Neues Waffengesetz: Verkündet

Es gibt 790 Antworten in diesem Thema, welches 86.637 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. August 2022 um 21:28) ist von pandur.

  • Will deshalb keinen neuen Thread eröffnen.

    Habe eben auf eGun gelesen bei einer Auktion eines Händlers dass es angeblich möglich ist ein WBK für Dekowaffen zu beantragen.

    Hier der Text aus der Auktion:

    "

    Kaum einer weiß es:

    !!!!! Waffenbesitzkarte für Alt-Dekorationswaffen !!!!!

    ohne Bedürfnis

    ohne Aufbewahrungsvorschrift

    einfach bei der örtlichen Waffenbehörde beantragen

    Die meisten Sachverständigen der Waffenbehörden sind Coronakriesen-bedingt zum neuen Waffengesetz nicht ausreichend geschult worden. Wenn Ihnen Ihr Sachbearbeiter daher keine WBK für Alt-Dekorationswaffen ausstellen möchte, bitten Sie ihn einfach höflich darum nochmal Rücksprache mit der fachlichen Leitstelle des NWR zu halten."

    Habe mal selbst versucht zu recherchieren, habe allerdings nichts dazu finden können.

    Weiß jemand von euch vielleicht ob da was dran ist?

    Gruß Tadashi

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • Natürlich ist das möglich. Die müssen dann halt nur auf die neuen Richtlinien umgebaut werden (was sich für viele nicht lohnt).

    Mal anders gefragt: wer hat denn das Gegenteil behauptet?

    edit:

    https://www.landkreis-heilbronn.de/aenderung-des-…aeten.46599.htm

    Danke, das wusste ich dass diese Anzeigepflichtig sind und nachdeaktiviert werden müssen bei Besitzerwechsel.

    Ist dann wohl etwas ungeschickt geschrieben vom Händler.

    "Alt-Deko-WBK" macht ja eher den Eindruck als wenn man damit die Alt-Dekos kaufen kann, ohne diese zu neuen EU-Dekos nachdeaktivieren zu müssen.

    Ich hake nochmal beim Händler nach, wie er dies genau meint.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • Danke, das wusste ich dass diese Anzeigepflichtig sind und nachdeaktiviert werden müssen bei Besitzerwechsel.

    So steht es auch im Merkblatt des VDB.

    Ein nachträglicher Besitzerwechsel von Alt-Deko ist anzeigepflichtig und die Alt-Deko müsste dann "Nachaktiviert" werden, damit diese das EU-Zertifikat bekommt.

    https://www.google.com/url?sa=t&rct=j…751DpECIITihapr

    Andersherum ausgedrückt: Eine Alt-Deko kann nicht mehr an andere überlassen werden. Sie muss quasi in "Neu-Deko" zertifiziert werden.

    Das steht ja auch im genannten Link des Landratsamts Heilbronn so drin.

  • Ja, war auch mein Kenntnisstand.

    Verrückt dass dieser Händler seine Alt-Deko-Ware mit diesem Text bewirbt, wo es doch gar nicht mehr möglich ist Alt-Deko ohne Nachdeaktivieren zu verkaufen.

    Eine Alt-Deko-WBK ist also Quatsch.

    Ist wohl auf dem ähnlichem Level wie "Kenner wissen bescheid" und so. 😄

    Naja, danke euch.

    Gruß Tadashi

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • Nach meinem Wissensstand sind "Alt-Dekos" weder veräußerbar noch vererbbar. Allerdings kann man noch ehemalige Altdekos wie PPSH ohne Lauf und Verschluß kaufen, das scheint legal zu sein...

    Das sind  

    3 Zeilen 

    Signatur

  • Nach meinem Wissensstand sind "Alt-Dekos" weder veräußerbar noch vererbbar.

    Zumindest nicht mit vertretbaren Aufwand.

    Allerdings kann man noch ehemalige Altdekos wie PPSH ohne Lauf und Verschluß kaufen, das scheint legal zu sein...

    Bei Langwaffen geht das, weil nur Lauf und Verschluss waffenwesentliche Teile sind. Entfernt man diese, verbleibt (wertloses) Metall.

    Bei Kurzwaffen ist zusätzlich noch das Griffstück, welches ohne Deaktivierung nicht frei wäre.

    Jedoch könnte zusätzlich das Magazin zum Problem werden, welches - je nach Ausführung - zum verbotenen Gegenstand geworden ist.

  • Hat sich da nicht auch etwas bei Langwaffen geändert?

    War es nicht so dass das Gehäuse nun auch EWB Pflichtig ist?

    Also der Händler schreibt es eindeutig so als wenn man mit dieser angeblichen "Alt-Deko-WBK" nach Lust und Laune Alt-Deko-Waffen wieder kaufen kann.

    Ohne nachdeaktivieren!

    Hier mal der volle Text vom Händler:

    "Kaum einer weiß es:

    !!!!! Waffenbesitzkarte für Alt-Dekorationswaffen !!!!!

    ohne Bedürfnis

    ohne Aufbewahrungsvorschrift

    einfach bei der örtlichen Waffenbehörde beantragen


    Die meisten Sachverständigen der Waffenbehörden sind Coronakriesen-bedingt zum neuen Waffengesetz nicht ausreichend geschult worden. Wenn Ihnen Ihr Sachbearbeiter daher keine WBK für Alt-Dekorationswaffen ausstellen möchte, bitten Sie ihn einfach höflich darum nochmal Rücksprache mit der fachlichen Leitstelle des NWR zu halten.

