Original von hyperdeath
So, das neue WaffG ist so gut wie abgesegnet und ich glaube, man kann sich jetzt
schon ein paar Gedanken zu den Umbauten von Originalwaffen machen.
Da wir hier ja eine relativ kleine Fraktion von Besitzern bedürfnisfreier,
aber WBK-pflichtiger Waffen sind, eröffne ich kein neues Thema, sondern setze
es mal mit hier rein. Es geht ja schließlich bei einigen von uns um eine
ganze Sammlung solcher Waffen.
Ich fasse nochmal die für diese Waffenart wichtigen Absätze zusammen:
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§58 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt für Schusswaffen, die vor dem [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden, erst ab dem [einsetzen:
erster Tag des sechsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats]."
Abschnitt 2 / Unterabschnitt 1, 2. Absatz
Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren
Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen
möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die
ursprüngliche Waffe.
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Die LEP-Umbauten hat es wohl damit leider voll erwischt, ich möchte diesen Thread
aber nicht wieder zur LEP-Diskussion umfunktionieren, hier geht es, wie gesagt,
um zu bedürfnisfreien Waffen umgebaute Originalwaffen MIT WBK-pflicht.
Mein Senf dazu:
Die 4mmM20/6mm-Umbauten sind aus der Sache raus weil
1.) §58 Abs. 10 (siehe oben) verlangt eine Erlaubnispflicht. Diese ist bei den
WBK-pflichtigen Umbauten bereits vorhanden. Es geht definitiv um eine Erlaubnispflicht
und nicht um ein Bedürfnis. Das Wort Bedürfnis taucht in keinem der beiden Abschnitte
auch nur ein einziges Mal auf. Es steht in Abschnitt 2 / Unterabschnitt 1, 2. Absatz
"... so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe"
Die Erlaubnispflicht der ursprünglichen Waffe war die WBK, die Erlaubnispflicht der
umgebauten Waffe ist ebenfalls die WBK. Prüfen wir also: Ist meine "erlaubnispflichtige
Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten
und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre"? -> Ja (eigentlich noch nicht mal,
dazu komme ich aber später)
Da sich die Erlaubnispflicht (WBK) nach der der ursprünglichen Waffe richtet, prüfe ich,
ob ich eine WBK dafür habe -> Ja
Also, alles in Ordnung!
Darf ich weiterhin solche Umbauten erwerben? Ja, was spricht dagegen?
2.) Der Abschnitt 2 / Unterabschnitt 1, 2. Absatz gilt sowieso nur für Waffen, die nicht
WBK-pflichtig sind denn es steht dort: "... deren Erwerb und Besitz unter erleichterten
UND(!) wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre". Das Wort 'und' drückt, im
Gegensatz zu dem Wort 'oder' eine Gleichzeitigkeit aus. Wenn ich ein Auto mit Radio UND
Klimaanlage bestelle, dann muss sowohl das Radio als auch die Klimaanlage eingebaut sein.
Anders wäre es, wenn ich ein Auto mit Radio oder Klimaanlage bestelle. In diesem Fall muss
nicht zwangsläufig beides eingebaut sein. Das gleiche gilt für ein Bundesbahnticket für
"Hin- und Rückfahrt" etc etc.
Da wir nun festgestellt haben, dass die zwei o.g. Absätze nur dann Gültigkeit haben, wenn
der Erwerb der Waffe unter erleichterten UND wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen
möglich wäre, prüfen wir wieder:
Ist mein Umbau unter erleichterten UND wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich? -> Nein
Er ist zwar, wenn überhaupt, unter erleichterten Erlaubnisvoraussetzungen möglich, aber
keinesfalls unter wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen.
Also interssieren mich die zwei Absätze überhaupt nicht und ich kann dieise Art von Waffen
weiterhin erwerben.
Das seht Ihr doch genauso - oder
Gruß,
hyperdeath