Pressluft Pfeilabschussgeräte WBK Pflichtig?

Es gibt 298 Antworten in diesem Thema, welches 51.845 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. März 2020 um 13:37) ist von gilmore.

  • Jemand hat sich die Mühe gemacht, das alte WaffG auf die kommenden Sachen umzuschreiben. Demnach soll es heißen:


    Hallo,

    hast du eine Quelle für das ganze „umgeschriebene“ WaffG?

    Man könnte sich da einiges leichter machen, wenn man eine Vorlage hätte, die man eventuell nur redigieren müsste.

    Gruß Viper

  • wieso muss eigentlich ein "bedürfnis" vorliegen? mein bedürfnis ist einfach die waffe zu besitzen, und wenn es mir danach ist damit z.b. am schießstand zu schiessen, weil's halt spass macht! und ja, kk waffen solten ab 18 jahre frei sein, wenn der bewerber eine sachkundenprüfung vorlegt. sorry für schelchtes deutsch, hoffentlich konnt ich mich verständlich machen.

  • wieso muss eigentlich ein "bedürfnis" vorliegen? mein bedürfnis ist einfach die waffe zu besitzen, und wenn es mir danach ist damit z.b. am schießstand zu schiessen, weil's halt spass macht!

    Die Bedürfnisgründe hat der Gesetzgeber festgelegt. Es gilt (in Kurzform):

    § 8 nicht organisierter Sportschütze,Tierarzt, Flugplatzbetreiber, Lehrgangsträger WSK und ähnlich, Sportbootbesitzer, Bergführer[b]
    § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch [b]Jäger

    § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
    § 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen
    § 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
    § 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
    § 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
    § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
    § 21 Waffenhandel und -Herstellung
    § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

    und ja, kk waffen solten ab 18 jahre frei sein, wenn der bewerber eine sachkundenprüfung vorlegt.

    Das reicht leider nicht. KK-Waffen sind vollumfänglich bedürfnispflichtig. Sie sind aber ab 18 erwerbbar und nicht erst ab 21/25 Jahren, wie GK.

  • BTW: Wer ein Bedürfnis kennt, was man für diese Pfeilabschussgeräte anwenden könnte, bitte her damit.

    Meine Phantasie reicht da nicht, denn für die Jagd ist es verboten und für Sportschützen fällt mir da auch nichts ein.
    Es gibt ja Meinungen, die auf § 8 - wirtschaftliches Bedürfnis - bei Altbesitz abzielen. Aber das wird sich noch zeigen müssen.

    Das mit dem Verbot der Jagd ist zu 95% richtig. Aber es gibt da eine kleine Lücke. Paragraph 19 BJG verbietet nur die Jagd auf Schalenwild mit Pfeilen oder Bolzen. Nach BJG wäre alles andere also frei. Nun erweitern die Landesjagdgesetze fast aller Bundesländer dies auf alles Wild. Aber eben nur fast alle Bundesländer.
    Es gibt eine oder zwei Ausnahmen. Und das wäre die Bedürfnislücke. Zumindest theoretisch und sicher nur sehr kurz. Denn ein neues BJG ist auch in der Mache und sollten tatsächlich solche Pfeilpusten auf Jagdschein genehmigt werden, wird dort sicher auch fix die Lücke geschlossen.
    Theoretisch könnte man auch jagdliches Übungsschiessen als Bedürfnis anführen, aber ob das klappt...?

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Bislang kam außer Polemik nicht viel Neues von den werten Foristen hier!

    Da man kein Bedürfnis kennt, was diese Pfeilanschussgeräte für irgendeinen Zweck begründen würde, kommt das einem faktischen Verbot gleich.

    BTW: Wer ein Bedürfnis kennt, was man für diese Pfeilabschussgeräte anwenden könnte, bitte her damit.
    Meine Phantasie reicht da nicht, denn für die Jagd ist es verboten und für Sportschützen fällt mir da auch

    Wo ist das Problem? Da tun sich einige mit diesen Dingern zum sportlichen Schießen zusammen. Und schon ist das Bedürfnis da.

  • Es sind einige Monate Zeit das zu organisieren.

    Einige Monate Zeit, ein paar Leute zusammenzubringen, einen willigen Verein zu finden oder zu gründen, dazu einen Verband, der willens ist, die neue Disziplin ins Programm zu nehmen, ein Regelwerk aufzustellen und durch das Bundesverwaltungsamt genehmigen zu lassen. Ach, und nicht zu vergessen einen Schießstand zu finden, dessen Zulassung das Schiessen mit den Pfeilgewehren erlaubt.
    Und dann frag mal diejenigen, die versuchen Vereine zu überzeugen, eine bereits etablierte Sache wie Field Target als Disziplin aufzunehmen, wie easy das ist.
    Dann sieht das mit der Leichtigkeit wieder etwas anders aus.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

    Einmal editiert, zuletzt von Esti (30. Januar 2020 um 09:09)

