Was die EU nicht schafft, erledigt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig...

Es gibt 99 Antworten in diesem Thema, welches 13.912 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. Mai 2016 um 19:50) ist von harryumpf.

  • Ich hatte da mal so ein Messer von den Fallschirmjägern ...

    Hatte ich auch als Erinnerungsstueck (LL 80). Als diese Messer zu verbotenen Gegernstaenden erklaert wurden, habe ich es vernichtet.
    So ein Schmarrn, nur weil ein paar Deppen mit ihren Butterfly-Messer gespielt haben und bei einer Anhoerung im BT gelogen wurde.

    Gruss
    pak9

  • Ich hatte ja versprochen das Urteil zu kommentieren.

    Zusammengefasst hat das BVerwG die bisherige Auffassung, wie 19 Abs 1 Nr 2c BJagdG auszulegen ist, verworfen.
    Bisher musste sich das BVerwG wohl nie mit dieser Frage beschäftigen. Es handelt sich also in diesem Fall um "einen Hund geweckt zu haben, der schlief"

    Ich habe die Entscheidung natürlich sorgfältig gelesen. Aber einzelzitate am Handy sind wirklich mühsam. Die Entscheidung ist aber anhand der Auslegung des BJagdG anhand des Wortlautes der Norm und des Normzwecks für mich durchaus nachvollziehbar.

    Für andere als die beteiligten spielt die Entscheidung insoweit eine Rolle als dass die Behörden und natürlich die unteren Instanzen diese Rechtsprechung berücksichtigen werden.

  • Da bist aber bisher der einzige der das Urteil nachvollziehen kann. Erkläre doch mal wie du zu diesem Schluss kommst.
    Bist du dir der Tragweite bewusst ? Seit der Reform des Waffenrechts 1972 war es nie ein Problem, jetzt sind hundertausende Waffen in den WBKs die über Nacht als unzulässig eingestuft wurden, davon betroffen sind zehn, wenn nicht hundertausende der knapp 400.000 Deutschen Jäger, geschätzter wirtschaftlicher Schaden etwa 360 Millionen Teuros.

  • Ein Totalverlust wird es nicht werden, das wäre es bei einem Totalverbot. Man kann die Waffe im Fall der Fälle noch an Sportschützen verkaufen, oder man wird selber Sportschütze und nutzt die Waffe nur noch für den Sport. Wobei ersteres eindeutig die schlechtere Option ist, denn dabei macht man auf jeden Fall Verlust, vor allen Dingen weil man verkaufen muss.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Es ist jetzt zu mühsam das Urteil Stück für Stück durchzugehen.

    Wesentlich für die Entscheidung war der Wortlaut der Norm, in der es heißt "mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können,"

    Da die Jagd mit Waffen, für die ein Magazin mit höherer Kapazität genutzt werden KANN, verboten ist, kann nach dem BVerwG also kein Bedürfnis bestehen.

    Sodann geht das Gericht auf den Norm Zweck ein. Nach der Konvention, wegen derer der 19 i Nr 2 c überhaupt geschaffen wurde, sind für die Jagd Waffen überhaupt verboten, die eben mehr als 2 Schuss Magazine zulassen.

    (Ich habe den Wortlaut der Konvention NICHT nachgelesen).

    Aber eine Anmerkung: es ist nicht Aufgabe der höchsten Gerichte (bzw der Justiz überhaupt) auf wirtschaftliche Faktoren zu achten. Diese müssen außer Acht bleiben.

    Und bisher ist die fragliche Norm eben nie Gegenstand beim BVerwG gewesen. Auf diesem Rechtsweg ist dieses aber das höchste Gericht.

    Kurz: die Behörden haben es bisher falsch gemacht, weil sie verkannt haben, dass Jäger kein Bedürfnis für halbautomatische Waffen dieser Art haben.

    Ob einem das gefällt ist wirklich die andere Frage!

  • Halbautomaten sind auch für Sportschützen nicht so ohne weiteres erwerbbar, die gehen auf Grün und brauchen jedesmal ein Bedürfniss,rein jagdliche Halbautomaten sind fürs sportliche Schießen nicht wirklich geeignet, dafür waren sie auch nie gedacht, dafür wird kein Sportschütze ein Bedürfniss opfern. Was geht sind die Gewehre auf AR15/AR10 Basis, aber halt auch nur diejenigen die nicht unter den §6 fallen, alles was unter §6 fällt darf der Sposchü nicht erwerben.

    Auch der SV dürfte für die wenigsten Jäger eine Option darstellen, zur Jagd dürften sie ihre Halbautomaten weiterhin nicht verwenden, und auch hier dürften sie ihre Waffen die unter §6 fallen nicht behalten.

    Wo möglich ist der Umbau eine Option sodass das Magazin nicht mehr ohne Werkzeug wechselbar ist, z.B. fest verbundenes Klappdeckelmagazin, das müsste der Jäger aber auch selbst tragen und ist auch nicht immer möglich, wenn ich mir da den Voere KK Selbstlader meines Vaters ansehe, no way, oder der Umbau würde den Wert der Waffe übersteigen wenn es sich schon um älteres Semester handelt.

