungen für Salutwaffen, hinsichtlich des von einer Behörde akzeptieren Bedürfnisses?

    Man hört stets in den Foren, dass lediglich Theater- und Filmgedöhns etc. akzeptiert werden würde. Ist dem tatsächlich so?

    Konkret beantragt hat von denjenigen die dies äußern scheinbar jedoch noch niemand etwas.

  • Gibt es inzwischen praktisch erfahrene Beispiele von WBK-Beantragungen für Salutwaffen, hinsichtlich des von einer Behörde akzeptieren Bedürfnisses?

    Man hört stets in den Foren, dass lediglich Theater- und Filmgedöhns etc. akzeptiert werden würde. Ist dem tatsächlich so?

    Konkret beantragt hat von denjenigen die dies äußern scheinbar jedoch noch niemand etwas.

    Im M-F-Forum hat jemand davon bericht, das Ihm die Eintragung der Salutwaffe auf seine WBK verwehrt wurde.

    Er hat auf der WBK ein gleiches Gewehr als scharfe Waffe eingetragen.

    Das Bedürfnis ist nicht annerkannt worden, man beschränkt sicht tatsächlich nur auf Brauchtumspflege, Film und Theater.

    Das Ende vom Lied, die freien Teile als Ersatzteile behalten und die "Restwaffe" wurde zur vernichtung abgegeben.

    Grüße
    Jürgen

    "Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen." Karl Valentin

  • Das Bedürfnis ist nicht annerkannt worden,

    Logisch, das Sportschiessen als Grundbedürfnis der scharfen Büchse kann ja nicht für die Salutwaffe gelten.

    man beschränkt sicht tatsächlich nur auf Brauchtumspflege, Film und Theater.

    Gab es dazu einen Bescheid der einsehbar ist, bzw. zitiert worden ist?

    Um welches Forum handelt es sich genau?

  • Für den Landkreis Hildesheim: Bedürfnis trotz Eigenschaft als Sportschütze /Jäger (Salutwaffe vorhanden zur gleichzeitig selben Waffe "in scharf", sollte ggf. als Teileträger dienen) wird NICHT anerkannt.

    Da hat ein ziemlicher Sinnungswandel stattgefunden, erste fmdl. Sondierungen klangen noch vielversprechend und eine formlose Anfrage (siehe Auszug) war noch nicht wirklich ablehnend:

    letzten Endes also für den Anus, die ganze Aktion...und die Flex hatte Arbeit.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Meine Salutwaffen wurden problemlos auf meine rote WBK eingetragen. Ich habe aber auch von einem Sportschützen gehört, der nach formlosem Antrag einen Eintrag in seine grüne WBK bekommen hat.

    Die üblichen Eintragungsgebühren haben sich bei mir ziemlich aufsummiert, ich sehe das aber einfach als Spende an die Corona-gebeutelte Stadt.

    Mir ist klar, dass auch meine Salutwaffen größtenteils irgendwann im Ofen landen, für ein oder zwei Stücke dürfte sich der Aufwand aber gelohnt haben. Außerdem darf ich jetzt auch scharfe Waffen erwerben. Wenn der Staat das so will, mir hätte vorerst auch Deko/Salut gereicht. :thumbsup:

    Wenn ich es richtig verstanden habe, zählt der Stichtag nur für die Beantragung einer WBK für Salut-Waffen. Bis zum Entscheid über den Antrag ist der Besitz weiterhin erlaubt. Noch besteht also die Chance Bestände legal zu halten.

  • Hast du die rote WBK erst für die Salutwaffen bekommen?

    Scharfe Waffen kannst du auch mit roter WBK nur erwerben, wenn sie zu deinem Sammelgebiet passen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Ich habe die rote WBK vor über einem Jahr beantragt. Das wollte ich sowieso irgendwann machen, die Gesetzesänderung war aber letzten Endes der Anstoß das Vorhaben in die Tat umzusetzen. Ich wollte einfach nicht tatenlos abwarten und auf eine wie auch immer geartete Altbestandsregelung hoffen. Das hat mir damals bei LEP schon gereicht.

