Das mit dem Grundstück verlassen können gilt doch gar nicht für Luftgewehre mit 7,5 j.
Da bitte ich um eine verlässliche Quelle!
Gruß
Der Doc
Es gibt 153 Antworten in diesem Thema, welches 18.946 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
Das mit dem Grundstück verlassen können gilt doch gar nicht für Luftgewehre mit 7,5 j.
Da bitte ich um eine verlässliche Quelle!
Gruß
Der Doc
Wenn man wirklich 500 Meter annehmen muß, weil, es "könnte" ja sein......
Dann ist das Gesetzt klar genug ausgelegt.
Dann heißt es: Haste nicht - darfste nicht.
Naja!
Das mit dem Grundstück verlassen können gilt doch gar nicht für Luftgewehre mit 7,5 j.
Doch, für was denn sonst.
Unter 0,5 Joule sieht es anderes aus....
Für mehr als 7,5J musst du eh auf einen abgenommene Schießstätte ....
Wenn man wirklich 500 Meter annehmen muß, weil, es "könnte" ja sein......
Dann ist das Gesetzt klar genug ausgelegt.
Dann heißt es: Haste nicht - darfste nicht.
Das mit den 500m hat halt hier ein Richter als gegeben gesehen, wo anders kann ein Richter auch 300m sagen....Er ist halt frei in seiner Entscheidung...
shooter45
Also "Nichts genaues weiß man nicht!"
In meinen Augen schon, ich habe es ja dargelegt....
Im Freien ohne Sichtkontakt, oder du bleibst unter der Gefährdungsgrenze. Und die ist nicht definiert sondern im Ernstfall vom Richter "festgelegt".
shooter45
Alles anzeigenIch finde nun mal gar nicht das das ein Gummiparagraph ist. Es ist eindeutig, nur schwer vermittelbar an die LG und CO2 Schützen. Den Unmut und das wenn und aber kann ich auch ein wenig nachvollziehen...
"Das Geschoss darf das eigenen Grundstück nicht verlassen können"
Es ist im eigenen Grundstück, wenn wir mal Keller, Scheune usw. ausblenden, schwierig zu erreichen.
Der gleiche Grundsatz gilt genau so für Schießstätten auf denen mit Erlaubnis pflichtigen Waffen geschossen wird (dort gibt es noch etliche weitere Voraussetzungen).Von der Schützenlinie, also von dem Standpunkt aus von dem ich schieße darf ich keinen Punkt sehen der nicht auf meinem Grundstück liegt. Keinen Himmel, keinen Wald oder sonstiges was außerhalb meines Grundstückes liegt. Das erreiche ich im Freien nur mit seitlichen ausreichend hohen Mauern (für LGs reichen sicher auch blickdichte Holz Konstruktionen) und Hochbords (oder ich schieße z.B aus einer Garage heraus auf ein Ziel welches z.B, an einer ausreichend großen Wand befindet.
Nur so kann ich sicherstellen das das Geschoss mein Grundstück nicht verlässt. Das die Waffe nur an der Schützenlinie geladen werden darf ist klar.
Es geht halt nicht darum das das Geschoss (hier Diabolo oder BB) beim schießen auf das eigentliche Ziel nicht das Grundstück verlässt, sondern das ausgeschlossen wird das das Geschoss auch bei äußeren Einflüssen (man zielt, eine Wespe sticht und schon geht der Schuss meilenweit am Ziel vorbei) das Grundstück verlassen kann.So ist man auf der sicheren Seite.
Alles Andere ist halt ein Glücksspiel. Im Falle einer Anzeige kann man auf einen Richter stoßen der es nicht so genau nimmt, verlassen darauf würde ich mich nicht.Eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz will hier sicher keiner an der Backe haben.....
Zusammenfassung:
Vom Standort des Schützen darf in Luftlinie kein Bereich außerhalb des eigenen Grundstücks Einsicht bestehen.
(es gab hier mal ein Urteil, finde ich gerade nicht, da hat der Richter (selber Sportschütze und Jäger) den Gefahrenbereich mit 500m angenommen).Gruß schooter45
Deinen Ausführungen schließe ich mich als Jurist an. Diese Auslegung des Begriffes "können" deckt sich mit der Bedeutung nach Duden. Man könnte z.B. aus dem Gebäude in den Garten schießen, wenn man dann ein entsprechend großes Ziel (Kugelfang) hat. Oder man baut sich eine Art kleines Schießhaus.
Ich habe mal nachgesehen, wie es im alten Waffengesetz geregelt war, weil hier ja einige meinten vorher sei irgendwas von "darf ... nicht verlassen" gewesen.
Das ist falsch. Die Regelung in 12 Abs. 4 Satz 2 Nr 1 a) WaffG 2002 wurde aus der Vorgängerregelung übernommen:
45 Abs. 6 Nr. 1 WaffG
1. auf das Schießen mit Schussapparaten,
dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) ,mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist b) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm, c) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
Und das war bereits 1976 genau so formuliert.
PS: das beantwortet natürlich auch FJS Frage natürlich bezieht sich das "sofern" auf beides, also auch auf die < 7,5 J Waffen. Sonst hätte der Gesetzgeber das in 2 Sätze gebaut. Eindeutig wird es durch die alte Fassung, "und in den Fällen a ... Die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.", wobei Fall a
"mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist"
ist.
