Jet Protector-Lampe

Es gibt 22 Antworten in diesem Thema, welches 2.943 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Juli 2016 um 21:00) ist von Kentucky.

  • Hallo,
    bevor wieder Etliches geschrieben wird, dass keine Lampe und kein Laser an den Jet-Protektor MONTIERT werden darf, was mir völlig klar ist, nun meine Frage an Euch:
    Ich möchte eine Halterung an eine dieser neuen kleinen Taschenlampen mit 2000 lm bauen, die genau in die Schiene unter den Lauf des Jet-Protektors passt. Also noch einmal zur Klarstellung: Diese Halterung schiebt man nicht auf, kann sie nicht befestigen, sondern sie wird nur , wenn der Protektor in der rechten Hand ist, mit der linken Hand, formschlüssig, ohne Spiel daruntergehalten, in die Picatinny-Schiene gedrückt. Wenn man das Teil loslässt, fällt es einfach sofort ab, also meiner Meinung nach NICHT MONTIERT !
    Ich möchte einfach die Möglichkeit haben, das Tierabwehrgerät auch bei einem Hund im Dunkeln zu benutzen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.
    Auch von der Seite der Lampe aus, an welcher auch nichts montiert sein darf, womit man diese an einer Waffe befestigen kann, meine ich alles Gesetzliche erfüllt zu haben, ES IST KEINE MONTAGE AN EINE WAFFE MÖGLICH !
    Montage ist nach Duden oder anderen Definitionen eine Befestigung, was hier nicht geschieht !

    Bei ersten Proben mit einer Picatinny-Schiene und der Lampe gelingt mir eine immer wiederkehrende Reproduktion des Lichtkegels zur Kimme/Korn-Visierung. Das würde mit einem Laser unter jeder anderen Waffe auch funktionieren. Wobei natürlich da die Frage der Reproduktionsgenauigkeit anders ist, hier geht es mir um den einstellbaren Lichtkegel der Lampe.

    Was meint Ihr: Verboten oder erlaubt?

    Einmal editiert, zuletzt von lzf10 (26. Juni 2016 um 07:01)

  • Erlaubt! Ich darf auch mit meinen NS-Geräten durchs ZF meiner Dominator schauen, wenn das NS-Gerät nicht fest mit dem ZF verbunden ist, so wie bei meinem Avatar-Bild. Nur an- bzw. dagegengehalten gilt nicht als fest montiert.

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    Einmal editiert, zuletzt von Ragnar Caesar (26. Juni 2016 um 07:45)

  • Ich möchte eine Halterung an eine dieser neuen kleinen Taschenlampen mit 2000 lm bauen, die genau in die Schiene unter den Lauf des Jet-Protektors passt.

    wenn der Protektor in der rechten Hand ist, mit der linken Hand, formschlüssig, ohne Spiel daruntergehalten, in die Picatinny-Schiene gedrückt. Wenn man das Teil loslässt, fällt es einfach sofort ab, also meiner Meinung nach NICHT MONTIERT !


    Ich halte das für grenzwertig. Es ist zwar im Prinzip richtig, dass ein "dranhalten" keine Montage darstellt, aber hier soll das zum einen in eine Picatinny-Schiene greifen. Das ist deswegen problematisch, weil eine Picatinny-Schiene nun einmal waffentypisch ist und die Lampe/Laser ohne diese Schiene offenbar nicht brauchbar ist. Drittens ist eine Montage nicht unbedingt fest verschraubt. Es gibt auch Klemmmontagen. Die halten zwar von alleine, aber es ist eine gradwanderung.
    Zudem ist dieses Teil zumindest für Waffen gedacht, weil für solche zweckbestimmt ist. Dann wäre die Frage, ob es per se nicht schon verboten ist.
    Ich denke, wir können gar nicht abschätzen, ob eine Lampe mit einer Haltevorrichtung speziell für waffentypische Schienen wirklich fest montiert sein muss, um das Verbotsmerkmal zu bekommen.

  • Eine Lampe mit einer waffenspezifischen Befestigung IST verboten - das mußte letztens noch ein Polizeibeamter zur Kenntnis nehmen, dessen Wohnung von seinen Kollegen durchsucht wurde, nachdem er sich aus Asien einen Laserpointer mit integrierter Weaver-Montage hatte liefern lassen. Da in diesem Fall sich aber die Weaver-Schiene am Jet-Protektor befindet, spricht nichts dagegen.