    Der Ablauf war dann das übliche Programm mit knapp 100-seitiger eigener Ausführung und darauf aufbauendem externem Gutachten. Die Sachkundeprüfung hatte ich schon früher gemacht.

    Klar darf ich nur innerhalb meines Sammelgebietes erwerben, das reicht mir aber auch. Die Salutwaffen sind auch weitgehend im Sammelgebiet und wurden entsprechend im Gutachten aufgeführt und diskutiert.

  • Wow, Respekt.

    Der Aufwand dürfte den allermeisten Salutbesitzern zu groß sein.

    Umso sympathischer finde ich, dass du das getan hast.:thumbup:

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

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  • Ich habe auch eine Salutwaffe, vor Ewigkeiten mal aus einem Impuls heraus gekauft (GSG 5, ehemals .22, jetzt 6mm Flobert Knall - diese MP5-Kleinkaliber-Spritze eben).

    Mein Herz hängt nicht daran, aber ich habe trotzdem mal einen Antrag auf eine WBK gestellt. Meine Begründung: Ich plane, einen YouTube-Kanal zu gründen, der sich mit Schusswaffen-Kriminalität beschäftigt. Dazu benötige ich diese Salutwaffe, denn sie sieht echt aus, knallt aber so leise, dass ich niemanden belästige. Den Knall kann ich in der Nachbearbeitung verstärken.

    Wann mein Kanal starten wird - keine Ahnung, ich habe viel zu tun. Aber die Behörde steht jetzt vor einem Problem. Mein Bedürfnis ist explizit im Gesetz genannt. Die Tatsache, dass ich noch gar keinen Kanal habe, ist irrelevant, meiner Meinung nach. Wenn sie mosern, dann mache ich eben wirklich ein kleines Video mit dem Ding. Ist ja nicht gar so schwierig. Klar können sie sagen - nehmen Sie doch eine Softair, aber das zieht nicht. Ich HABE diese Waffe bereits, und sie können mich nicht einfach mit diesem Argument enteignen.

    Keine Ahnung ob das klappt - aber ein anderes Bedürfnis habe ich nicht für den Prügel, also kann der Versuch nicht schaden. Würde ich jedem anderen Salutwaffen-Besitzer auch empfehlen, denn in zwei Tagen endet die Frist zur Anmeldung.

  • Für den Landkreis Hildesheim: Bedürfnis trotz Eigenschaft als Sportschütze /Jäger (Salutwaffe vorhanden zur gleichzeitig selben Waffe "in scharf", sollte ggf. als Teileträger dienen) wird NICHT anerkannt.

    Das ist aber auch klar. Denn ein Sportschütze oder Jäger hat prinzipiell ein Bedürfnis für die Waffen anerkannt bekommen, die er für seine Tätigkeit benötigt. Das sind dann scharfe Waffen. Bei Sportschützen weiter in der Richtung limitiert, dass diese sportlich nach Sportordnung zugelassen sind. Deko- und Salutwaffen laufen dem zuwider. Ersatzwaffen für Sportschützen werden nicht genehmigt, sondern erst, wenn der Sportschütze einen gewissen (belegbaren) Rang erreicht hat und als Kaderschütze an bedeutenden Wettkämpfen teilnimmt. Erst dann kann man das versuchen. Das verzahnt sich mit dem Wort "Regelbedürfnis" was ja weitere Waffen für den Sportschützen unter besonderen Bedingungen nicht ausschließt. Nur eben im Regelfall nicht.

    Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass Reservewaffen als "Teileträger" nicht anerkannt werden, zumal es "Teileträger" nicht im Waffenrecht gibt. Wenn es eine erlaubnispflichtige Waffe ist, ist es egal, ob diese funktionsfähig ist oder nicht. Das mal unabhängig von Deko- oder Salutwaffen, die ja eine eigene Gattung im Waffenrecht sind.

    Meine Salutwaffen wurden problemlos auf meine rote WBK eingetragen.

    Wenn das Sammelgebiet passt, ist es kein Problem.

    Ich habe aber auch von einem Sportschützen gehört, der nach formlosem Antrag einen Eintrag in seine grüne WBK bekommen hat.

    Tja, da hat der SB nicht aufgepasst.

