Da wird aber Zivilrecht abgehandelt. Das ist im Bereich des
WaffG irrelevant, hier zählt die strafrechtliche Definition.Wird z.B. hier erörtert (sicher nicht abschließend).
Sicherlich ja und nein.
Denn das WaffG will ganz bestimmt den / die Schützen hier in die Sogfaltspflicht nehmen.
Mit befriedet / eingefriedet soll sicher gestellt sein das nichts und niemand in die Schussbahn gelangen / geraten kann.
Unglücklicherweise öffnet die Formulierung im WaffG mal wieder einen riesen Ermessensspielraum.