Guten Abend allerseits,
im Rahmen der Diskussion um das Führen von Schreckschusswaffen zur Selbstverteidigung stehe ich vor der Überlegung, ob eine solche – geladen mit OC-Kartuschen – mit dem kleinen Waffenschein legal geführt werden darf.
Ein paar Definitionen aus der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) des Waffengesetzes:
2.6
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.7
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.8
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.
Diese Definitionen treffen für die erhältlichen Schreckschusswaffen in der breiten Masse zu. Ich kann z. B. mit meinem HW88-Revolver Platzkartuschen verschießen (Schreckschusswaffe), CS-/CN-Gaskartuschen (Reizstoffwaffe) sowie mit dem passenden Aufsatz zu Silvester Platzkartuschen plus Pyromunition (Signalwaffe) verschießen. Noch eine Definition:
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
Nun zum Thema Führen zur Selbstverteidigung. In diesem Fall soll ja nach landläufiger Meinung bestenfalls OC statt CN oder CS verschossen werden, um eine bestmögliche Wirkung zu erreichen. Jedenfalls wird die Waffe zu diesem Zweck meist als Reizstoffwaffe genutzt. Weiter im Text mit einer Definition:
5.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
Nach dieser Definition kann OC nicht bestimmungsgemäße Anwendung auf den Menschen finden, denn zu diesem Zweck hat es der Gesetzgeber nicht zugelassen, sondern lediglich als reines Tierabwehrmittel.
Die Frage, die sich mir damit stellt, ist die, ob die Schreckschusswaffe als Reizstoffwaffe legal im Rahmen des kleinen Waffenscheines geführt werden kann, wenn die Reizstoffwaffe mit Kartuschen geladen ist, deren Reizstoff ausschließlich nicht bestimmungsgemäß auf den Menschen angewandt werden kann? Es geht also nicht um einen durch Notwehr gerechtfertigten Einsatz, sondern um das legale Führen.
Besten Gruß vom tumben
Trompeter