Eine verschlossene Besenkammer, Abstellkammer, Kellerraum (nicht Verschlag) kann die gesetzlchen Forderungen durchaus erfüllen.
Nein, da begehbar!
Verschlossenes Behältnis lt. Definition u.a. NICHT begehbar!
Unsinn. Ein Schiffscontainer ist auch einen Behältnis, und begehbar.
Und was die Waffenbehörde Hamburg meint, gilt wie du sagst erstmal nur für Hamburg. Denn dort Arbeiten auch nur Menschen die sich irren können, oder die Lage falsch einschätzen.