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  • Hallo,
    zunächst vielen Dank für Eure Antworten.
    Ich bin mir ja darüber im klaren, dass das eine Gratwanderung ist. Ich denke, um eine Picatinny-Schiene zu nutzen, müssten ja alle Voraussetzungen für den Gebrauch so einer Schiene gegeben sein. Da ich aber nichts aufschiebe und dann auch nichts klemme, benutze ich sie ja nicht typisch.Was wäre, wenn ich eine Waffe ohne Schiene nehmen würde,einen genauen Abdruck des Laufunterteils mache, und dann ein Gegenstück der Waffe gieße und das dann benutze, um eine Lampe auszurichten? Meiner Ansicht nach ist das ja nichts anderes. Die Schiene unter dem Lauf ist für mich nur eine formschlüssige Möglichkeit der Fixierung.
    Ich verweise auch noch auf den Beitrag von Steffirn, Wenn ich ein halbiertes Rohr unter meine Waffe schraube und dann eine runde Taschenlampe formschlüssig darein drücke ist das auch eine Fixierung, nur eben eine andere Form als meine Schiene.

  • Nach dem Feststellungsbescheid des BKA unterliegt der Jet Protector
    nicht dem Waffengesetz weil er nicht als Waffe gilt. Damit ist auch das
    Verbot von Beleuchtungseinrichtungen nicht mehr einschlägig.
    Den BKA-Bescheid sollte man aber dabei haben. (Der ist übrigens
    nicht anfechtbar).

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
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  • Das ist richtig. Soweit ich aber weiß, schreibt die Herstellerfirma, dass bei einer Montage z.B.eines Lasers die Zulassung als Tierabwehrgerät erlischt. Das ist aber im Internet schon genug beschrieben. Diese von mir angeführte Lösung ist ja vom Prinzip auf alle anderen Waffen anwendbar.

  • Soweit ich aber weiß, schreibt die Herstellerfirma, dass bei einer Montage z.B.eines Lasers die Zulassung als Tierabwehrgerät erlischt.


    Hast du dazu einen Link?

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  • Das wird im Augenblick sehr schwierig. Ich habe unendlich viel in letzter Zeit gelesen, da ich mich vorher mit dem Thema beschäftigt habe. Ich weiß, es wird sehr viel geschrieben, Richtiges und Falsches.
    Ich suche noch, brauche aber dafür mit Sicherheit viel Zeit. aber wie ich ja auch schon geschrieben habe, ist die Variante, die ich ausführen möchte, dann ja vertretend für alle Faustfeuerwaffen, die so eine Schiene unter dem Lauf haben.
    Ich bin sowieso, jemand, der nicht versteht, wieso es irgendwelche Beschränkungen für den Jet-Protektor geben kann, wenn er, ja wie amtlich für Deutschland bescheinigt wird, nicht dem Waffengesetz unterliegt und auch keine Anscheinswaffe ist. Verbot von Lasermontage und Licht gilt hier in Deutschland ja nur für Waffen. ?(
    Das Thema wird ja auch an anderer Stelle hier im Forum behandelt. Thema: (Laser an Jet Protector JPX montieren)

    Aber wie gesagt, wir haben hier nach meiner Meinung keine Montage !

    2 Mal editiert, zuletzt von lzf10 (26. Juni 2016 um 15:21)

  • Nach dem Feststellungsbescheid des BKA unterliegt der Jet Protector
    nicht dem Waffengesetz weil er nicht als Waffe gilt. Damit ist auch das
    Verbot von Beleuchtungseinrichtungen nicht mehr einschlägig.
    Den BKA-Bescheid sollte man aber dabei haben. (Der ist übrigens
    nicht anfechtbar).

    Allerdings wird die Lampe, bzw. ein Laser mit der Möglichkeit zur Waffenbefestigung schon zum verbotenen Gegenstand (siehe Beitrag von Ragnar Caesar). Ob man es nun an eine "Nichtwaffe" montiert ist dabei unwichtig. Schon die Verbindung von Zielfernrohrmontage und Taschenlampe macht die Lampe illegal...

    Vielleicht wäre es sinnvoller eine (unten) halbrunde Schiene an den Jetprotektor zu montieren in die die Rundung der Taschenlampe genau rein passt. Also eher eine Art Anschlaghilfe.

    Gruß, Sgt. Punishment

  • Es gibt Lampen mit 22mm-Rail die für Softair's unter 0,5 Joule
    bestimmt sind (Aufdruck auf der Verpackung) = zulässig!

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  • wie ist das mit dem Protector und dem Anscheinwaffen§, dem ja z.b. auch die 0,5er unterliegen, obwohl Spielzeug.
    Ich würde mich da wegen dem führen mal erkundigen, wenn der § auf Jet Protector auch zufrift.

    edit: hab selber mal nachgeschaut:
    http://www.bka.de/nn_205630/Shar…tErgaenzung.pdf


    Is keine Anscheinwaffe und darf daher auch ohne weiteres geführt werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von jollyhoker (27. Juni 2016 um 13:04)

  • Es gibt Lampen mit 22mm-Rail die für Softair's unter 0,5 Joule
    bestimmt sind (Aufdruck auf der Verpackung) = zulässig!


