K98 geerbt was nun?

Es gibt 195 Antworten in diesem Thema, welches 28.891 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. Juli 2022 um 20:32) ist von Paramags.

  • Diese alten Voere KK Gewehre sind gar nicht so schlecht! Sie sind schön leicht, handlich, und machen Spaß zu schießen. Und ganz gut treffen tun sie auch, wenn sie auch keine Matchbüchsen sind. Sie sind übrigens deutscher Produktion, aus Vöhrenbach.

    Mein alter, ebenfalls geerbter Voere Mehrlader ist weder tacticool noch hat er einen Thumbhole-Schaft. Mit aktuellen CZ oder Ruger KK-Büchsen kann er aber trotz seines eher bescheidenen Abzugs durchaus ums gleiche oder bessere Schußbild konkurrieren.

    Ich würde die Dinger nicht von vorneherein als ungeeignet oder uninteressant abtun. Auch ein Erbe darf mit seinen Waffen schießen, um zum Beispiel die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Ein Berechtigter, Sportschütze oder Jäger zum Beispiel, kann auch die Waffen zunächst einmal in Verwahrung nehmen, das muß kein Büchsenmacher sein. Ein klärendes Gespräch mit der Behörde sollte helfen.

    Wheel guns are real guns

  • Das kann ein Sportschütze machen wenn er Platz auf der WBK hat.

    Aber auch da gilt.... Austragen .... Eintragen.... wieder Austragen und dann später beim Erben eintragen..... 200€ sind da weg.
    Übrigens werden Magazine von KK Büchsen oft höher gehandelt, als das ganze Gewehr

    Zu dem Wert eines 98er. Die gehen von 2-stellig bis 4-stellig.
    Wenn es ein Spanier ist, dann ist der Wert sehr bescheiden .
    Ist es eine ungeschossene , deutsche Fertigung bis 39 , dann ist er richtig was wert.

  • Frag einfach mal den Büchsenmacher ums Eck.
    Man kann dort auch Waffen einlagern, bis du deine Sachkunde hast.
    Dies ist wesentlich günstiger, als diese teuren Sicherungen, die hier so angepriesen werden.

    Oder werde Mitglied des örtlichen Schützenvereins und frag ob du die Waffe solange auf die Vereins-WBK eintragen lassen kannst, bis Dein weg zur WBK abgeschlossen ist.
    Vorteil ist hier, die Waffe wäre zur Hand, solltest Du mal damit schießen wollen und Munition kann der Verein für die Waffe erwerben.

    Gruß Toto

  • Schnellste Option wäre ggf. ein Bootsführerschein und entsprechende Signalpistole auf WBK. Diese Konstellation wäre als Erlaubnis auch ausreichend, um die Sperrung zu umgehen.
    Angepriesen habe ich die Sicherungen sicherlich nicht. Allein schon deshalb nicht, weil man um die Firma Armatix quasi nicht herum kommt. Und die sollte man als Waffenbesitzer meiden, wie der Teufel das Weihwasser.
    Nur, wenn er die Waffen wirklich als Erbe zu Hause haben will, ohne eine über das Erbe hinausgehende Erlaubnis zu haben, führt an einer Sicherung kein Weg vorbei.
    So Interesse seitens des Threadstarters Interesse am Schießsport oder der Jagd besteht, wären natürlich die anderen Optionen vorübergehende Überlassung an einen anderen Schützen oder Jäger, Vereins-WBK oder Aufbewahrung beim Büchsenmacher bessere Optionen.

    an dieser Stelle noch kurz der Hinweis, dass man als Erbe verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Annahme des Erbes oder Übernahme der Waffen, den Erwerb der Waffe anzuzeigen und die WBK zu beantragen. Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und die Behörde ist nicht mehr verpflichtet, eine WBK auszustellen.
    Auch wenn man nach dem Tod eines Angehörigen viele Dinge im Kopf und um die Ohren hat, sollte man also auch hier auf die Fristen achten.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Welches Bedürfnis kann man denn mit einem Bootsschein nachweisen um ein Kar98k sich eintragen zu lassen?

