Die Regeln über zugelassene Reizstoffe können nur auf Personen Anwendung finden. Lädt jemand seine Schreckschusswaffe mit OC Munition dann führt er seine Waffe in erster Linie zur Tierabwehr. Das muss demjenigen klar sein, er darf dann bei einer Polizeikontrolle natürlich nicht sagen: "Ich habe meine Schreckschusswaffe zur Abwehr von Menschen dabei. Clever wie ich bin habe ich Pfeffer Munition geladen, die wirkt auf jeden Fall." Nein, davor muss man sich hüten, dann kann es Schwierigkeiten geben. Dafür ist die pfeffermunition aber nicht zugelassen und deshalb auch nicht vom Gesetz für den Einsatz gegen Menschen erfasst. Das ist dann strafrechtlich relevant wenn wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle eines Einsatzes ermittelt wird und das wird immer. Betonung auf immer.
Aber: Man kann ja jederzeit seine Schreckschusswaffe primär für die Abwehr von Tieren führen. Und das würde ich auch jedem raten. Sobald irgendetwas vorgekommen ist und es wird ermittelt und derjenige sagt dass er die Waffe mitgenommen hat um sich gegen andere Personen zu verteidigen, dann hat er beim gegnerischen Rechtsanwalt ganz schlechte Karten. Und vor Gericht eventuell auch.
Wenn sich aus dem Führen der Waffe mit OC Munition eine Anwendung gegen eine Person ergibt, dann muss es dabei bleiben dass die Waffe mit der Intention geführt wurde gegen Tiere einzusetzen. Ich denke, das könnte deine Frage beantworten?