    Da würde mich ein Link zu interessieren.
    Denn man ist nicht verpflichtet eine Verkaufsverpackung aufzuheben. Weiterhin wäre eine Lampe mit Aufnahme für Picatinny per se schon verboten, unabhängig ob diese an einer Waffe oder Spielzeug montiert wäre.
    Oder anderes ausgedrückt: Ein Verpackungsaufdruck mit einer Zweckbestimmung hebt nicht das Verbotsmerkmal eines verbotenen Gegenstandes auf.
    So ein Teil kann nur dann zulässig sein, wenn die Montage nicht nur zufällig nicht an Waffen passt.

  • Bei einer Beleuchtungseinrichtung mit einer festverbauten Montage, die waffentypisch ist (Weaver, Picatinny, R.I.S, R.A.S, wattauchimmer ...), handelt es sich per se um eine verbotene Waffe - egal woran man sie montiert. Allein der Besitz ist strafbar. Ist die Beleuchtungseinrichtung mit einer Universalmontage ausgestattet, wird sie erst dann illegal, wenn man sie an eine Waffe montiert.

    Diese Problematik umgeht z.B. Sutter, indem sie Beleuchtungseinrichtung und passende Montage separat verkauft. Solange man die beiden Teile nicht zusammenbaut, gibt's auch keinen Streß mit der Justiz. ;^)

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  • Hallo,
    ich finde, wir schweifen etwas vom Thema ab. Ich habe ja im Anfang geschrieben, dass mir die geschilderte Rechtslage an sich klar ist. Aber meine Aufnahmevorrichtung ist KEINE Picatinny-Schiene, man kann die Lampe an NICHTS befestigen, man muss die Teile nur zusammendrücken und wenn man loslässt, fällt alles auseinander. Die Variante mit dem Halbrohr habe ich auch schon bedacht, aber da müsste ich ja etwas an dem Protektor befestigen, was mir dann nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit beschert. Mein Ziel ist, ohne irgendetwas an der Waffe zu ändern, die Lampe zu positionieren.


  • Da würde mich ein Link zu interessieren.
    Denn man ist nicht verpflichtet eine Verkaufsverpackung aufzuheben. Weiterhin wäre eine Lampe mit Aufnahme für Picatinny per se schon verboten, unabhängig ob diese an einer Waffe oder Spielzeug montiert wäre.
    Oder anderes ausgedrückt: Ein Verpackungsaufdruck mit einer Zweckbestimmung hebt nicht das Verbotsmerkmal eines verbotenen Gegenstandes auf.
    So ein Teil kann nur dann zulässig sein, wenn die Montage nicht nur zufällig nicht an Waffen passt.


    Es kommt nicht auf die Verpackung sondern auf die Bestimmung an.
    Ist das selbe wie mit Schalldämpfern für geäffte Luftpumpen.

    Das BKA war der Meinung die reine Möglichkeit reiche für ein Verbot
    aus, das BVerwG hat das aber ganz anders gesehen und den Bescheid
    des BKA als rechtswidrig aufgehoben: Link

    Aus den Gründen:

    Zitat

    Das Bundeskriminalamt war nicht berechtigt, durch Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung)
    gemäß § 2 Abs. 5 WaffG sog. Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden, als
    verbotene Waffen im Sinne der Anlage 2 zum Waffengesetz, Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.1,
    einzustufen.

    Es ist durchaus angebracht das mal komplett zu lesen, daraus lassen sich diverse
    Auslegungen überprüfen. Tatsächlich gab es in der Folge einen Fall bei dem es um
    eine für eine Airsoft bestimmte Lampe ging. Das Gericht hat - dem Urteil des BVerwG
    fplgend - keinen Verstoss erkannt. Ich habs leider nicht archiviert und finde es auf die
    Schnelle nicht wieder. Kann auch in einem nicht-öffentlichen Medium gestanden haben.
    Wenn ich's finde gebe ich Laut.

    Ach ja, das ist durchaus dünnes Eis, andere Gerichte können das auch anders sehen.
    Ich würde es nicht ausprobieren ;)

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.


  • Ach ja, das ist durchaus dünnes Eis, andere Gerichte können das auch anders sehen.
    Ich würde es nicht ausprobieren ;)

    Das ist ja das Problem. Beim Waffengesetz handelt es sich laut Juristen um ein "auslegungsbedürftiges" Gesetz. Nur Juristen sind in der Lage Gesetze auszulegen - und das oft genug uneinheitlich. Letztendlich zählt nur die Auslegung des Gerichts, vor dem man als Angeklagter steht. Daher bringt es gar nichts, wenn man das Waffengesetz wortwörtlich herunterbetet und denkt, daß damit alles geklärt wäre.

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