    Signalpistole ist logisch, aber was anderes?

    Welche WBK bekommt man bei einem Bootsschein?

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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    You gotta pay to play, if you want

  • Bei einem Bootsführerschein kann man nach abgelegter Sachkundeprüfung eine WBK für eine Signalpistole bekommen.
    Und weil eben eine Sachkunde erforderlich ist, kann nach Waffengesetz ein sicherer Umgang mit Waffen vorausgesetzt werden, so daß eine Sperrung entfallen kann.

    Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.

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  • Verrückt. Dies widerspricht doch der Logik nach einem Bedürfnis?

    Ist es bei Sportschützen zbsp. nicht so dass das Bedürfnis erst erfüllt ist wenn das Kaliber sportlich geschossen wird?

    Aber ist halt das Waffengesetz, nach Logik fragt man da wohl nicht.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • Das Bedürfnis ist Erbschaft. Der Erbe (ohne Erlaubnisse) hat das Privileg, ohne weiteres Bedürfnis und ohne Sachkunde die Waffen zu besitzen.
    Allerdings gilt diese Privileg nicht für Munition (geerbte Munition muss abgegeben werden) und nur für den Besitz, nicht für das Schiessen. Deswegen wird im Gesetz die Blockierung gefordert. Und ein zertifizierter Händler, der die Blockierung entfernt (was zu besonderen Zwecken erlaubt ist, z.B. zum Probeschiessen bei beabsichtigtem Verkauf) darf einem Erben (ohne andere Erlaubnisse) die entsperrte Waffe nicht aushändigen.
    Bei Erben mit bereits vorhandenen Erlaubnissen wird die Fähigkeit zum sicheren Umgang vorausgesetzt und die Sperrpflicht entfällt.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

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  • Bei einem Bootsführerschein kann man nach abgelegter Sachkundeprüfung eine WBK für eine Signalpistole bekommen.
    Und weil eben eine Sachkunde erforderlich ist, kann nach Waffengesetz ein sicherer Umgang mit Waffen vorausgesetzt werden, so daß eine Sperrung entfallen kann.

    Bei Erben mit bereits vorhandenen Erlaubnissen wird die Fähigkeit zum sicheren Umgang vorausgesetzt und die Sperrpflicht entfällt.


    Das ist nur fast richtig. Weder die Sachkunde noch eine Erlaubnis
    ist ausreichend. Der Erbe muss bereits eine Schußwaffe besitzen!

    WaffG § 20 Abs.3
    ...
    Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der
    Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8
    oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schuss-
    waffe ist.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das ist nur fast richtig. Weder die Sachkunde noch eine Erlaubnis
    ist ausreichend. Der Erbe muss bereits eine Schußwaffe besitzen!

    Ja, das meinte ich mit Erlaubnis.
    War vielleicht etwas ungünstig ausgedrückt.
    Wenn man den Begriff Erlaubnis auf Dinge wie KWS beziehen würde, wäre das natürlich nicht ausreichend.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Auch eine Gelbe oder Grüne+JS reicht nicht aus
    wenn keine eigene Waffe vorhanden ist.
    Eine Blockierung ist sinnlos wenn man auf eine andere
    Waffe ausweichen kann - das ist der Gedanke dieser
    Regel.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Deswegen wird im Gesetz die Blockierung gefordert.

    Nach der Novelle von 2008, wenn ich mich recht erinnere. Ich erbte 2006 noch "blockadefrei". Besitzstand gibt es nicht.


    Das Bedürfnis ist Erbschaft. Der Erbe (ohne Erlaubnisse) hat das Privileg, ohne weiteres Bedürfnis und ohne Sachkunde die Waffen zu besitzen.

    In meinem Infoschreiben stand seinerzeit, dass Erbschaft kein Bedürfnis im waffenrechtlichen Sinne darstellt. Als Erbe wirst Du praktisch Eigentümer des Gegenstands, Waffenbesitzer aber nicht, denn sie muss blockiert werden.


