Ja, so oder sinngemäß stand es auch in den Hinweisblättern vieler Gemeinden, bundesweit.
Man kann die PDFs dazu teilweise noch im Netz finden.
Waffengesetz - Änderung beschlossen
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Famas -
29. Mai 2017 um 10:29 -
Geschlossen
Es gibt 970 Antworten in diesem Thema, welches 190.606 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
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Jetzt muss ich hier auch nochmal nachhaken. Meiner Ansicht nach, was das doch auch schon vorher so.Als ich 2015 meinen KWS beantragt habe, wollte ich mich bezüglich der Aufbewahrung von SSWs einfach nochmal absichern und habe bei meiner zuständigen Behörde nachgefragt.
Ich bekam damals folgende Antwort:"Sehr geehrter Herr xxxx,
als Mindeststandard für die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen bzw. Munition genügt jeweils ein festes verschlossenes Behältnis. Dies ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 36 Waffengesetz so geregelt. Die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition ist zu beachten!
Hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen"§36
"36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),
reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte
(abschließbare) Wandhalterungen.
Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt."http://www.dsb.de/media/PDF/Rech…_22_03_2012.pdf
Also hat sich doch nicht wirklich was geändert (bezüglich erlaubnisfreier Waffen). Oder hab ich da jetzt einen Denkfehler?
Ich glaube das die jetzige Formulierung einfach keine vergleichbaren Sicherungen mehr zuläßt.Ich hatte bei meinen Armbrusten schon seit Jahren immer ein Abzugschloß genutzt,leider verlangt die jetzige blödsinnige Änderung von mir das ich darauf verzichten kann aber gezwungen bin eine verschließbare Tasche zu nutzen.Ist zwar nichtmal annähernd so sicher aber mit der jetzigen Formuierung nicht anders umsetzbar.
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Merkste was ?! Wählste Ferkel, krigste Ferkel.
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Natürlich lässt die aktuelle,Formulierung vergleichbare Sicherungen zu, sogar ausdrücklich. Es steht “mindestens ein verschlossenes Behältnis“. Wenn du also mindestens genauso sicher aufbewahrst, ist es legal.
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Diese Voraussetzung kann ich aus dem WaffG irgendwiegar nicht herauslesen.
Denn so allgemein wie der Passus im WaffG vormuliert ist,
müsste man unter "Waffe" alles verstehen was vom WaffG
erfasst wird, oder?Das sehe ich auch so. Es reicht wenn der Schrank vorhanden war.
Jetzt muss ich hier auch nochmal nachhaken. Meiner Ansicht nach, was das doch auch schon vorher so.Als ich 2015 meinen KWS beantragt habe, wollte ich mich bezüglich der Aufbewahrung von SSWs einfach nochmal absichern und habe bei meiner zuständigen Behörde nachgefragt.
Ich bekam damals folgende Antwort:"Sehr geehrter Herr xxxx,
als Mindeststandard für die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen bzw. Munition genügt jeweils ein festes verschlossenes Behältnis. Dies ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 36 Waffengesetz so geregelt. Die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition ist zu beachten!
Hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen"§36
"36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),
reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte
(abschließbare) Wandhalterungen.
Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt."http://www.dsb.de/media/PDF/Rech…_22_03_2012.pdf
Also hat sich doch nicht wirklich was geändert (bezüglich erlaubnisfreier Waffen). Oder hab ich da jetzt einen Denkfehler?
Bisher musste man sicherstellen daß kein Unbefugter (unter 18)
in den Besitz kommen kann. Wie man das anstellt war jedem selbst
überlassen - auch wenn alle möglichen Behörden andere Texte
veröffentlicht haben. Das machen die gerne, man muss das aber
nicht ernst nehmen.
Seit der letzten Gesetzesänderung ist mindestens ein verschloßenes
Behältnis erforderlich. -
Bisher musste man sicherstellen daß kein Unbefugter (unter 18)in den Besitz kommen kann. Wie man das anstellt war jedem selbst
überlassen - auch wenn alle möglichen Behörden andere Texte
veröffentlicht haben. Das machen die gerne, man muss das aber
nicht ernst nehmen.