    Die Salutwaffen sind auch weitgehend im Sammelgebiet und wurden entsprechend im Gutachten aufgeführt und diskutiert.

    So ists richtig. Mit einem richtigem Gutachten dürfte die Rote auch kein Problem sein, weil damit das Bedürfnis zu genüge belegt ist.

    Der Aufwand dürfte den allermeisten Salutbesitzern zu groß sein.

    Das ist der Punkt. So ein Gutachten dürfte an die tausend Euro gekostet haben. Dazu addieren sich Waffenschrank, WSK und die hohen Gebühren der Roten. Das dürften schon zu Beginn rundweg 2 k€ sein. Und das für deaktivierte, nutzlose Waffen, die man niemals wieder zu Geld machen kann. Da gibt es spannendere Sammelthemen für scharfe Waffen, wo der Aufwand exakt gleich ist.

    Mein Herz hängt nicht daran, aber ich habe trotzdem mal einen Antrag auf eine WBK gestellt. Meine Begründung: Ich plane, einen YouTube-Kanal zu gründen, der sich mit Schusswaffen-Kriminalität beschäftigt. Dazu benötige ich diese Salutwaffe, denn sie sieht echt aus, knallt aber so leise, dass ich niemanden belästige. Den Knall kann ich in der Nachbearbeitung verstärken.

    Wann mein Kanal starten wird - keine Ahnung, ich habe viel zu tun. Aber die Behörde steht jetzt vor einem Problem. Mein Bedürfnis ist explizit im Gesetz genannt. Die Tatsache, dass ich noch gar keinen Kanal habe, ist irrelevant, meiner Meinung nach. Wenn sie mosern, dann mache ich eben wirklich ein kleines Video mit dem Ding. Ist ja nicht gar so schwierig. Klar können sie sagen - nehmen Sie doch eine Softair, aber das zieht nicht. Ich HABE diese Waffe bereits, und sie können mich nicht einfach mit diesem Argument enteignen.

    Das ist mal spannend. Für welche WBK? Dreh- und Angelpunkt ist das Bedürfnis. Als Sammler für eine Rote am schwersten zu belegen, weil man ein Bedürfnis als Sammler fundiert und glaubhaft belegen können muss. Das ist schwierig, weil es keine Vorbedingungen gibt, wie die als Sportschütze oder Jäger.

    Der andere Weg ist über § 8 WaffG - sonstiges Bedürfnis. Das muss aber ebenso gut begründet sein, lässt aber im Prinzip alles offen. Gute Begründung ist z.B. der Tierarzt für ein Narkosegewehr, der Bootseigner für seine Signalpistole, Schulungen usw.

    Waffen, die über § 8 genehmigt sind, werden auf eine grüne WBK eingetragen. Das impliziert aber nicht zwingend auch den Erwerb von passender Munition.

    Bei obigen Vorhaben wird das aber am glaubhaften Bedürfnis scheitern. Es reicht nicht eine Absichtserklärung eine besondere Tätigkeit machen zu wollen, für die es erlaubnispflichtige Waffen bedarf. Sondern es müssen schon belegbare Tatsachen geschaffen worden sein, für die es eine Waffe bedarf. Also es reicht nicht der geplante Beginn des Sportbootführerschein, wie auch der Besitz diesen oder die Absichtserklärung ein seegängiges Boot kaufen zu wollen, sondern das Boot muss bereits vorhanden sein, damit man eine Signalpistole genehmigt bekommt.

    Was die Begründung "Film & Theater" betrifft, so reicht auch nicht der Besitz einer Kamera oder dergleichen. Überhaupt dürften Privatpersonen das damit nicht begründen können. Da muss ein gewerblicher Hintergrund bestehen. Daher bin ich nicht deiner Meinung, dass die Existenz eines Kanals nicht relevant ist. Überhaupt wird ein YT-Kanal nicht ausreichen, geschweige denn die Absichtserklärung einen solchen schaffen zu wollen.

    Auch der bestehende Besitz von Deko- und Salutwaffen ist geregelt. Wenn diese meldepflichtig sind, entscheidet ein zu erbringendes Bedürfnis für den weiteren Erwerb der Salutwaffe. Der bestehende Besitz schafft alleine kein Bedürfnis.