  • Die Berner Konvention spricht von Halbautomaten mit Magazinen mit mehr als 2 Schuß, kein Wort dass diese Waffen grundsätzlich verboten sind, es muss halt für den Schuß auf Wild ein 2 Schuß Magazin verwendet werden. Das Bundesjagdgesetz verbietet ebenso keine Waffen, es gebietet den Einsatz von 2 Schuß Magazinen beim Schuß auf Wild, Jagdschutz sowie jagdliches Übungsschießen sind hier aussen vor, so hatte auch die vorherige Instanz geurteilt und so war die bisherige Auslegung des Gestzestextes. Die Kläger haben sich durchaus vor der Klage informiert und ihne wurde geraten zu Klagen.
    Wie die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zu so einer hahnebüchenen Entscheidung kommen konnten weiß Gott allein.

    Einmal editiert, zuletzt von John Matrix (29. März 2016 um 22:30)

  • In Anhang 4 der Berner Konvention,der sachliche und methodische Verbote bei der Jagd auflistet, steht:" Semi-automatic or automatic weapons with a magazine capable of holding more than two rounds of ammunition." Ich kann da keinen Widerspruch zur bisherigen Auslegung erkennen.
    Allerdings fiel mir dabei auf, dass ein anderer Punkt daraus im BJG zu streng umgesetzt wurde. Laut BJG ist das Schiessen aus KFZ heraus verboten. Laut Konvention ist aber nur der Schuss aus KFZ in Bewegung verboten. Vielleicht will da ja mal eine Klage zu anstrengen.
    Alles in allem ein heftiges Urteil. Das verursacht bei mir nur noch Kopfschütteln. Wo bleibt da die Eigenverantwortung? Wieder ein Schritt weiter weg vom mündigen Bürger.

    Gruß,

    Esti

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Ich weiß das es der falsche Weg ist - aber langsam habe ich einfach keinen Bock mehr diesen Zinnober mit zu machen.
    In diesen Minuten bin ich in der Stimmung meinen ganzen Kram in einen Bulli zu packen, ab auf eine Fähre und weg damit...am besten im Marianengraben versenken.
    Sollen die Behörden- und Verwaltungsgerichtsfuzzys von mir aus nach tauchen und gucken ob sie auch ja alle 10 er Mags aus dem Schlick pulen...
    Die Repetierer und Kurzwaffen fliegen gleich mit in die Tiefsee und die WBK's stecke ich auf der Terrasse an und dünge mit der Asche die Beete.
    Einfach nur noch zum Kotzen....ich züchte dann Geranien und Guppys. ...dürfte entspannter sein.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Ich bin anfangs auch hart mit dem, oder besser gesagt den Klägern ins Gericht gegangen, aber sie wollten das ganz sicher nicht, ich hab heute noch mit einem geschrieben, er ist am Boden zerstört. Es war auch nicht so dass sie aufs Geratewohl geklagt haben, sie haben auch bei den Lobbyverbänden angefragt und überall die Empfehlung erhalten zu klagen, die Sache sei sicher.

  • Die drei haben die richtige A.....karte gezogen. Weil die entsprechende Waffenbehörde nun garantiert das Urteil umsetzt und die entsprechende WBK widerrufen wird... ;(

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Weil die entsprechende Waffenbehörde nun garantiert das Urteil umsetzt und die entsprechende WBK widerrufen wird...


    Nein, warum? Es ging ja nicht um den Widerruf einer WBK, sondern nur um den Zusatz einer Eintragung bei einer Selbstladebüchse. Die haben ihr Recht wahrgenommen und haben gegen eine Verwaltungsentscheidung geklagt und wohl auch in der ersten Instanz Recht gekommen. Leider ging offenbar die Behörde in Revision und diese fand vor Laienrichtern statt. Das ging nun gründlich in die Hose, wie man nun im Urteil nachlesen kann. Das hat nun zur Folge, dass der Eintrag in der WBK mit dem Zusatz "2-Schuss Magazin" bei dem Selbstlader nun Bestand hat. Aber daraus kann man keinen Grund oder Unzuverlässigkeit herleiten, wenn jemand meint zu Unrecht behandelt worden sein und das von einem Gericht geprüft haben möchte. Derjenige ist ja schon mit den Gerichts- und Anwaltskosten in nun nicht geringer Höhe genug bestraft.

