Notwehrrecht

Es gibt 117 Antworten in diesem Thema, welches 8.276 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. November 2015 um 23:08) ist von Musashi.

  • ...mal ganz ehrlich: diese Ausschließlichkeits Attitüden kenn ich doch
    irgendwoher. Ahja, richtig, meine beste Freundin. Bei der nennt es sich
    dann alternativlos... :D


    Hier steht der richtige Text dazu: Link

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Dem kann ich nur zustimmen. Es nervt langsam gewaltig, wenn beratungsresistente User dauernd ihren falschen und in der Realität gefährlichen Senf dazu geben. Mehr sage ich dazu nicht mehr.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Hallo,

    es wurden hier als auch in den vielen anderen Threads zu diesem Thema viele hätte, könnte, würde Szenarien
    durchgespielt die oft, zu oft, in von Profilierung getriebenen und realitätsfremden Beiträgen enden.
    Realistisch ist ein Handeln das sowohl zu dieser als auch in vielen anderen Lebenssituationen einem Grundsatz
    unterliegt der zugegeben flexibel aber sowohl sozial als auch juristisch vertretbar ist:
    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
    Im trockenen Verwaltungsrecht beruht ein Handeln unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auf drei Faktoren:
    erforderlich - geeignet - angemessen
    Erst wenn diese drei Faktoren gleichmäßig und gleichzeitig abgedeckt sind, spricht man von verhältnismäßigem Handeln.
    Völlig unabhängig davon wie das Gegenüber handelt, ist es zu empfehlen sich selbst jedoch an diesen Grundsatz halten,
    kurz- mittel- und langfristig geht man hiermit definitiv den besten Weg.
    Und dieser Weg ist mit Sicherheit nicht nur auf einen Kuschelkurs ausgerichtet.

    Netter Gruß

  • Mal ganz ehrlich...wie Eingangs schon von irgendwem geschrieben...wenn man wirklich in so eine Situation kommt dann werden die wenigsten klar denken können und man steht unter Stress weil es für den Bürger eine Ausnahmesituation ist.

    Schonmal ein Nachteil. Der Einbrecher ist da wohl deutlich abgeklärter weil er das schon evtl. hunderte Male gemacht hat. Die Frage ist dann halt nur wie reagiert er im ersten Moment denn der unter Stress stehende Normalbürger wird garantiert nicht sooo abgeklärt handeln wie der Einbrecher. Der Einbrecher haut vielleicht nur ab? Oder wenn er das auch noch nicht so oft gemacht hat oder gerade deswegen und droht wieder einzufahren, dass dann ein Übergriff erfolgt.

    Das Problem ist, dass man im Nachhinein immer vor Gericht schön reden kann nach dem Motto "hätte, wäre, wenn" und die aalglatten Anwälte des Täters dies ausspielen. Das ist doch das heuchlerische. Der Staat schützt Intensivtäter die bereits Regale mit Ordnern füllen selbst dann noch nur weil sich mal jemand gegen diese gewehrt hat... Ich finde das unverständlich aber das liegt wohl an der 68er Richtergeneration.

  • man kann also einen Einbruch im nachinein nicht mehr durch Notwehr abwehren. Wenn dann der Täter angegriffen wird, ist das ein Angriff, keine Notwehr.

    Äh Falsch den

    Zitat

    Artikel 13
    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

    Wenn der Einbrecher noch in meiner Wohnung ist darf ich sehr wohl Notwehr geltend machen. Den der Angriff ist noch am Laufen.

    Aber Wie wir schon mehrfach schrieben Recht haben und Recht bekommen ist unterschiedlich.

    Das ganze ist ein Politisches Problem. Wir brauchen mehr Polizei und weniger karrieregeile Staatsanwälte, dann kann das System klappen.

    Einmal editiert, zuletzt von Jhary (13. November 2015 um 19:37)

  • Realitätsfremd ist sich hier und jetzt schon Gedanken zu machen . . .


    So sehr ich bei deinen Postings auch bei dir bin, muss ich hier widersprechen.
    Das gedankliche Auseinandersetzen mit Situationen fördert folgerichtiges Handeln im Ernstfall.
    Die Ausbildungsstätten der Exekutive arbeiten auch und erfolgreich damit -
    wobei hier ein direktes Korrektiv durch den Ausbilder, bzw. die anderen Teilnehmer gewährleistet ist.
    Bei den anschliessenden "Rollenspielen" setzt sich dieses Verfahren dann fort . . .