    Grundsätzlich: Nicht die bzw. eine WBK ist entscheidend. Das glaubhaft belegbare (!!) Bedürfnis ist der Knackpunkt im Waffenrecht. Ist das Bedürfnis anerkannt, ist der Erwerb und Besitz faktisch genehmigt und nur noch von der Lagerung und der WSK abhängig, sofern diese nicht schon geprüft wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (29. August 2021 um 11:42)

  • Mein Herz hängt nicht daran, aber ich habe trotzdem mal einen Antrag auf eine WBK gestellt. Meine Begründung: Ich plane, einen YouTube-Kanal zu gründen, der sich mit Schusswaffen-Kriminalität beschäftigt. Dazu benötige ich diese Salutwaffe, denn sie sieht echt aus, knallt aber so leise, dass ich niemanden belästige. Den Knall kann ich in der Nachbearbeitung verstärken.

    Spannend, bitte hier über den Vorgang weiter berichten.

  • Mein Herz hängt nicht daran, aber ich habe trotzdem mal einen Antrag auf eine WBK gestellt. Meine Begründung: Ich plane, einen YouTube-Kanal zu gründen, der sich mit Schusswaffen-Kriminalität beschäftigt. Dazu benötige ich diese Salutwaffe, denn sie sieht echt aus, knallt aber so leise, dass ich niemanden belästige. Den Knall kann ich in der Nachbearbeitung verstärken.

    Wann mein Kanal starten wird - keine Ahnung, ich habe viel zu tun. Aber die Behörde steht jetzt vor einem Problem. Mein Bedürfnis ist explizit im Gesetz genannt. Die Tatsache, dass ich noch gar keinen Kanal habe, ist irrelevant, meiner Meinung nach. Wenn sie mosern, dann mache ich eben wirklich ein kleines Video mit dem Ding. Ist ja nicht gar so schwierig. Klar können sie sagen - nehmen Sie doch eine Softair, aber das zieht nicht. Ich HABE diese Waffe bereits, und sie können mich nicht einfach mit diesem Argument enteignen.

    Das ist mal spannend. Für welche WBK?

    Bei obigen Vorhaben wird das aber am glaubhaften Bedürfnis scheitern. Es reicht nicht eine Absichtserklärung eine besondere Tätigkeit machen zu wollen, für die es erlaubnispflichtige Waffen bedarf. Sondern es müssen schon belegbare Tatsachen geschaffen worden sein, für die es eine Waffe bedarf. Also es reicht nicht der geplante Beginn des Sportbootführerschein, wie auch der Besitz diesen oder die Absichtserklärung ein seegängiges Boot kaufen zu wollen, sondern das Boot muss bereits vorhanden sein, damit man eine Signalpistole genehmigt bekommt.

    Was die Begründung "Film & Theater" betrifft, so reicht auch nicht der Besitz einer Kamera oder dergleichen. Überhaupt dürften Privatpersonen das damit nicht begründen können. Da muss ein gewerblicher Hintergrund bestehen.

    Ich habe KEINE spezielle WBK beantragt, gehe aber davon aus, das wir hier von der grünen WBK reden.

    Ich sehe das im Prinzip ähnlich kritisch, man wird mir die WBK wohl nicht ausstellen. Aber ich habe schon ein paar gute Argumente und werde diese auch vorbringen.

    Zunächst mal geht es um den Altbesitz. Ich habe mir die Waffe zugelegt, als sie noch frei erwebbar war, und jetzt will ich sie auch nutzen. Wenn man mich nun zwingt, die Waffe abzugeben, obwohl ich ein Bedürfnis angegeben habe, das laut Gesetz explizit gelistet ist, ist das schon sehr nahe an einer Enteignung.

    Der "gewerbliche Hintergrund" wird vom Gesetz nicht gefordert. Auch eine Freizeit-Filmaufnahme ist eine Filmaufnahme. Deine Argumentation ist sicher richtig, wenn wir von SCHARFEN Waffen reden bzw. von verbotenen Gegenständen und den Ausnahmegenehmigungen für Filmaufnahmen. Salutwaffen sind jedoch typische Theater- und Filmrequisiten und wurden häufig genau zu diesem Zweck erworben, weshalb das Gesetz eigens das entsprechende Bedürfnis betont. Aber wenn mein YouTube-Kanal groß genug wird, dann kann ich ja damit Geld verdienen und dann haben wir auch den gewerblichen Hintergrund.