Da bitte ich um eine verlässliche Quelle!
Gruß
Der Doc
Steht doch weiter oben in dem Auszug aus dem Waffengesetz.,,Auf dem eigenen Grundstück kann man schiessen,wenn a)7,5 j oder(nicht und). b)Waffen nach Par.7 Beschussgesetz,wenn die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Das nicht verlassen können bezieht sich nur auf die Waffen nach Par.7,und dazu gehören die Luftgewehre nicht. Ist doch ganz einfach oder? Ihr könnt es aber auch ganz einfach weiter übertreiben und euch gegenseitig die Gesetze immer komplizierter auslegen. Die Verhinderungsbeamten wird das freuen. Genauso wie sie sich kranklachen,wenn einer sein LG die zwei Meter über den Hof bis zur Garage,in nem verschlossenen Koffer schleppt.
Zitat Waffengesezt
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
...
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztuma)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,b)mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2...
Und LG und CO2 Waffen sind halt Schusswaffen...
shooter45
FJS:
Ich wollte von dir eine Quelle!
Bist Du nicht in der Lage, diese eindeutig zu benennen?
Der Doc
Lies dir bitte den § 12 WaffG noch mal genau durch. Die Möglichkeit des Schiessens ist sowohl für Waffen unter 7,5J als auch für Waffen nach §7 Beschussgesetz unter der Voraussetzung gegeben, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann.
Es gilt für beide Waffenarten, nicht nur für die nach §7.
Wenn ich jetzt im Keller schieße und nach dem Schießen die Geschosse aus dem Kugelfang hole und in meine Altmetall tonne packe und diese dann zur Verwertung bringe,
dann haben die Geschosse mein Grundstück verlassen.
Also ist im Keller schießen auch nicht drin ?
Wenn ich jetzt im Keller schieße und nach dem Schießen die Geschosse aus dem Kugelfang hole und in meine Altmetall tonne packe und diese dann zur Verwertung bringe,
dann haben die Geschosse mein Grundstück verlassen.
Also ist im Keller schießen auch nicht drin ?
Du bist heute mein absolutes Highlight!!!
Herzlichen Dank, für den Lacher!
Gruß
Der Doc
Ich glaube, man sollte doch noch eine Variante des Waffengesetzes rausbringen. Da selbst die eindeutigsten Sätze offensichtlich nicht verstanden werden, ist das aber mal ne Aufgabe. Es steht klipp und klar da alles drin, was das Schiessen mit freien Waffen auf dem eigenen Grundstück betrifft.
Evtl. Kurzform..nix mehr als 7,5J ..und alder..kannst du gucken was anderes als dein Grundstück aus Schiesspostion, nix schiessen.
Wenn ich jetzt im Keller schieße und nach dem Schießen die Geschosse aus dem Kugelfang hole und in meine Altmetall tonne packe und diese dann zur Verwertung bringe,
dann haben die Geschosse mein Grundstück verlassen.
Also ist im Keller schießen auch nicht drin ?
Du musst als LG Schütze natürlich als erstes logischerweise eine Genehmigung erwirken auf deinem Grundstück eine Sonderdeponie für gefährliche Stoffe zu betreiben. Da das kaum möglich sein wird musst du umsteigen und Senfkörner aus dem Strohhalm auf der Zielscheibe zu platzieren. Haben wir vor Jahrzehnten auch schon so gemacht.
Spaß beiseite, wenn du die Geschoss Reste aus dem Kugelfang holst gehören sie natürlich nicht in die Altmetall Tonne sondern auf den Wertstoffhof in den Sondermüll....
shooter45
FJS:
Ich wollte von dir eine Quelle!
Bist Du nicht in der Lage, diese eindeutig zu benennen?Der Doc
Bist du blind? Habe als Quelle das Waffengesetz benannt.
Es steht klipp und klar da alles drin, was das Schiessen mit freien Waffen auf dem eigenen Grundstück betrifft.
Wenn das so eindeutig wäre gäbe es die Diskussion nicht.
Sicher ist nur daß man nicht nach Belieben schießen darf.
Aber wie hoch die Anforderungen sind bleibt völlig offen.
Lies dir bitte den § 12 WaffG noch mal genau durch. Die Möglichkeit des Schiessens ist sowohl für Waffen unter 7,5J als auch für Waffen nach §7 Beschussgesetz unter der Voraussetzung gegeben, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann.
Es gilt für beide Waffenarten, nicht nur für die nach §7.
Eben. Ich habe es genau durchgelesen. Und zwischen beiden steht "oder",nicht "und". Somit ist es keine Aufzählung. Und das mit dem Grundstück nicht verlassen können ist auf Waffen nach Par.7bezogen.Und nur auf diese,nicht auf die Lg 7,5j vorher. Und in dem par7 sind Lg's nicht benannt,sondern andere Schussapperate.
Das oder bezieht sich auf die beiden Möglichkeiten 7,5J oder §7 Beachussgesetz und bei beiden darf das Geschoss das Grundstück nicht verlassen.
Was soll dein Beitrag geklärt haben? Du kannst ja nicht mal Waffengesetz richtig schreiben.