Pressluft Pfeilabschussgeräte WBK Pflichtig?

Es gibt 298 Antworten in diesem Thema, welches 52.653 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. März 2020 um 13:37) ist von gilmore.

  • Den Besitzern bleibt noch ein weiterer Strohhalm. Es gibt weder Verschluss, Lauf oder Griffstück. D. h. Pfeilgewehre sind wahrscheinlich nur komplett montiert WBK-pflichtig, die Einzelteile aber nicht.

    Ein rechtlich sehr interessanter Ansatz. Es fehlt die Definition waffenwesentlicher Teile, die es ansonsten bei Schusswaffen grundsätzlich gibt. Allerdings ist das bei erwerbspflichtigen Schalldämpfern auch nicht so, obwohl diese Seriennummer und Beschuss tragen müssen.

    Irgendein Bedürfnis wird es aber geben müssen, sonst macht es ja keinen Sinn, die Regelung aufzunehmen.

    Mein Reden. Es wird eine Regel zwingend vorgegeben, die man nicht erfüllen kann. Daher verfassungswidrig - so mein Grundgedanke.

  • Bei der "Indy" geht das nicht. Ich habe das Ding auf der IWA vor ein paar Jahren mal in der Hand gehabt. Kein Anschluss für eine externe Druck-Quelle.


    Und wenn das Pfeilabschussgerät mit der Handpumpe gefüllt wird, ist es WBK-frei? Nur wenn es mit einem Kompressor gefüllt wird WBK-pflichtig? Super gemacht... ?(

    Es geht um die Abgrenzung zwischen Armbrust und Pfeilabschussgerät. Das Gesetz gibt dazu rein gar nichts her. Vorstellbar wäre deshalb ein Vergleich des alten Waffengesetzes (Armbrust = Muskelkraft) und der neuen Änderung (Armbrust, Pfeilabschussgerät = Muskelkraft oder andere Energiequelle). Daraus KÖNNTE man entnehmen dass die Pfeilabschussgeräte eben NICHT mit Muskelkraft gespannt werden können.

    Die Handpumpe, mit der man jedes Pfeilgewehr mittels Muskelkraft befüllen kann, hat dem BKA seinerzeit NICHT ausgereicht um diese Waffen den Armbrüsten gleich zu stellen. Es muss sich wohl um eine UNMITTELBARE "Investition" von Muskelkraft handeln.

    Die Definition von AB und Pfeilbeschleuniger definiert NICHT wie die Energie gespeichert, sondern nur wie sie eingebracht wird. Also wäre ein Pfeilgewehr mit eingebauter Pumpe, aber OHNE externe Füllmöglichkeit rechtlich eine Armbrust. Eine Armbrust, die mit Druckluft (Steambow) gespannt wird, dagegen rechtlich gesehen ein Pfeilabschussgerät.

  • Wenn man den Preis der Spezialpfeile bedenkt, ist es keine gute Idee die Dinger zu kaufen oder deliktrelevant einzusetzen.

    Ca. 20 Euro pro Pfeil z.B.

    Eine Zwille plus Stein ist billiger.

    Gruß Play

    Die Pfeilwaffen wurden zum Teil im "Set" mit 50 Pfeilen angeboten. Man bekommt geeignete Pfeile (Aluschaft) schon ab 2 Euro.

    Und der Vergleich mit einer "Zwille plus Stein" ist doch lächerlich. Es gibt ein Video, in dem auf 104 Meter ein Luftballon mit einem Pfeil aus einer Verminator getroffen wurde und danach noch den Aluholm eines Kamerastativs durchschlagen hat. Das ist mit einer Zwille unmöglich, erst recht mit einem Stein.

  • Ein rechtlich sehr interessanter Ansatz. Es fehlt die Definition waffenwesentlicher Teile, die es ansonsten bei Schusswaffen grundsätzlich gibt. Allerdings ist das bei erwerbspflichtigen Schalldämpfern auch nicht so, obwohl diese Seriennummer und Beschuss tragen müssen.

    Bei der Änderung wurde das Gehäuse mit in die Liste der wesentlichen Teile aufgenommen. Das soll vermutlich hauptsächlich die bisher freien Gehäuse der AR15 treffen. Ich könnte ich mir aber vorstellen, dass das Gehäuse bei den Pfeilgewehren genauso als wesentliches Teil gilt.

  • Ich könnte ich mir aber vorstellen, dass das Gehäuse bei den Pfeilgewehren genauso als wesentliches Teil gilt.

    Ist aber nicht definiert. Genau wie eine Armbrust ist diese nur in der Gesamtheit über bestimmte Eigenschaften definiert, jedoch nicht Teile davon, wie man das bei den Schusswaffen kennt.

