Waffengesetz - Änderung beschlossen

Es gibt 970 Antworten in diesem Thema, welches 189.362 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Februar 2018 um 20:41) ist von Old_Surehand.

  • Also ich weiß nicht...
    wenn Leute (Politiker, Behörden etc.) über Dinge
    nachdenken die ihnen so vertraut wie die Apollo 11 Kapsel sind...
    wird es beinahe Zeit für den Zivilen Ungehorsam.

    Denn wenn man so weiter macht, können wir bald nur noch beim
    Chinesen mit Stäbchen essen gehen, Besteck wird verboten.
    Im Lebensmittelbereich nur noch "Fingerfood" zugelassen,
    damit man Küchenmesser etc. auch noch verbieten kann.
    Das unsere Gesellschaft überaltert kann man nicht ändern,
    aber wie senil soll das noch werden?

  • Die Stäbchen dürfen aber nicht länger als 12cm sein!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Nur unter Verschluss an Feiertagen mit Aufsicht. Und das wird kontrolliert! Gebührenpflichtig.

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.

  • Ich habe das auch gelesen wonach auch Vitrinen verboten werden sollten. das war ein Änderungswunsch des Bundesrates.
    Waffen sollten nicht sichtbar verwahrt werden dürfen weil das "Begehrlichkeiten" bei anderen wecken könnte.
    Ich glaube das ist irgendwann sang- und klanglos unter den Tisch gefallen. Ich finds auch nicht mehr.

  • Hallo zusammen,

    Ich war heute zu Besuch auf einer Waffen "Haus" Messe die in einer örtlichen Festhalle ausgetragen wurde und in der nur berechtigte Personen (Wbk, jagdschein) eintritt bekamen.
    Neben Zubehör und Schreckschusswaffen als Randgruppe, wurden eine große Anzahl von Ewb Waffen und Munition angeboten, die man dort besichtigen und auch erwerben konnte.
    Es kam dann auch die Polizei vorbei , wohl nach dem Rechten zu schauen, und sprach dabei die Anweisung aus, dass sämtliche Waffen gesichert werden müssen. Ob verschließen in einer geschlossenen Vitrine oder mittels Stahlseil aneinander und am Ständer befestigt, überließ sie dem jeweiligen Händler nach seinem Ermessen.

    Das war interessant, da es letztes Jahr diesbezüglich keine Auflage war.

    Es tut sich wohl doch was.....

    Grüße und ein schönes Wochenende zusammen...Kai :)

  • Waffen "Haus" Messe die in einer örtlichen Festhalle ausgetragen wurde und in der nur berechtigte Personen (Wbk, jagdschein) eintritt bekamen.

    Also nicht öffentlich, da eingeschränkter und sachkundiger Personenkreis = Privat

    Das war interessant, da es letztes Jahr diesbezüglich keine Auflage war.

    Auflagen werden sinniger Weise im Vorwege durch die zuständige Behörde erlassen.

    Also wurden entweder Auflagen nicht erfüllt, oder jemand hat seine Kompetenzen überschritten.
    Beides dürfte eingentlich nicht sein. ?(

    Die Präsentation von Waffen auf dem "Wühltisch" finde ich persönlich allerdings auch bedenklich,
    da kann ich die Reaktion der Behörde durchaus verstehen.

  • Denn wenn man so weiter macht, können wir bald nur noch beim
    Chinesen mit Stäbchen essen gehen

    Und wenn unsere Politdioten einen Jacky Chan Film sehen gibts ein Stäbchen-Verbot

    Also wurden entweder Auflagen nicht erfüllt, oder jemand hat seine Kompetenzen überschritten.
    Beides dürfte eingentlich nicht sein

    Ist doch mitlerweile normal den wenn du nicht kuschts gibt wiederstand gegen die Schwachsinnsgewalt

    Einmal editiert, zuletzt von Jhary (23. September 2017 um 17:09)

  • Ich muss nochmal genau nachfragen.
    SSW geladen in verschlossenem Behältnis zu hause lagern.....

    JA oder NEIN?

  • Geladen dürfen Schusswaffen generell nicht gelagert werden. Allerdings ist im Waffenschrank ab der Klasse "0" keine räumliche Trennung der Munition nötig. Das gilt auch für scharfe Waffen.

  • Vor der Änderung des Waffengesetzes in diesem Jahr stand ja noch in der allgemeinen Waffengesetz-Verordnung dass in einem B Innenfach eines A Schranks Kurzwaffe und Munition zusammen gelagert werden durfte. Da das Thema A und B Schrank ja gar nicht mehr erfasst wird... Auf was beruft man sich da bei Schwierigkeiten?

  • Ich muss nochmal genau nachfragen.
    SSW geladen in verschlossenem Behältnis zu hause lagern.....

    JA oder NEIN?

    Ungeladen und die Munition - also in deiner Frage das geladene Magazin - in einem anderen abgeschlossenen Behältnis als die Waffe, wenn nicht aktueller Waffenschrank.

    Das ist ein schönes Beispiel dafür, wie ein als Selbstverteidigungsgerät vermarktetes Produkt per Gesetz seines Nutzwertes beraubt wird. Nicht dass mit den Knallpistolen noch das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt wird.

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • Ungeladen und die Munition - also in deiner Frage das geladene Magazin - in einem anderen abgeschlossenen Behältnis als die Waffe, wenn nicht aktueller Waffenschrank.
    Das ist ein schönes Beispiel dafür, wie ein als Selbstverteidigungsgerät vermarktetes Produkt per Gesetz seines Nutzwertes beraubt wird. Nicht dass mit den Knallpistolen noch das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt wird.

    selbstverteidigung ist in de verboten... :D da wird der sich selbstverteidigente ganz schnell zum täter! das gilt auch für unsere polizisten.