Missverständnisse beim Thema Anscheinswaffen

Es gibt 21 Antworten in diesem Thema, welches 3.837 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. März 2016 um 14:37) ist von Super2000.

  • Ich verstehe das Thema Anscheinwaffen nicht ganz.


    Welche Waffen darf ich mit dem "kleinen Waffenschein" führen?

    Nehmen wir als Beispiel ein P99 Nachbau:

    P99 Soft-Air < 0,5 Joule Vollmetall brüniert
    Beim Thema Softair-Waffen steht immer gleich bei das man sie nicht führen darf, weil Sie als Anscheinswaffen gelten

    P99 Schreckschuss brüniert
    Hier habe ich soetwas noch nie gelesen

    Kann mir das mal jemand genauer beschreiben, was ich mit dem kl. Waffenschein führen darf?
    Oder darf ich gar nichts mit dem kl. Waffenschein führen was wie ein Nachbau aussieht ?

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    Gruß, mahimar


  • Hallo

    also ist die P99 als Softair eine Anscheinswaffe,

    eine P99 als Schreckschuss aber nicht, weil Sie PTB Siegel hat?

    Ist das so richtig interpretiert ?

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    Gruß, mahimar


  • Kann mir das mal jemand genauer beschreiben, was ich mit dem kl. Waffenschein führen darf?


    Das steht ja im KWS drin. Er gilt nur als Erlaubnis zum Führen von Waffen mit dem Zeichen PTB im Kreis. Das haben nur die üblichen SSW.

    Oder darf ich gar nichts mit dem kl. Waffenschein führen was wie ein Nachbau aussieht ?


    Richtig. Es gibt keine Erlaubnis zum Führen von Anscheinwaffen. Wie diese definiert sind, steht in der Anlage WaffG.

  • PTB ist nur in Deutschland für Schreckschuss Pflicht und da Schreckschuss ein PTB-Zeichen haben müssen, hab ich das so geschrieben. Hier ein Merkblatt.

    Du darfst keine Luftpistole, keine Perkussionspistole, keine Softair oder Schwert führen.

    e:/
    Und Schießen darfst du natürlich NICHT mit dem Kleinen Waffenschein.

  • Floppyk

    Zitat

    Richtig. Es gibt keine Erlaubnis zum Führen von Anscheinwaffen. Wie diese definiert sind, steht in der Anlage WaffG

    Bedeutet im Klartext, eine Walther P99 P.A.K. brüniert darf ich trotz kleinem Waffenschein nicht führen ?

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    Gruß, mahimar


  • https://www.co2air.de/wbb3/index.php…eID=1#Anl1Ab1u1

    Zitat

    1.6 Anscheinswaffen
    Anscheinswaffen sind........

    Ausgenommen sind .............. Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.

    § 10 Abs. 4 definiert das Führen mit KWS. Die zitierte Spezialregel setzt das Anscheinswaffenführverbot nur für Schreckschuss-, Signal-, Reizstoffwaffen außer Kraft, die die Bedingung :ptb: erfüllen.

    Andreas

    Einmal editiert, zuletzt von gilmore (19. März 2016 um 22:02)

  • IS doch in DIESEM Fall so einfach....

    Nix Führen, sonst doof. Ausnahme nur mit kleinem Waffenschein: Schreckschuss mit PTB. PAK bedeutet Kartusche (also in dem Fall) und somit knorke.
    Hast du ne Schreckschuss aus Österreich ohne PTB, dann halt Pech, da in D nur PTB gilt.

  • eh, ja... Luger isses ja ned... Und Revolver hat kein PAK, is aber trotzdem mit Kartusche als Schreckschuss. Schon klar, aber ich dachte, es wäre offensichtlich, was ich meinte.

  • gilmore

    Zitat

    § 10 Abs. 4 definiert das Führen mit KWS. Die zitierte Spezialregel setzt das Anscheinswaffenführverbot nur für Schreckschuss-, Signal-, Reizstoffwaffen außer Kraft, die die Bedingung erfüllen.

    Dankeschön für diese Info.

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    Gruß, mahimar


  • Konnte ich in dem Link jetzt nicht finden.
    So wie ich es kenne gehören Schreckschusswaffen nicht zu den Anscheinswaffen, da sie eben als Waffen gelten. Eine Waffe ahmt ja keine Waffe nach wenn sie selbst als solche zählt

    "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen" - K.M.

  • Sie dürften - genau wie die meisten Airsoft-Waffen ab 0,5 J - beide Begriffe des WaffG erfüllen (Schusswaffe und Anscheinswaffe).

    Der Begriff Anscheinswaffe stellt nämlich auf die Nachahmung einer Feuerwaffe (eine Unterart der Schusswaffe) ab, nicht einer Schusswaffe, welche die genannten Waffen tatsächlich selbst sind.

    Herleitung:

    Aus Anlage 1 zum WaffG
    Anscheinswaffe:
    Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

    Feuerwaffe:
    Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

    Dieser Anschein wird durch (fast) alle SSW und Airsoft-Waffen erweckt, da sie Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes nachahmen. Auf Airsoft unter 0,5 J trifft nur der Begriff der Anscheinswaffe zu.

    Schusswaffe:
    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Zur Herleitung, dass es sich bei diesen beiden Waffen jedoch auch um Schusswaffen handelt:

    Arten von Schusswaffen:
    Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

    Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.

    Aus Anlage 2 zum Erlaubnisfreien Erwerb:

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    2 Mal editiert, zuletzt von Rancon (23. März 2016 um 23:30)

  • Schreckschusswaffen sind Waffen im Sinne des WaffG und keine Anscheinswaffen, Zitat aus Anlage 1 WaffG:

    Zitat

    2. Arten von Schusswaffen

    2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
    2.7 Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
    2.8 Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.

    Zitat

    Welche Waffen darf ich mit dem "kleinen Waffenschein" führen?

    Schreckschusswaffen mit PTB-Zulassung, sonst nichts.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Das ist schizophren, entweder es ist eine Waffe oder es ist keine. Wenn es keine ist aber aussieht wie eine ist es eine Anscheinswaffe. Da es sich aber um eine Waffe handelt kann es sich nicht um eine Anscheinswaffe handeln.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Denk dir Anscheinswaffe = AnscheinsFEUERwaffe.

    Nur Schusswaffen, die den Anschein einer Feuerwaffe erwecken, können überhaupt Anscheinswaffen i.S.d. WaffG sein.
    Siehe auch Wortlaut, es wird eindeutig auf SchussWAFFEN abgestellt, und dann definiert, dass SchussWAFFEN mit bestimmten Eigenschaften eben Anscheinswaffen i.S.d. WaffG sind.

    Ich dachte es übrigens auch anders, bis ich es mal genau nachgelesen habe. Vom Sinn und Zweck der Gesetzgebung macht es Sinn, da man hiermit insbesondere Airsoft-Gewehre erfassen wollte, die den Anschein eines Sturmgewehres oder einer (scharfen) Faustfeuerwaffe erwecken.