  • „Bei der Änderung wurde das Gehäuse mit in die Liste der wesentlichen Teile aufgenommen. Das soll vermutlich hauptsächlich die bisher freien Gehäuse der AR15 treffen. Ich könnte ich mir aber vorstellen, dass das Gehäuse bei den Pfeilgewehren genauso als wesentliches Teil gilt.“


    ... und ein EU-Land weiter bekommt man dann wieder alles frei Ladentheke - welch ein Witz und welche Ironie !

  • Ist aber nicht definiert. Genau wie eine Armbrust ist diese nur in der Gesamtheit über bestimmte Eigenschaften definiert, jedoch nicht Teile davon, wie man das bei den Schusswaffen kennt.

    Genau da bin ich mir nach der Änderung nicht mehr sicher. Bisher hatte die AB kein wesentliches Teil nach dem WaffG (Lauf, Verschluss, ...), ein Bauteil das der Interpretation von Gehäuse entspricht, hat sie.

  • Genau da bin ich mir nach der Änderung nicht mehr sicher. Bisher hatte die AB kein wesentliches Teil nach dem WaffG (Lauf, Verschluss, ...), ein Bauteil das der Interpretation von Gehäuse entspricht, hat sie.

    Das sehe ich anders.

    Das "Gehäuse" ist hier definiert (Anlage 1 zum Waffg):

    1.3.1.6
    das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt;

    Eine Armbrust hat keinen Lauf und auch keinen Verschluss. Das Gesetz verwendet eine "UND" Formulierung. Wenn ein Bauteil also nicht ALLE DREI aufgeführten Elemente einer Schusswaffe aufnimmt ist es kein wesentliches Teil im Sinne des Gesetzes.

    Hätte der Gesetzgeber eine "ODER" Formulierung verwendet sähe es anders aus.

  • "Gehäuse" ist doch viel zu weit definiert. In dem Gehäuse einer Armbrust oder eines Pfeilbeschleunigers befindet sich weder Verschluss noch Patronenlager. Ein Lauf wird auch nicht angebracht. Es werden auch keine Pfeile "verschossen", sondern beschleunigt. Somit ist es fraglich, ob die Forumlierung im Unterabschnitt überhaupt greift. Ich habs jetzt nicht im Detail verfolgt, aber wenn die Definition von Schießen (Geschoss durch einen Lauf) im Waffengesetz nicht geändert wurde, verändert sich doch insgesamt nichts, auch wenn mit Sicherheit was anderes beabsichtigt war.

    Edit: Noch eine Ungenauigkeit. Bei den Pfeilbeschleunigern wird nur die Schlagfeder gespannt. Sonst nichts. Die Luft wird vorher komprimiert.

  • Ich komm jetzt gerade Durcheinander.
    Wovon wird hier gerade geredet?
    Armbrust oder Pfeilschussgerät?
    Armbrust ist doch im Waffg schon ganz klar definiert, BEVOR diese Abschussgeräte ins Gespräch kommen.
    Und so wie ich das verstanden habe, ändert sich mit der Armbrust doch nichts, oder?

    Und ob so ein Pfeilschussgerät jetzt mit ner Luftpumpe versorgt wird oder einen Anschluss für ne Pressluftflasche hat, ist für mich schon Haarspalterei.

    Das Wort ist wie ein Pfeil. Einmal unterwegs, kann man es nicht mehr aufhalten

  • Das sehe ich anders.

    Das "Gehäuse" ist hier definiert (Anlage 1 zum Waffg):

    1.3.1.6
    das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt;

    Eine Armbrust hat keinen Lauf und auch keinen Verschluss. Das Gesetz verwendet eine "UND" Formulierung. Wenn ein Bauteil also nicht ALLE DREI aufgeführten Elemente einer Schusswaffe aufnimmt ist es kein wesentliches Teil im Sinne des Gesetzes.

    Hätte der Gesetzgeber eine "ODER" Formulierung verwendet sähe es anders aus.

    Aber es gilt auch:
    1.3.1.6
    das Gehäuse: [...] setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; [...] das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; [...]

    Dieser Punkt könnte bei einer AB durchaus gegeben sein.

  • Nein, denn wenn es KEIN Oberteil gibt, dann ist das "Unterteil" kein wesentliches Teil. Technik der gesetzlichen Legaldefinition:

    Hat eine Armbrust ein Bauteil, das den Lauf, den Abzug und den Verschluss aufnimmt?

    NEIN.

    Hat eine Armbrust dann vielleicht ZWEI Bauteile, von denen eines den Lauf und den Verschluss aufnimmt und das andere den Abzug?

    NEIN.

    Ergo: Eine Armbrust hat kein "Gehäuse" als wesentliches Teil im Sinne des Waffengesetzes.


    Wovon wird hier gerade geredet?
    Armbrust oder Pfeilschussgerät?
    Armbrust ist doch im Waffg schon ganz klar definiert, BEVOR diese Abschussgeräte ins Gespräch kommen.
    Und so wie ich das verstanden habe, ändert sich mit der Armbrust doch nichts, oder?

    Und ob so ein Pfeilschussgerät jetzt mit ner Luftpumpe versorgt wird oder einen Anschluss für ne Pressluftflasche hat, ist für mich schon Haarspalterei.

    Das ist ja gerade das Problem. Armbrust und Pfeilabschussgerät TEILEN sich ein und dieselbe Definition im neuen Gesetz.

    Die klassische Armbrust wird nicht angetastet, aber die "Zwitter" sind fraglich und eigentlich auch die ganze WBK-Pflicht für die Pfeilabschussgeräte. Hier muss und wird das BKA für Klarheit sorgen.

    2 Mal editiert, zuletzt von JMBFan (26. Dezember 2019 um 15:16)

  • Das sehe ich anders.

    Das "Gehäuse" ist hier definiert (Anlage 1 zum Waffg):

    1.3.1.6
    das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt;

    Sorry, aber wenn du schon zitierst, dann bitte richtig. Du hast nämlich die Absatzüberschrift weggelassen und dann fehlt der Zusammenhang.
    Richtig wäre:

    Zitat


    1.3
    Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
    ...
    1.3....

    Denn damit wird deutlich, dass es in dem Absatz 1.3 nur um die Definition Schusswaffen geht und nicht um Armbrüste und Pfeilabschussgeräte.
    Dessen Definition findet sich bei 1.2.3.
    (Zitat eingespart)

  • Da hast Du schon recht, aber immerhin handelt es sich ja um den Schusswaffen gleich gestellte Gegenstände. Daraus kann man ableiten: Es gelten auch alle Vorschriften, die für Schusswaffen gelten.

    Wenn man diese These ablehnt, dann gibt es auch keine WBK-Pflicht für Pfeilabschussgeräte, denn sie sind ja keine Schusswaffe (sondern diesen nur gleich gestellt).

  • „Leider“ nein bzw. hier zum Glück nicht !

    Gleichgestellt heißt noch lange nicht, dass auch die gleichen Vorschriften gelten ...

    Bspw. (wenn auch anders hergeleitet) darf man eine Armbrust frei führen, also auf der Straße herumtragen ... eine Pistole/Gewehr auch ? NOPE ... auch ungeladen nicht !

  • Nein, denn wenn es KEIN Oberteil gibt, dann ist das "Unterteil" kein wesentliches Teil.

    Wer sagt dass es kein Oberteil gibt? Nur enthält das Oberteil keinen Lauf und keinen Verschluss, ist das zwingend notwendig damit das obere Teil zum Oberteil wird? Falls ja, bei einer AK47 sitzt kein Lauf im Oberteil sind somit die Gehäuseteile keine wesentlichen Teile?
    Da ist für mich zu viele Unsicherheiten, um SICHER auszuschließen, dass das Gehäuse einer AB kein Gehäuse im waffenrechtlichen Sinn ist.

  • Ja, es ist zwingend notwendig dass das Oberteil den Lauf und den Verschluss aufnimmt. Sonst ist es kein Oberteil im Sinne des Gesetzes. Ohne Oberteil ist aber auch das Unterteil kein reguliertes wesentliches Teil.

    Eine AK hat ein Gehäuse, dass alle drei Elemente aufnimmt. Das ist ganz klar nunmehr ein wesentliches Teil (also ab Gültigkeit des Gesetzes).


    „Leider“ nein bzw. hier zum Glück nicht !

    Gleichgestellt heißt noch lange nicht, dass auch die gleichen Vorschriften gelten ...

    Bspw. (wenn auch anders hergeleitet) darf man eine Armbrust frei führen, also auf der Straße herumtragen ... eine Pistole/Gewehr auch ? NOPE ... auch ungeladen nicht !

    Die ganze WBK-Pflicht für Pfeilabschussgeräte stützt sich aber auf die "Gleichstellung" mit den Schusswaffen. Das ist in der Tat neu, es handelt sich um die EINZIGE nur "gleichgestellte" Waffe die WBK-pflichtig sein soll. Allerdings weisen die Ausnahmen der Armbrust von allen Erlaubnispflichten darauf hin dass EIGENTLICH die gleichgestellten Gegenstände wie Schusswaffen zu behandeln sind.

    Einmal editiert, zuletzt von JMBFan (26. Dezember 2019 um 15:46)

  • Was für eine Diskussion...
    Wenn der Gesetzgeber es für sinnvoll erachtet, wird er einfach Pfeilgewehre und Armbrüste als Schusswaffen deklarieren.

    Wäre ja auch ganz einfach: Alles, was schießt, ist eine Schusswaffe.

    Ob durch oder über einen Lauf, ob mit einer Sehne, komprimierter Luft, Co2 oder heißen Gasen- es kommt vorn was raus, und das fliegt schnell...

    Wäre wohl auch dem Volk recht leicht zu verkaufen...
    Ende Gelände.