Das Lesen von Gesetzen ist nicht so schwer, wenn man einige Regeln beachtet.
1. Gesetzestexte sind zunächst wortwörtlich zu nehmen.
2. Für unklare Begriffe findet man meistens Definitionen.
3. Gibt es scheinbare oder tatsächliche Widersprüche sollte man überlegen welchen Sinn und welches Ziel der Gesetzgeber wohl erreichen möchte.
4. Das geht nur durch Interpretation. Aber nicht im Sinne der eigenen Wünsche sondern möglichst der des Gesetzgebers.
Im Gesetz steht:
"Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer [...] diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Wortwörtlich „nicht zugriffsbereit“
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Hier sind wortwörtlich genau 2 Kriterien beschrieben, die Definition von zugriffsbereit und nicht zugriffsbereit.
Das stellt die beiden Grenzfälle dar, welche nur für den exakt zutreffenden Fall gelten.
Jetzt fehlt noch die Definition von „verschlossenem Behältnis“:
Im Sinne des § 243 I 2 Nr. 2 StGB
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Fall 1: Waffe in Tüte mit Paketklebeband.
Kriterium 1 ist erfüllt, da die Waffe nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.
Kriterium 2 ist weitestgehend erfüllt da unter verschlossen, nicht nur Schlösser sondern auch andere Art und Weise fallen. Inwieweit diese anerkannt werden bleibt fraglich.
Fall 2: Waffe in Koffer mit 4 Schliessen GEschlossen.
Kriterium 1 ist erfüllt da nicht unmittelbar zugriffsbereit.
Kriterium 2 ist nicht erfüllt da der Koffer nicht verschlossen ist.
Also was nun?
Die Waffe ist nicht zugriffsbereit, obwohl der Koffer nicht verschlossen ist. Hier begibt man sich in Gottes Hand (Grundsätzlich scheine ich zwar im Recht zu sein, doch was nützt mir das?), denn das Recht muß interpretiert werden.
Ich verkneife mir eine Interpretation und hoffe auf verständnisvolle Polizisten, wenn ich mal versehentlich das Schlösschen an meinem Koffer vergessen habe.
Fazit: Besser irgendwas mit Schlößchen dran als Experimente und gut ist
Gruß Udo
PS: 161 und Seite 9