    Wir haben diverse Altdekowaffen im Bestand. Wenn Sie ein bestimmtes Modell suchen, einfach anfragen!

    Der klare Vorteil an Altdekowaffen liegt darin, dass diese meist etwas dezenter und von außen kaum sichtbar deaktiviert wurden. Ferner fallen die in Deutschland teuren Gebühren für den/die Neu-Dekorationswaffen-Umbau/-Zertifizierung weg.

    So können Sie, wie gehabt, schöne Sammlerstücke zu fairen Preisen erstehen.


    Altdeko-Vorteile:

    Vollständig zerlegbar

    Spannen und Abschlagen möglich

    Magazin entnehmbar

    Bis auf den dezenten Deko-Rautenstempel "BKA 248" sind von außen keinerlei Deko-Änderungen erkennbar!


    Lauf oben dezent geschlitzt"

    Der Händler heißt Büchsenmacherei Niedermeier falls es interessiert.


    Edit:

    Habe eben Antwort vom Händler bekommen.

    "Hallo,

    wie beschrieben , gibt es eine WBK für Altdeko Waffen, dort werden sie eingetragen

    Diese müssen sie bei ihrer zuständigen Behörde beantragen

    Diese Waffen gehen nur von Altdeko WBK zur anderen Altdeko WBK und sind nicht frei zu verkaufen

    Ähnlich wie früher mit den 4mm M20 Waffen

    Dies betrifft keine ehemaligen Vollautomaten!"

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • Dies betrifft keine ehemaligen Vollautomaten!"

    Äh ja.. nur blöd das 90 Prozent aller Dekoumbauten vollautomaten waren, Jagdgewehre, Revolver etc waren eher selten.

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • Dies betrifft keine ehemaligen Vollautomaten!"

    Äh ja.. nur blöd das 90 Prozent aller Dekoumbauten vollautomaten waren, Jagdgewehre, Revolver etc waren eher selten.

    Ja, schränkt alles falls es diese WBK überhaupt gibt ziemlich ein.

    Edit: Habe mal eine Anfrage an die Leitstelle des NWR und meiner zuständigen Waffenbehörde diesbezüglich geschickt.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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    Einmal editiert, zuletzt von El Tadashi (8. August 2022 um 12:16)

  • Die Leitstelle des NWR hat mir eben geantwortet:

    "Sehr geehrte Damen und Herren,


    Ihre Anfrage mit der Bearbeitungsnummer BS-9413 an den NWR-Benutzerservice wurde abschließend bearbeitet. Die Antwort lautet wie folgt:

    Die Fachliche Leitstelle in Hamburg teilt folgendes mit:

    Die von Ihnen gestellte Frage liegt außerhalb der Zuständigkeit und der Aufgaben des NWR-Benutzerservice.

    Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Ihren Wohnort zuständige Waffenbehörde.

    Ergänzend übersenden Wir Ihnen zur Kenntnis eine Kopie des § 25c der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), deren Absatz 3 für Sie von Interesse sein dürfte.

    Kostenfrei alle relevanten Gesetzestexte finden Sie auf unserer Internetseite http://www.nwr-fl.de .

    (1) Für Schusswaffen, die

    1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,

    2.

    vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder

    3.

    vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,

    besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.

    (2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend.

    (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich.

    (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend.

    Diese Antwort wurde erstellt in Zusammenarbeit mit Fachlicher Leitstelle NWR, Bearbeiter: ...

    Für weitere Fragen steht Ihnen gerne der Single Point of Contact per E-Mail über nwr@bva.bund.de zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    ..."

    "Cogito ergo sum" René Descartes

    ----------------------------------------------------

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  • Bei Langwaffen geht das, weil nur Lauf und Verschluss waffenwesentliche Teile sind. Entfernt man diese, verbleibt (wertloses) Metall.

    Bei Kurzwaffen ist zusätzlich noch das Griffstück, welches ohne Deaktivierung nicht frei wäre.

    Jedoch könnte zusätzlich das Magazin zum Problem werden, welches - je nach Ausführung - zum verbotenen Gegenstand geworden ist.

    Das war mal so. Mittlerweile hat sich viel geändert.

    https://www.bka.de/DE/UnsereAufga…teile_node.html

  • Bei Langwaffen geht das, weil nur Lauf und Verschluss waffenwesentliche Teile sind. Entfernt man diese, verbleibt (wertloses) Metall.

    Bei Kurzwaffen ist zusätzlich noch das Griffstück, welches ohne Deaktivierung nicht frei wäre.

    Jedoch könnte zusätzlich das Magazin zum Problem werden, welches - je nach Ausführung - zum verbotenen Gegenstand geworden ist.

    Das war mal so. Mittlerweile hat sich viel geändert.

    https://www.bka.de/DE/UnsereAufga…teile_node.html

    Das geht nicht mehr...die Hülse ist bei Langwaffen jetzt ein relevantes Waffenteil. Außerdem muss jetzt der Abzug auch deaktiviert sein. Weiterhin müssen alle abgeänderten relevanten Waffenteile diesen EU Stempel haben und eine Bescheinigung vom Beschußamt. Hatt das die Deko nicht gilt die als Altdeko und ist nicht mehr ohne WBK zu kaufen oder zu verkaufen! Besitzt ist allerdings noch erlaubt. Hier gilt Bestandsschutz.

  • Na weil das so in AWaffV §25c steht. Lies:

    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
    § 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen

    (1) Für Schusswaffen, die

    1.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,

    2.vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder

    3.vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,

    besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.

    (2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend.

    (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich.

    (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend.