Die PTB schreibt auf ihrer Webseite zum Anzeigeverfahren nach §9 Abs. 2 BeschG:
"Sollte ein System verwendet werden, bei dem ein zusätzlicher Lauf ohne die (Teil-)Demontage der
Schusswaffe ausgetauscht werden kann, z. B. durch einen Bajonettverschluss, reicht es, ein
einzelnes Prüfmuster mit den unterschiedlichen Austauschlaufsystemen einzureichen. Es sind keine
unterschiedlichen Typenbezeichnungen notwendig. Jedoch müssen auf die einzelnen Austauschläufe
die Typenbezeichnung und Marke bzw. der Name der anzeigenden Firma wie auf der Schusswaffe
selber aufgebracht sein. Es ist dabei nicht erlaubt, das F-Zeichen auf einem Austauschlauf
anzubringen."
Ein F-Zeichen muss der Austauschlauf also nicht tragen. Aber ein anderer Lauf - zum Beispiel mit einem anderen Kaliber oder einer anderen Länge - muss ebenfalls angezeigt werden und muss zudem die Typenbezeichnung sowie den Firmennamen tragen.
Dies gilt natürlich nur für das gewerbliche Inverkehrbringen, aber ohne eine Herstellungserlaubnis ist der Einbau eines anderen Laufes meiner Meinung nach verboten.
Anlage 1 zum WaffG:
"Im Sinne dieses Gesetzes
8.1
werden Waffen... hergestellt, wenn ... bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird"
8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie... so geändert wird, dass... Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau)"
Wie soll der Einbau eines NICHT durch das Anzeigeverfahren gelaufenen Laufs mit einem anderen Kaliber also ohne Waffenherstellungserlaubnis legal sein? Sehe ich nicht so.