Seit der letzten Gesetzesänderung ist mindestens ein verschloßenes
Behältnis erforderlich.Also ich weiß nicht. Das waren ja nicht irgendwelche Texte, sondern die Verwaltungsvorschrift zum WaffG, herausgegeben vom Justizministerium.
Oder wie meinst Du das? -
Das ist die neue Gesetzeslage. Ich meinte die diversen "Prospekte"
oder auch individuellen Auskünfte die es vor der Änderung gab.
Zitate sauber selektieren geht mit Tablet nicht gut - sorry. -
Nein, das ist die alte Verwaltungsvorschrift (ausgegeben März 2012) . Ich hatte ja damals (2015), aufgrund der Email von meiner Behörde, genau dieses Dokument im Internet gefunden und mir halt den entsprechenden Paragr. durchgelesen. 2015 stand das definitiv schon so drin.
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Stimmt, der Text ist ja auch ein anderer. Heute läuft es
aber schief
Da steht halt auch "oder eine vergleichbare Sicherung".
Das konnte auch die verschlossene Wohnung sein wenn
kein Minderjähriger dort Zugang hat.
Das gibt es jetzt leider nicht mehr. -
...Heute läuft es
aber schief...Ist ja nicht schlimm.
Da steht halt auch "oder eine vergleichbare Sicherung".
Das konnte auch die verschlossene Wohnung sein wenn
kein Minderjähriger dort Zugang hat.
Das gibt es jetzt leider nicht mehr.puh... also das wäre aber schon eine arge Dehnung des Textes. Keine Ahnung ob die verschlossene Wohnung auch ok gewesen wäre. Es wird eigentlich nur vom verschlossenen Schießwagen/Schießbude geschrieben.
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Schaut euch mal das Frage und Antwort Info Paper
des DSB bezüglich der Aufbewahrung von freien Waffen an.
Haben die sich das selbst zusammengereimt? -
Haben die sich das selbst zusammengereimt?schaut fast so aus....
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Müssen F-Schalldämpfer eigentlich auch weggesperrt werden, damit kein Unbefugter (unter 18 Jahre ) in den Besitz kommt?
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Müssen F-Schalldämpfer eigentlich auch weggesperrt werden, damit kein Unbefugter (unter 18 Jahre ) in den Besitz kommt?
Ja. Das bezeichnet den Schalli als Waffenteil, damit gelten die gleichen Vorschriften wie für die Waffe selbst.
Du erkennst es ja auch schon daran, dass beim Schalli-Kauf der Perso vorgelegt werden muss, beim Kompensator
dagegen ist es egal. -
Ein Alurohr mit etwas Watte drin und ein paar Scheiben. Die legendären Schildbürger waren dagegen Waisenknaben.
Kann man nur noch mit den Kopf schütteln was hier in Deutschland verzapft wird.
Kein Wunder das wir nur noch mitleidig belächelt werden vom Rest der Welt. -
Naja, bei F Schallis ist es bei uns doch noch echt locker. Kannst überall kaufen, viel Auswahl, darfst sogar leicht modden. Da haben es andere Länder schwerer.
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Darf man, nach heutiger Rechtslage, ein F Gewehr zu Deko-Zwecken, so an die Wand hängen, daß es nicht ohne Werkzeug abgenommen werden kann.
Früher hatte ich meine Daisy 1894 an der Wand hängen. Optisch macht die ja einiges her. Zum schiessen taugt die nur bedingt. Währe echt schade die im Waffenschrank zu verstecken. -
So wie ich das verstanden habe, Nein.
Denn es muss ja in einem verschlossenen Behältnis gelagert werden.
Ich denke die einzige Möglichkeit wäre wenn es in einem verschlossenen Kasten aus Plexiglas o.ä. an der Wand hängt... -
Nach dem Gesetzestext leider nicht,denn in diesem ist leider nicht mehr die Rede von gleichhohem Sicherheitsstandart sondern nur noch von verschlossenem Behältnis.
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Alles verstecken, Decke über den Kopf und rufen: "Mich gibt es gar nicht."
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