    Was das Boot und die Signalpistole betrifft, so hinkt der Vergleich. Ich KANN ohne die Waffe meine Filme nicht drehen, also MUSS ich die Waffe VOR den Dreharbeiten besitzen. Das ist bei der Signalpistole ganz anders. Auch eine rote Sammler-WBK wird ausgestellt, nur weil man die ABSICHT hat, eine Sammlung aufzubauen.

    Ich könnte mir höchstens vorstellen, das man ein schriftliches Konzept bzgl. des Kanals anfordert, oder auch, dass man mir die WBK zunächst erteilt, aber nach einer Zeit das Bedürfnis noch einmal überprüft.

    Wie gesagt, es ist einen Versuch wert und die Diskussion mit der Waffenbehörde verspricht ein gewisses Maß an Unterhaltsamkeit. Gut möglich, dass ich am Ende die Waffe trotzdem abgeben muss, was kein Weltuntergang wäre.

  • Interressanter Ansatz.

    Gespannt ich bin ...

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Was die Begründung "Film & Theater" betrifft, so reicht auch nicht der Besitz einer Kamera oder dergleichen. Überhaupt dürften Privatpersonen das damit nicht begründen können. Da muss ein gewerblicher Hintergrund bestehen.

    (...) Überhaupt wird ein YT-Kanal nicht ausreichen, geschweige denn die Absichtserklärung einen solchen schaffen zu wollen.

    Richtig, die Glaubhaftmachung wird entscheidend sein. Eine Beschränkung auf "Gewerbe" und den Ausschluss moderner Medien sehe ich aber nicht.

    Die Salutwaffe muss für einen erlaubten Zweck "bestimmt" sein. Theoretisch könnten so auch Waffen für Theaterpoben angeschafft werden, selbst wenn das Theaterstück später abgesetzt und nicht aufgeführt wird. YouTube-Kanäle sind durchaus "Fernsehen". Es gibt unzählige, qualitativ sogar hochwertige Kurzfilme von Reenactors oder Filmstudenten.

    Möglicherweise wird es bei der Glaubhaftmachung darauf ankommen, ob man bereits entsprechend aktiv war und die Tätigkeit nun fortführen will, das Konzept von Neueinsteigern entsprechend ausgereift und umsetzbar ist und inwieweit die angestrebten Salutwaffen dazu passen. (Beim "modernen" Theater ist ohnehin alles denkbar. Nackte Darsteller mit Cheeseburger und K98k in der Hand wären als Legionäre Cäesars nicht nur "normal" sondern eher einfallslos und altbacken. ^^ )

    Die Ankündigung eines Kanals, in dem, immer mit derselben Salutwaffe, irgendein Waffen-Thema behandelt werden soll, halte ich allerdings auch für aussichtslos. Letztlich werden wir abwarten müssen, was Verwaltung und Rechtsprechung daraus machen. Vor Gericht und auf hoher See...

  • Der "gewerbliche Hintergrund" wird vom Gesetz nicht gefordert. Auch eine Freizeit-Filmaufnahme ist eine Filmaufnahme.

    Du verkennst den Sinn des Bedürfnisnachweises. Der Gesetzgeber will einen genau und nachvollziehbaren Grund, warum er dir eine erlaubnispflichtige Waffe erlauben will. Bei Sportschützen, Jägern und Erben ist das einfach zu belegen (nicht erbringen gemeint), weil dieser gewisse Vorleistungen erbracht hat, die auch nicht "so mal eben" zu beschaffen sind. Da gibt es letztlich ein Stück Papier, was als Nachweis dient. Das auch als Abgrenzung zur Allgemeinheit, der man eben nicht eine Waffe zubilligt.

