Angenommen sei folgendes:
-Pulverschein ist im Besitz.
-Ein Vorderlader, der vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, sei ebenfalls im Besitz.
Darf eine Person, nach deutschem Recht, mit obigem Besitz diesen Vorderlader mit Pulver und Geschoss & Zündhütchen derart laden, sodass er schussbereit ist, und in der Öffentlichkeit (ausgenommen seinen Fahrstühle & Versammlungen) mit sich führen?