Aufbewahrung:
Hier gilt der §36 abs 1 Satz 1 WaffG mit der Amtlich gültigen und geforderten Auslegung des §36 WaffG durch die WaffVwV 36.2.1.
diese besagt wörtlich: „Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.“
Ein Verschlossener Raum gilt nicht als Behältnis und entbindet damit nicht von der Pflicht die Waffe wegzuschließen, dazu siehe die Rechtliche Definition von einem Behältnis:
„Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.“
Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32
Diese Aufbewahrungspflicht ist gültig seit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz im Jahr 2012.
So und nicht anders!