Waffengesetz - Änderung beschlossen

Es gibt 970 Antworten in diesem Thema, welches 189.326 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Februar 2018 um 20:41) ist von Old_Surehand.

  • Ich glaube das die jetzige Formulierung einfach keine vergleichbaren Sicherungen mehr zuläßt.Ich hatte bei meinen Armbrusten schon seit Jahren immer ein Abzugschloß genutzt,leider verlangt die jetzige blödsinnige Änderung von mir das ich darauf verzichten kann aber gezwungen bin eine verschließbare Tasche zu nutzen.Ist zwar nichtmal annähernd so sicher aber mit der jetzigen Formuierung nicht anders umsetzbar. :wogaga::alien2:

  • Natürlich lässt die aktuelle,Formulierung vergleichbare Sicherungen zu, sogar ausdrücklich. Es steht “mindestens ein verschlossenes Behältnis“. Wenn du also mindestens genauso sicher aufbewahrst, ist es legal.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Diese Voraussetzung kann ich aus dem WaffG irgendwiegar nicht herauslesen.
    Denn so allgemein wie der Passus im WaffG vormuliert ist,
    müsste man unter "Waffe" alles verstehen was vom WaffG
    erfasst wird, oder?

    Das sehe ich auch so. Es reicht wenn der Schrank vorhanden war.

    Bisher musste man sicherstellen daß kein Unbefugter (unter 18)
    in den Besitz kommen kann. Wie man das anstellt war jedem selbst
    überlassen - auch wenn alle möglichen Behörden andere Texte
    veröffentlicht haben. Das machen die gerne, man muss das aber
    nicht ernst nehmen.
    Seit der letzten Gesetzesänderung ist mindestens ein verschloßenes
    Behältnis erforderlich.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Bisher musste man sicherstellen daß kein Unbefugter (unter 18)in den Besitz kommen kann. Wie man das anstellt war jedem selbst
    überlassen - auch wenn alle möglichen Behörden andere Texte
    veröffentlicht haben. Das machen die gerne, man muss das aber
    nicht ernst nehmen.
    Seit der letzten Gesetzesänderung ist mindestens ein verschloßenes
    Behältnis erforderlich.

    Also ich weiß nicht. Das waren ja nicht irgendwelche Texte, sondern die Verwaltungsvorschrift zum WaffG, herausgegeben vom Justizministerium.
    Oder wie meinst Du das? ?(

    Gesendet außerhalb des Raum-Zeit-Kontinuum...

  • Das ist die neue Gesetzeslage. Ich meinte die diversen "Prospekte"
    oder auch individuellen Auskünfte die es vor der Änderung gab.
    Zitate sauber selektieren geht mit Tablet nicht gut - sorry.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Nein, das ist die alte Verwaltungsvorschrift (ausgegeben März 2012) . Ich hatte ja damals (2015), aufgrund der Email von meiner Behörde, genau dieses Dokument im Internet gefunden und mir halt den entsprechenden Paragr. durchgelesen. 2015 stand das definitiv schon so drin.

    Gesendet außerhalb des Raum-Zeit-Kontinuum...

  • Stimmt, der Text ist ja auch ein anderer. Heute läuft es
    aber schief :(
    Da steht halt auch "oder eine vergleichbare Sicherung".
    Das konnte auch die verschlossene Wohnung sein wenn
    kein Minderjähriger dort Zugang hat.
    Das gibt es jetzt leider nicht mehr.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • ...Heute läuft es
    aber schief... :(

    Ist ja nicht schlimm. :)

    Da steht halt auch "oder eine vergleichbare Sicherung".
    Das konnte auch die verschlossene Wohnung sein wenn
    kein Minderjähriger dort Zugang hat.
    Das gibt es jetzt leider nicht mehr.

    puh... also das wäre aber schon eine arge Dehnung des Textes. Keine Ahnung ob die verschlossene Wohnung auch ok gewesen wäre. Es wird eigentlich nur vom verschlossenen Schießwagen/Schießbude geschrieben.

    Gesendet außerhalb des Raum-Zeit-Kontinuum...

  • Müssen F-Schalldämpfer eigentlich auch weggesperrt werden, damit kein Unbefugter (unter 18 Jahre ) in den Besitz kommt?

    Ja. Das :F: bezeichnet den Schalli als Waffenteil, damit gelten die gleichen Vorschriften wie für die Waffe selbst.
    Du erkennst es ja auch schon daran, dass beim Schalli-Kauf der Perso vorgelegt werden muss, beim Kompensator
    dagegen ist es egal.

  • Ein Alurohr mit etwas Watte drin und ein paar Scheiben. Die legendären Schildbürger waren dagegen Waisenknaben.
    Kann man nur noch mit den Kopf schütteln was hier in Deutschland verzapft wird.
    Kein Wunder das wir nur noch mitleidig belächelt werden vom Rest der Welt.

    freischütz

  • Darf man, nach heutiger Rechtslage, ein F Gewehr zu Deko-Zwecken, so an die Wand hängen, daß es nicht ohne Werkzeug abgenommen werden kann.
    Früher hatte ich meine Daisy 1894 an der Wand hängen. Optisch macht die ja einiges her. Zum schiessen taugt die nur bedingt. Währe echt schade die im Waffenschrank zu verstecken.

    Der Gott, der Eisen wachsen ließ, wollte keine Knechte.

  • So wie ich das verstanden habe, Nein.

    Denn es muss ja in einem verschlossenen Behältnis gelagert werden.
    Ich denke die einzige Möglichkeit wäre wenn es in einem verschlossenen Kasten aus Plexiglas o.ä. an der Wand hängt...

    Luftgewehre: Weihrauch HW35 :F: , Weihrauch HW50 :F: , Weihrauch HW100 :F: , Gamo Mod.68
    SSW´s: Browning GPDA 8, Reck Miami Mod.92 F, Röhm RG96 - Match, Röhm RG99, Vektor CP1, Walther P99

  • Nach dem Gesetzestext leider nicht,denn in diesem ist leider nicht mehr die Rede von gleichhohem Sicherheitsstandart sondern nur noch von verschlossenem Behältnis. ;(

  • Alles verstecken, Decke über den Kopf und rufen: "Mich gibt es gar nicht."

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.