    BTW: In diesem Urteil sind nun drei Jäger betroffen, die eine Selbstladebüchse auf JS gekauft haben und diese eintragen lassen wollten. Das wäre auch unproblematisch gewesen. Aber es handelte sich hier um einen Selbstlader mit herausnehmbarem Magazin, wohl ähnlich einem AR15 Clone oder ähnlich. Die Behörde wollte aber diese Büchse nur mit dem Zusatz "2-Schuss Magazin" eintragen. Das passte den Jägern natürlich nicht, weil das eine sportliche Nutzung auf Schießständen hinderlich wäre und auch den Sinn eines Selbstladern schmälert. Jagdlich darf der Jäger eine solche Waffe ohnehin nur mit 2-Schuss Magazin nutzen. Nun könnte man aber zum Training auf Schießständen die sportlich nutzbaren 10'er Magazine nutzen. Nun hat leider das BVG befunden, dass ein Jäger gar kein Bedürfnis an Waffen hat, die eine Möglichkeit haben, wo ein Magazin mit mehr als 2 Patronen Aufnahme verwendet werden kann. Das ist neu, denn bislang wurde ein Bedürfnis von Jägern anerkannt, auch Waffen zum jagdlichen Training oder jagdliche Wettkämpfe zu nutzen. Dort wäre die Verwendung von "großen" Magazinen frei, weil das 2-Schuss Gebot nur auf der Jagd gilt, wie man im § 19 BJagdG Sachliche Verbote nachlesen kann.
    Nun gibt es aber eine Teillösung. Entweder wird die Waffe so umgebaut, dass das Magazin nicht mehr wechselbar ist oder der Jäger kann ein Bedürfnis zusätzlich als Sportschütze nachweisen. Letzteres setzt aber voraus, dass die Waffen eine Lauflänge > 42 cm hat. Bekanntlich sind Selbstlader mit Lauflängen < 42 cm vom Schießsport ausgenommen. Diese Selbstlader gibt es in mehreren Lauflängen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (30. März 2016 um 10:40)

  • Ich glaube, Vanguard meinte das mit dem Widerrufen anders. Die Eintragung, die Gegenstand der Verhandlung war, wird widerrufen, weil die Waffe ja nicht mehr eintragungsfähig ist.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Die Eintragung, die Gegenstand der Verhandlung war, wird widerrufen, weil die Waffe ja nicht mehr eintragungsfähig ist.


    Nicht ganz, ich habe meinen Beitrag oben ergänzt.
    Ich kann aber nicht einschätzen, ob diese Entscheidung entgegen der früheren erlaubten Praxis nun als unerlaubter Waffenerwerb gewertet wird. Das kann ich mir allerdings nicht vorstellen, weil das hätte extrem weitreichende Folgen, auch dem Handel gegenüber.

  • Deine Vermutung ist richtig, Esti. Ganz am Ende des Urteils steht ja, das es nie ein Bedürfnis für eine derartige Waffe für einen Jäger gegeben hat. Und warum soll die Behörde nun nach dem ganzen "Tanz" den Klägern die Waffen nicht gleich ganz streichen....aus ihrer Sicht wären die ja nun blöd, wenn sie es nicht täten.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Das Urteil ist schon eine ziemliche Katastrophe für Jäger. Rechtlich halte ich es für eine klare Fehlentscheidung. Die Begründung überzeugt nicht, denn die jadglichen Regeln legen nicht nahe, auf die Möglichkeit des Verwendens eines größeren Magazins abstrakt abzustellen und es spricht viel dafür, die waffenrechtlichen Regeln dem anzugleichen. Die Berner Konvention stellt eindeutig auf die Verwendung größerer Magazine bei der Jagd ab, nicht auf die Möglichkeit der Waffe, größere Magazine aufzunehmen.

    Bezüglich einer Korrektur durch das BVerfG erwarte ich mir nicht so viel, man müsste einen Verfassungsverstoß rügen, das BVerfG ist keine Oberrevisionsinstanz. Ob man mit einem Eingriff ins Eigentum hinkommt? Allerdings ist das BVerfG ziemlich unberechenbar in seinen Entscheidungen, versuchen sollte man es.

    Ich bin gespannt, wie die Waffenbehörden auf den höchstrichterlichen Unsinn reagieren, wäre selbst auch betroffen.

  • Ihr Lieben.

    Die Eintragung, die Gegenstand der Verhandlung war, wird widerrufen, weil die Waffe ja nicht mehr eintragungsfähig ist.

    Wenn sie ja bereits eingetragen war, bedeutet das im Umkehrschluss für mich, dass sie seinerzeit zum Erwerb zugelassen war. Die Eintragungsbehörde war vor dem Urteil ja genau so schlau wie der "Erwerber". Also kann der sich doch nur schwer etwas zu Schulden kommen lassen haben. Dann säßen die ja auch mit im Boot.
    Bei uns verschickt die Kreispolizeibehörde in solchen Situationen Briefe, in denen die verschiedenen Offerten, unter Angabe einer Frist, dargelegt sind. Logisch, das kann dauern.

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Wenn es nie ein Bedürfnis für Selbstlader mit Magazin gegeben hat, warum gab es dann für diesen Zweck 2-Schuss Magazine? Zudem hat sich dann auch der Handel geirrt, weil er diese Waffen ja massenhaft an JS-Inhaber abgegeben hat.

  • Das Urteil ist schon eine ziemliche Katastrophe für Jäger. Rechtlich halte ich es für eine klare Fehlentscheidung.


    Das sehen wir alle so. leider ist nun eine Revision nur vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Allerdings sind schon die Vorbedingungen hoch und teuer. Man darf nur hoffen, dass Unterstützung von hoher Stelle kommt und gegen dieses Urteil angegangen wird. Schlechter kann es ja nicht mehr kommen. Schlimmstenfalls setzt man Geld in den Sand, das dann allerdings ordentlich.