    Allerdings gilt diese Privileg nicht für Munition (geerbte Munition muss abgegeben werden)

    Im Gespräch erwähnte der SB, dass man die auch abgeben könne, sofern man sie zufällig später findet. Einfach kurz anrufen und abgeben.
    Das "Horten" macht übrigens wenig Sinn. Ich übergab sie (22 lfb) einem berechtigten Sportschützen. "Guck hier, die Bleiprojektile sind schon angelaufen."

    Meine persönliche Meinung, leider nicht maßgeblich:
    Es sind legale Waffen, ordentlich aufbewahrt, gepflegt und Erinnerungsstücke. Die sollten sie den Leuten lassen. WBK Antrag wegen der Zuverlässigkeit und gut ist.
    Die Waffen, welche gegen uns gerichtet werden, dürften eher die illegalen sein. Wie viele mag es davon geben? Mehr als legale in D???
    Der K98 muss abgegeben werden, weil man ihn irgendwann registrierte. Wie viele wurden das vermutlich nicht?

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Das erinnert mich wieder daran dass ich vor kurzer Zeit noch ein Salut K98 in der Hand hatte. Absolut genialer Zustand. Alle Bauteile noch Nummerngleich. Und das ist jetzt praktisch illegaler Schrott :(

    Warum darf jemand "scharfe" Waffen besitzen und sogar damit schießen, aber die selbe Person darf sein Salutgewehr nicht mehr haben ?(

  • Bis jetzt gefallen mir zwei Vorschläge.
    1. Den K98 bei einen bekannten Jäger eintragen und aufbewahren lassen. So das er in meinem, bzw. meiner Mutter ihren Besitz bleibt.
    2. Den K98 auf Luftgewehr umbauen lassen.
    Ist der Umbau auf Luftgewehr wieder rückgängig zu machen?

    Die WBK werde ich nicht ablegen Ich habe früher mehr geschossen. Jetzt schieße ich nur noch wenig.

  • Den K98 auf Luftgewehr umbauen lassen.

    Danach ist die selbe Erlaubnis wie für den
    nicht umgebauten K98 erforderlich.

    Umbau auf Deko wäre theoretisch möglich,
    aber weit teurer als der Wert. Insbesondere
    ist ein EU-Zertifikat erforderlich …
    Danach ist das nur noch ein Klotz Metall,
    nichts ist mehr beweglich.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Erstmal mein Beileid zum Verlust deines Vaters.

    Der K98 ist ein 1937er für Portugal gefertigt worden bei Mauser in Oberndorf aber nie in Portugal angekommen. Die sind recht gefragt in sportlichen Kreisen. Kollege hat auch einen bis jetzt hab ich 3 verschiedene geschossen der war von allem am besten Verarbeitung etc..
    Allerdings ist deiner in ziehmlich schlechten Zustand zumindest äußerlich, die frage ist wie ist der innen vom Lauf her der Zustand?

    Mit dem KK würde ich mir keine Mühe machen und abgeben, ggf. das Magazin auf bekannter Plattform veräußern. Der Schaft ginge theoreitsch auch wenn man ihn entfernt, dazu müsste man aber das genaue Modell des Gewehrs kennen, sonst ist schwierig beim Magazin natürlich auch.

  • Beim KK handelt es sich um einen Selbstlader, da bekommst in dem Zustand vielleicht noch 100€ bei Egun.
    Der 98er ist optisch nun auch nicht besonders schön/gut erhalten.
    Beim Umbau zum LG behälst du ja quasi nur den Schaft und bastelst dir da ein LG System rein.
    Gibt es mittlerweile aber auch als PCP Nachbau fertig zu kaufen, ob sich bei dem Zustand des Schafts ein Umbau lohnt? Das eigentliche "Andenken" wird dadurch ja auch quasi zerstört.
    Ich würde als erstes mit dem zuständigen Sachbearbeiter sprechen ob du den Tresor weiter nutzen darfst und ob eine Sperre verbaut werden muss, oder ob du das ggf. durch eine Sachkundeprüfung umgehen kannst, wenn nicht, dann würde ich beides Verkaufen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ingo.M (20. März 2021 um 16:09)