  • Wenn du dich nun in Wortklauberei ergehen willst, bitte schön.
    Also hättest du ein noch größeres Problem, weil du ja einen eigenen Verband gründen müsstest, denn Schießsportverbände sind nicht die richtigen Ansprechpartner.
    Und dieser Verband müsste dann auch als Verband vom Bundesverwaltungsamt anerkannt sein und eine Sportordnung entwerfen, die den sportlichen Umgang mit diesen Pfeilpustegeräten, wie auch immer du ihn benennen willst, als Bedürfnis rechtfertigt.
    Viel Spaß.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Harpunen sind nicht verboten, sondern - bis auf die erforderliche Volljährigkeit und die Inkludierung in ein "Waffenverbot für den Einzelfall" - vom Waffengesetz ausgenommen.

    WaffG, Anlage 2 (Waffenliste), Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 Nummer 1 vom Waffengesetz größtenteils ausgenommen (Ausnahmen Volljährigkeitserfordernis und Waffenverbot für den Einzelfall).

    Abschnitt 3:
    Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
    Unterabschnitt 1:
    Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
    1.
    Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

    Zu den Pfeilwaffen: Wie ich schon öfters erwähnte hat 2008 bei den LEPs der BMI in einer Verwaltungsanweisung die Waffenbehörden aufgefordert, ein wirtschaftliches Bedürfnis bei den Altbesitzern anzuerkennen. Auch auf einen Sachkundenachweis wurde verzichtet. Die Antragsteller mussten lediglich zuverlässig im Sinne des WaffG sein. Das Ziel war damals zu verhindern, dass diese Waffen in die Illegalität entschwinden. Ich halte es zumindest für möglich dass hier jetzt ebenso verfahren wird. Sinnvoll wäre es. Wenn das nicht beabsichtigt ist - warum dann die großzügige Frist von 18 Monaten ab Verkündung?

    Ansonsten sehe ich nicht, warum zumindest die PfeilGEWEHRE nicht problemlos in die WBK für Jäger oder Sportschützen eingetragen werden sollten. In beiden Fällen wird nicht geprüft ob ein besonderes Bedürfnis besteht. Es gibt (wahrscheinlich) Länder, in denen mit den Dingern gejagt werden darf, also hat ein Jäger sogar im Zweifel ein "Bedürfnis" parat. Es werden andauernd eigentlich ungeeignete Waffen in solche WBKs eingetragen - von leistungsstarken Luftdruckwaffen bis zu AR-15s etc., also warum nicht auch die Pfeilwaffen.

  • Wenn du dich nun in Wortklauberei ergehen willst, bitte schön.
    Also hättest du ein noch größeres Problem, weil du ja einen eigenen Verband gründen müsstest, denn Schießsportverbände sind nicht die richtigen Ansprechpartner.
    Und dieser Verband müsste dann auch als Verband vom Bundesverwaltungsamt anerkannt sein und eine Sportordnung entwerfen, die den sportlichen Umgang mit diesen Pfeilpustegeräten, wie auch immer du ihn benennen willst, als Bedürfnis rechtfertigt.
    Viel Spaß.

    Klingt wie typischer deutscher Beamtenton. Immer nur hervorheben was nicht geht. Kreativität ist gefragt.

  • Harpunen sind nicht verboten, sondern - bis auf die erforderliche Volljährigkeit und die Inkludierung in ein "Waffenverbot für den Einzelfall" - vom Waffengesetz ausgenommen.

    WaffG, Anlage 2 (Waffenliste), Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 Nummer 1 vom Waffengesetz größtenteils ausgenommen (Ausnahmen Volljährigkeitserfordernis und Waffenverbot für den Einzelfall).

    Abschnitt 3:
    Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
    Unterabschnitt 1:
    Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
    1.
    Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

    Wenn man damit auf Zielscheiben in trüben Gewässern zielt. ;)

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • „Ansonsten sehe ich nicht, warum zumindest die PfeilGEWEHRE nicht problemlos in die WBK für Jäger oder Sportschützen eingetragen werden sollten. In beiden Fällen wird nicht geprüft ob ein besonderes Bedürfnis besteht. Es gibt (wahrscheinlich) Länder, in denen mit den Dingern gejagt werden darf, also hat ein Jäger sogar im Zweifel ein "Bedürfnis" parat. Es werden andauernd eigentlich ungeeignete Waffen in solche WBKs eingetragen - von leistungsstarken Luftdruckwaffen bis zu AR-15s etc., also warum nicht auch die Pfeilwaffen..“


    Da hast Du zwar theoretisch absolut recht,
    allerdings wird das (leider) in der Praxis nichts !

    Warum ?
    Na wegen: A, B und C !

  • Eine AR 15 ist für Jäger kein Problem, weil er diese uneingeschränkt bis einschließlich Reh verwenden kann. Es zählt die Patrone und nicht das Aussehen des Gewehrs, woraus diese abgefeuert wurde.