Luftgewehr in abgeschlossener Tasche transportieren?

Es gibt 173 Antworten in diesem Thema, welches 18.421 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. August 2015 um 21:59) ist von Musashi.

  • Das Lesen von Gesetzen ist nicht so schwer, wenn man einige Regeln beachtet.
    1. Gesetzestexte sind zunächst wortwörtlich zu nehmen.
    2. Für unklare Begriffe findet man meistens Definitionen.
    3. Gibt es scheinbare oder tatsächliche Widersprüche sollte man überlegen welchen Sinn und welches Ziel der Gesetzgeber wohl erreichen möchte.
    4. Das geht nur durch Interpretation. Aber nicht im Sinne der eigenen Wünsche sondern möglichst der des Gesetzgebers.


    Im Gesetz steht:
    "Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer [...] diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

    Wortwörtlich „nicht zugriffsbereit“

    Suche Definition:

    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen
    13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.


    Hier sind wortwörtlich genau 2 Kriterien beschrieben, die Definition von zugriffsbereit und nicht zugriffsbereit.
    Das stellt die beiden Grenzfälle dar, welche nur für den exakt zutreffenden Fall gelten.

    Jetzt fehlt noch die Definition von „verschlossenem Behältnis“:

    Im Sinne des § 243 I 2 Nr. 2 StGB
    Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.


    Fall 1: Waffe in Tüte mit Paketklebeband.
    Kriterium 1 ist erfüllt, da die Waffe nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.
    Kriterium 2 ist weitestgehend erfüllt da unter verschlossen, nicht nur Schlösser sondern auch andere Art und Weise fallen. Inwieweit diese anerkannt werden bleibt fraglich.

    Fall 2: Waffe in Koffer mit 4 Schliessen GEschlossen.
    Kriterium 1 ist erfüllt da nicht unmittelbar zugriffsbereit.
    Kriterium 2 ist nicht erfüllt da der Koffer nicht verschlossen ist.

    Also was nun?
    Die Waffe ist nicht zugriffsbereit, obwohl der Koffer nicht verschlossen ist. Hier begibt man sich in Gottes Hand (Grundsätzlich scheine ich zwar im Recht zu sein, doch was nützt mir das?), denn das Recht muß interpretiert werden.
    Ich verkneife mir eine Interpretation und hoffe auf verständnisvolle Polizisten, wenn ich mal versehentlich das Schlösschen an meinem Koffer vergessen habe.

    Fazit: Besser irgendwas mit Schlößchen dran als Experimente und gut ist


    Gruß Udo

    PS: 161 und Seite 9 :new11::new11::new11:

    Einmal editiert, zuletzt von Udo1865 (31. August 2015 um 19:41)

  • Also ich transportierte meine Waffen im Kofferraum von und zum Schießplatz. Ist beides privat. Und der Kofferraum kann unterwegs von außen nicht geöffnet werden.[/quote]
    [quote='NC9210','index.php?page=Thread&postID=1061055670#post1061055670']Das wir von Juristen für ausreichend erachtet.
    Aufpassen muss man wenn das Fahrzeug nicht


    Ja, klar. Parke auf eigenem Grund oder Garage die darauf ist. Wenn man dann noch auf öffentlichen Grund laufen müsste würde es so noch funktionieren. Stand aber schon dabei: Privat - Privat

    „Viele Grüße aus Sachsen-Anhalt“

  • Wortwörtlich „nicht zugriffsbereit“

    Suche Definition:

    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen
    13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.


    Grundsätzlich alles richtig. Das Problem bei dieser Definition ist,
    daß Sie nicht abschließend ist. Der Gesetzgeber hat sich nämlich
    darauf beschränkt, zu definieren, was auf jeden Fall „zugriffsbereit"
    ist (wenn die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann)
    und was auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit" ist (wenn die Waffe in
    einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird).
    Für uns viel wesentlicher ist der Bereich zwischen diesen Extremen
    und da beginnt die Unsicherheit. Man hat versucht in der WaffVwV
    eine bessere Definition zu finden, das ist aber nicht recht gelungen.

    Und wenn man ganz genau ist kann man sogar die Definition vom
    verschlossenen Behältnis einer Interpretation unterziehen. Dafür ist
    unstrittig kein Schloss notwendig, unbestimmt ist aber die Mindest-
    Anforderung.

    Das macht die Interpretation in diesem Fall nicht einfach, auch Gerichte
    vertreten in bestimmten Einzelfällen unterschiedlicher Auffassungen.
    Wobei man einschränken muss daß es praktisch nur Urteile von VG's
    gibt die in der Regel über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu
    urteilen haben. Die Bedingungen dafür sind drastisch anders als in
    einem Strafverfahren bei dem die Schuld nachgewiesen werden muss.
    Vor einem Verwaltungsgericht zieht man sehr viel leichter das kurze Holz
    weil eine Unsicherheit zur Zuverlässigkeit gegen den Delinquenten aus-
    gelegt wird.

    Nach meiner Kenntnis sind alle Straf-Verfahren zu dem Thema eingestellt
    worden oder die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde von den Gerichten
    abgelehnt. Sollte jemand ein Urteil kennen würde ich mich aber auf jeden
    Fall über einen Hinweis freuen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Stand aber schon dabei: Privat - Privat

    Ich habe das nochmal deutlich hervorgehoben weil ja auch andere
    mitlesen und in die Falle laufen könnten. Das muss ja nicht sein.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Udo1865 Einspruch Du zitierst aus dem StGB den Begriff Verschloßen. Wobei gerade WaffG mehrfach StGB und BGB Mißachtet.