    Bei Sammlern ist das schwieriger. Es reicht eben nicht, wenn der Antragsteller einfach behauptet, ich möchte sammeln... Daher wird das genannte Gutachten verlangt. Das verursacht schon einmal erhebliche Kosten und erfordert auch eine Mühe und Auseinandersetzung mit dem Sammelthema, was dann gemeinschaftlich mit dem Sachverständigen in ein Gutachten mündet.

    Freizeitaufnahmen sind eben nicht so einfach glaubhaft, weil das jedermann auf die Schnelle anfertigen kann. Erst mit dem Aufwand eines gewerblichen Karakters würde die Ernsthaftigkeit belegen können. Spätestens mit entsprechender Ausbildung und/oder Gewerbeanmeldung würde das verstärkt werden. Natürlich sind solche Begründungen gleitend und liegen im Ermessensspielraum des Sachbearbeitens.

    Deine Argumentation ist sicher richtig, wenn wir von SCHARFEN Waffen reden

    Nein, er sind immer erlaubnispflichtige Waffen.

    Was das Boot und die Signalpistole betrifft, so hinkt der Vergleich. Ich KANN ohne die Waffe meine Filme nicht drehen, also MUSS ich die Waffe VOR den Dreharbeiten besitzen. Das ist bei der Signalpistole ganz anders.

    Auch falsch. Anderes Beispiel: Es gibt auch über § 8 das Bedürfnis für Lehrgangsträger. Ohne Waffen kann er nicht unterrichten. Derjenige bekommt das Bedürfnis erst, wenn er seine staatliche Anerkennung hat und nicht schon, wenn er die Absicht hat, diese Tätigkeit ausüben zu wollen. Nebenbei ist angemerkt, dass in diesem Beispiel nicht eine Gewerbeerlaubnis zählt bzw. erforderlich ist, aber die Tätigkeit hat dennoch gewerblichen Charakter, weil eben Geld damit umgesetzt wird. Das kann derjenige auch freiberuflich ohne Gewerbeanmeldung ausüben. Versteuern muss er das trotzdem, aber das ist eine andere Sache.

    Aber auch hier zählt die Vorleistung, die der Antragsteller für Waffen im Vorfeld schon erbringen muss.

  • Die Ankündigung eines Kanals, in dem, immer mit derselben Salutwaffe, irgendein Waffen-Thema behandelt werden soll, halte ich allerdings auch für aussichtslos. Letztlich werden wir abwarten müssen, was Verwaltung und Rechtsprechung daraus machen. Vor Gericht und auf hoher See...

    So einfach werde ich es der Behörde natürlich nicht machen. Ich plane nicht, die Waffe in JEDEM Video zu zeigen, nur hin und wieder - wenn die Handlung das erfordert. Die Waffe sieht optisch wie die MP5 aus, also wie die Dienstwaffe der deutschen Polizei. In einem Kanal, der sich um das Nachstellen von Straftaten dreht, kommen eben auch des Öfteren Polizisten vor und diese sind ohne Dienstwaffe nicht glaubwürdig.

    Jedes Theater hat Salut-Gewehre, aber auch diese werden nicht ständig benutzt. Steht kein entsprechendes Stück auf dem Plan, dann liegen die Dinger auch schon mal jahrelang im Schrank.

    Wie gesagt, ich freue mich auf einen interessanten Disput mit der Waffenbehörde.

    Deine Argumentation ist sicher richtig, wenn wir von SCHARFEN Waffen reden

    Nein, er sind immer erlaubnispflichtige Waffen.

    Natürlich, aber EINEN (gewichtigen) Unterschied gibt es:

    Bei "scharfen" Schusswaffen sind die Bedürfnisgründe im §8 geregelt, Filmaufnahmen sind NICHT explizit erwähnt, wären aber prinzipiell, in wirklich begründeten Fällen, als wirtschaftliches Bedürfnis vorstellbar.

    Bei Salutwaffen ist dagegen der Wortlaut für die Bedürfniserfordernis sehr spezifisch.

    (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für

    ...

    Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen... benötigt.

    So wie ich das sehe erkennt der Gesetzgeber die spezifische Eignung der Salutwaffen für Filmaufnahmen an. Deshalb sehe ich die Hürden für eine solche Bedürfnisanerkennung als klar niedriger an als bei "scharfen" Waffen.