  • Hi,

    @ Boris: Auf der einen Seite hast Du natürlich recht. Eigentlich ist es müßig sich über ungelegte Eier Gedanken zu machen andererseits: Wie soll man sonst eine einigermaßen Rechtssicherheit erlangen, um dann später korrekt handeln zu können. Und ich kann Dir aus Erfahrung sagen, wenn man sich nicht über was kann passieren, wie endet es im schlimmsten Fall und welche Konsequenzen kann es haben, Gedanken macht, dann ist man in dieser einen Situation in der es darauf ankommt, gar nicht in der Lage all diese Fragen zu klären. Das muss vorab geschehen und eine bestimmte Grundeinstellung muss gefestigt sein. Wie gesagt, über alle wenn und aber… gerade hier im Forum, wo das Level in der Notwehrdiskussion immer wieder nach unten gezogen wird, ist vielleicht gar nicht angebracht. Da sollte man besser in andere Foren gehen. Das Notwehrrecht umfasst ja noch viel mehr, als wir hier fragmentarisch anreißen.

    Im trockenen Verwaltungsrecht beruht ein Handeln unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auf drei Faktoren:
    erforderlich - geeignet - angemessen
    Erst wenn diese drei Faktoren gleichmäßig und gleichzeitig abgedeckt sind, spricht man von verhältnismäßigem Handeln.
    Völlig unabhängig davon wie das Gegenüber handelt, ist es zu empfehlen sich selbst jedoch an diesen Grundsatz halten,
    kurz- mittel- und langfristig geht man hiermit definitiv den besten Weg.
    Und dieser Weg ist mit Sicherheit nicht nur auf einen Kuschelkurs ausgerichtet.

    Genau. Auch wenn sich natürlich die Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsrecht von der Verhältnismäßigkeit im Straf- Strafprozessrecht unterscheidet ist der Gedanke goldrichtig. :huldige:

    Wenn der Einbrecher noch in meiner Wohnung ist darf ich sehr wohl Notwehr geltend machen. Den der Angriff ist noch am Laufen.

    Und DER Gedanke ist leider falsch. :( Auf wen läuft denn da der Angriff? Kann die Wohnung Notwehr ausüben? Ohne einen Angriff auf Deine Person wird es sehr schwer sein, nein, sogar unmöglich Notwehr geltend zu machen. Es sei denn der Täter kann danach kein Kreuzchen beim Strafantrag mehr machen, wie wir immer gesagt haben. :new16:Dann kannst Du es vielleicht noch so hindrehen. Aber das steht ja außerhalb jeder Diskussionsgrundlage, oder? :^)  ;^) 

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Wobei § 34 StGB explizid auch das Eigentum erwähnt ->
    "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht . . ."

  • Und DER Gedanke ist leider falsch. Auf wen läuft denn da der Angriff? Kann die Wohnung Notwehr ausüben? Ohne einen Angriff auf Deine Person wird es sehr schwer sein, nein, sogar unmöglich Notwehr geltend zu machen

    Wenn man den gesetzes text genau nimmt ist es ein immer noch gegenwärtiger Angriff auf mein Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung.

    Ich darf einen Einbrecher schon in die Flucht schlagen. Ich darf ihm halt keine Medizinischen Schaden zufügen. Das ist das Problem ist meist weiter geklopft wird.

    Beispiele.:
    A Bricht ein ich erwische ihn und haue ihm eine mit dem Besen rein. A Flüchtet Notwehr

    B Bricht ein ich erwische ihn und haue ihm mit dem Besen Krankenhaus Reif. B im Krankenhaus Keine Notwehr

    Es heist ja nicht umsonst in die Flucht schlagen. Solange der noch renne kann sollte man zufrieden sein.

    Und Notwehr darf man auch für andere Ausüben. Oder siehst du Ruhig zu wenn eine Straftat begangen wird? Darfst du nicht du mußt sogar eingreifen Fällt ansonsten unter Unterlassen Hilfeleistung

    Einmal editiert, zuletzt von Jhary (13. November 2015 um 21:14)

  • Euch ist aber schon klar das über alles was ihr hier Diskutiert Notwehr, Notstand, Verhältnismäßigkeit und und und.
    Wer angegriffen wird in welcher vorm auch immer intarsiert das demmoment herzlich wenig.
    Da geht es dann nur noch Auge um Auge, Zahn um Zahn.
    Alles was danach Kommt können Richter sich den Kopf zerbrechen.,

    So ich haben Fertig.

  • Tut mir sorry, Jhary, da habe ich den Kontext falsch verstanden. Wer richtig lesen kann ist klar im Vorteil. ;( :(

    Wenn der Einbrecher noch in meiner Wohnung ist darf ich sehr wohl Notwehr geltend machen. Den der Angriff ist noch am Laufen.

    Das habe ich falsch verstanden. Gegen den Einbruch kannst Du von Deinem Notwehrrecht Gebrauch machen, aber Notwehr wegen einem Angriff, ohne tatsächlichen Angriff, auf Deine Person natürlich nicht. Das sind ja zwei unterschiedlich geschützte Rechtsgüter. Das ist bei mir falsch angekommen. Da hast Du natürlich recht.

    LG, Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sparky (13. November 2015 um 21:45)

  • Null Prob Sparky da kann man schnell im eifer des Gefechts sich vertun.

    Es gibt Etliche Mythen im Bereich Notwehr die Standhaft verteidigt werden. Die einen dann einen in die Zelle bringen.

    Die sollte mal in einem Sticky auf geführt werden um den Monatlichen "Notwehr was nun" Tread zu beenden.

    Mods macht mal bitte zu bevor das hier noch zu "Was tun mit dem Einbrecher nach der Notwehr" wird ;^)


  • So sehr ich bei deinen Postings auch bei dir bin, muss ich hier widersprechen.
    Das gedankliche Auseinandersetzen mit Situationen fördert folgerichtiges Handeln im Ernstfall.
    Die Ausbildungsstätten der Exekutive arbeiten auch und erfolgreich damit -
    wobei hier ein direktes Korrektiv durch den Ausbilder, bzw. die anderen Teilnehmer gewährleistet ist.
    Bei den anschliessenden "Rollenspielen" setzt sich dieses Verfahren dann fort . . .

    Das stimmt natürlich, Kampfsport ist ja auch nichts anderes als Vorbereitung auf den Ernstfall, wird aber mit einer richtigen Erziehung kombiniert was es eigentlich heisst sich zu verteidigen. Was ein Problem ist dass einige mM schlecht verbergen können ist das "es einmal einem Kriminellen richtig zu zeigen", damit geht man ja bereits mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft in die Situation hinein und das kann einem selbstverständlich auf die Füsse fallen. Das gefällt mir persönlich auch moralisch nicht, denn es ist mir letzendlich lieber wenn ein Krimineller mit meinem Geldbeutel abhaut, als wenn etwas passiert dass ich am Ende ein Leben lang bereue.

    Was mir dazu auch einfällt ist dass sich viele Reporter/Wissenschaftler usw in gefährlichen Krisengebieten prinzipiell immer komplett unbewaffnet aufhalten, weil es nach ihrer Einschätzung sicherer ist. Es kommt natürlich auf die Situation im Land ein, und kann auch anders aussehen.

  • "Was tun mit dem Einbrecher nach der Notwehr"

    Unsachgemässe Entsorgung -> und schon steht man wieder mit einem Bein im . . .
    . . . es folgen gefühlte einhundert Forenseiten (! das war ein Scherz !) ;^)

  • Mods macht mal bitte zu bevor das hier noch zu »Was tun mit dem Einbrecher nach der Notwehr" wird

    Wenn man so manchem Glauben schenken darf, dann ist es immer noch Notwehr nach dem achthundertsten Tritt, wenn der Täter auf dem Boden noch etwas zuckt. *lol* Man sollte erst aufhören, wenn der Staatsanwalt persönlich neben einem steht und sich vor Ort einen persönlichen Eindruck der Situation verschafft. :ngrins: :n23:

    LG, Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Hallo,

    m.M. dreht sich der hauptsächliche Teil der Diskussion von Handlungen in Notwehr schwerpunktmäßig um einen der drei Faktoren die bzgl. der Verhältnismäßigkeit im vorausgegangen Beitrag von mir angesprochen wurden: angemessen zu Handeln
    Nun, möge die Situation noch so angespannt gewesen sein, es ist schlichtweg nicht angemessen bzw. nicht juristisch vertretbar, einen Störer halb oder gar tot zu prügeln wenn man die Situation auch anderweitig lösen kann (platt gesagt z.B. mit einem Schlag anstatt
    mit 15 Schlägen inkl. nachtreten um auch auf ganz sicher zu gehen).
    Es ist schwer ein übermäßiges Handeln diesbezgl. plausibel zu erklären, hier ist die Schwelle vom Opfer zum Täter.
    Unabhängig welche Norm hierzu herangezogen wird, wird jeder Anwalt jedoch im Zweifelsfall genau diese Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinterfragen und jeder Richter ebenso genau danach urteilen.
    Wer sich an Studium, Ausbildung etc. zurück erinnert wird bemerken, dass zwei Etappen besonders präsent im Gedächtnis verblieben sind, der Anfang und das Ende.
    Die Lehre der Verhältnismäßigkeit ist hierzu für jeden der sich auf juristischen Gebieten bewegt und diese vertritt, ein absolutes Basisprogramm auf das sich (bestenfalls) alles folgende aufbaut.

    Netter Gruß