    Am Besten einfach die Waffe so transportierendas Niemand auf die Idee kommt man hat eine dabei. Zb Billiard Aufkleber auf den LG-Koffer An die Gewehrtasche ein paar Angelhaken.

  • Hier gibt es ein mal ein Gesetz das von den Ordungshütern großzügig zugunsten des Bürgers ausgelegt werden kann.
    Dieses Gesetz einzuhalten ist einfach!
    Und es wird gemeckert!

    Ich empfehle jeden der das Gesetz nicht verstehen will und Ärger haben will einen Blick in einschlägige Seiten.

    Zitat

    Hier gibt es alles für Leute mit sadomasoschistischen Neigungen. Das positive: Man kann sich den Termin für die Schmerzen selber aussuchen.

    Die passende Uniform dazu gibt es hier:

    Zitat

    Oder hier:

    Zitat

    Und davon träume ich nachts:

    Zitat

    Hast du deine Waffe wieder mal nicht abgeschlossen! Du böser böser Junge. Ich muss dich bestrafen!

  • Du zitierst aus dem StGB den Begriff Verschloßen. Wobei gerade WaffG mehrfach StGB und BGB Mißachtet.


    Hi!

    Ich habe die Tage über viel gegoogelt. Dabei bin ich auf das JuraForum aufmerksam geworden!

    In einem bzw. mehreren Beiträgen zum Thema verschlossener Transport wurde darauf verwiesen das im WaffG KEINE Definition von verschlossen festgehalten/vorgesehen ist UND das in einigen Urteilen/Urteilsbegründungen die Definition von verschlossen aus dem StGB ersatzweise herangezogen wurde!

    In einem speziellen Fall ging es um ein Messer, welches mit einer Scheide über ein Schloss fest verbunden war!
    Dies gilt NICHT als verschlossen, da die Definition von Behältnis bedeutet: Ein Etwas, welches einen Gegenstand vollflächig in seiner Ganzheit umschließt!

    Das nur am Rande erwähnt!

    Und für verschlossen wurde eben der auch schon von mir zitierte § 243 I 2 Nr. 2 StGB genannt!

    Luftgewehr in abgeschlossener Tasche transportieren?

    VG

    Und ich halte mich hier jetzt raus!

    Nicht das mir noch der Musashi auf die Mütze steigt! :D

  • Udo1865: So wird das nix mit Dir und diesem Thread! Du schreibst a) zu qualifiziert, und b) zu viel vom Qualifizierten :D . Sei doch endlich lernfähig und schreibe c) wenig und dafür d) .....die Zitierfunktion häufig und mehrfach benutzen... dann wird das hier auch was mit Dir....

    Kopf hoch!

    Volker

    Ein Weg entsteht, wenn man ihn geht.

  • Wie du selber schreibst gibt der Gesetztgeber doch zwei Sachen vor.

    "zugriffsbereit" = drei Sekunden - drei Handgriffe Faustregel
    "nicht zugriffsbereit" = verschlossenes Behältnis

    Was ist denn der Bereich zwischen den "Extremen" in deinen Augen? Nenn dochmal Beispiele. Rein theoretisch wäre die nicht geladene Luftpistole im Holster mit verschlossenem Druckknopf und seperat aufbewahreter Munition auch nicht zugriffsbereit. Allerdings würde ich mich auf so dünnes Eis nicht begeben.

    Pack das Ding in nen Koffer, Schloß dran, fertig :!:

    Dann läufst du auch nicht Gefahr das du wie Waffe unberechtig vom Parkplatz zur Schießstätte führst.

    Gruß Matthias

  • Urteilsbegründungen die Definition von verschlossen aus dem StGB ersatzweise herangezogen wurde!

    Diese Info hat gefehlt. Den Fast wichtiger als der Gesetzes Text ist bei einem Verfahren die Urteilsbegründung, auf der bauen andere Richter gerne auf.

  • ........schon mal aufgefallen,daß der Threadstarter hier seit Beitrag Nr.14 raus ist... :whistling: ?
    Denn seine Eingangsfrage wurde spätestens mit dem vierten Post beantwortet..... :D ..... :o: ....... :cc

  • ........schon mal aufgefallen,daß der Threadstarter hier seit Beitrag Nr.14 raus ist... :whistling: ?
    Denn seine Eingangsfrage wurde spätestens mit dem vierten Post beantwortet..... :D ..... :o: ....... :cc

    AMEN :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :sleeping:

      Field Target - Thüringen " SSG - Südharz "

  • Wenn ihr ehrlich zu euch selbst seid, wisst ihr dass es wirklich Themen gibt, die sehr viel eher eine Antwort lohnen.

    Viel Spass dabei und regt euch nur nicht auf, weil ich diesen Thread wegen "null neuer Information" nun schließe.

    Lohnt sich nicht, ist halt so :^)
    Wir treffen uns in einem anderen Thread.

    Gruß
    Musashi

    Einmal editiert, zuletzt von Musashi (31. August 2015 um 22:05)