Problem mit Waffen ohne F-Stempel (vor 1970/ aus DDR-Zeit)

Es gibt 144 Antworten in diesem Thema, welches 10.273 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. September 2015 um 06:20) ist von Helmut - ein Bär.

  • Aber nachdem die BRD heute ein komplett durchstrukturiertes Gesetzwesen hat, wäre ein altes Gesetz aus DDR Zeiten eher überflüssig. Aber ich will auch nicht kategorisch ausschließen, dass einzelne Passagen weiter verwendet wurde, allerdings nach einem Gesetzeszulassungs- oder Prüfungsverfahren. Aber ich kenne keine einzige Vorschrift… heisst natürlich nicht, dass es das gar nicht gibt. Kann ich mir aber fast nicht vorstellen.


    Ich sage nur Einigungsvertrag.

    UUUps, der obere Absatz sollte ein Zitat werden.

  • Wenn dann richtig zitieren:


    Also nix von wegen nur Gewehr...das von mir ist direkt aus dem Gesetzestext kopiert....


    Ich hatte jetzt nur schnell bei :https://de.wikipedia.org/wiki/Luftgewehr#Deutschland geschaut, da steht es zumindest so drin.
    Aber egal, eine CZ ist nun mal nicht in der DDR hergestellt worden, und wenn das Ding nach dem 1. Januar 1970 gebaut/Verkauft wurde, muß das Ding vom Gesetz her auch ein F haben, so schwachsinnig das im diesem Fall auch ist.
    Und Fakt ist, der Normalo konnte in der DDR offiziell keine Luftpistole erwerben.
    Gruß Ingo

  • Ich hatte jetzt nur schnell bei :https://de.wikipedia.org/wiki/Luftgewehr#Deutschland geschaut, da steht es zumindest so drin.
    Aber egal, eine CZ ist nun mal nicht in der DDR hergestellt worden, und wenn das Ding nach dem 1. Januar 1970 gebaut/Verkauft wurde, muß das Ding vom Gesetz her auch ein F haben, so schwachsinnig das im diesem Fall auch ist.
    Und Fakt ist, der Normalo konnte in der DDR offiziell keine Luftpistole erwerben.
    Gruß Ingo

    Das sachtest du schon alles.
    Und ich sage nein.

    Wo steht das, das eine Luftdruckwaffe die in der DDR im handel gebracht wurde ein F haben muss?
    Wie kommst den jetzt dadrauf?

    Das andere kann man nicht generell verneinen.
    Es gabt kein Gesetz in der DDR was Luftpistolen verbietet.
    Sie wahren wohl nicht erwünsch und 95% der Händler hat es Respektiert.
    Und sie muss nicht i der DDR gebaut worden sein. Es reicht aus wen die dort mit den dortigen geltenden Gesetz in den handel gekommen ist.

    Und da liegt der Knackpunkt denke ich
    War es Mit dem dortigen geltenden Gesetz in den Handel gekommen?
    Sie waren nicht verboten aber unerwünscht.
    Das darf jetzt unsere Richter entscheiden.

    Natürlich Schließe ich deine Version nicht aus und du kannst recht haben.
    Will mich nicht streiten.

  • War es Mit dem dortigen geltenden Gesetz in den Handel gekommen?
    Sie waren nicht verboten aber unerwünscht.


    Unerwünscht war in der DDR genau so gut wie verboten,
    aber das spielt hier keine Rolle. Im Gesetz steht:

    Zitat

    in dem ... Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt


    Da fällt eine CZ definitiv nicht darunter, daher ist das Spielzeug
    ohne F absolut illegal. Daran gibt es keinen Zweifel.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Die Schuld der Frau ist hier nicht gegeben. Denn zum Zeitpunkt der Tat (vor zig Jahren, musste sie das Unrecht ihrer Tat erkennen und auch nach dieser Einsicht handeln können.

    Der Sachverhalt ist: Es liegt eine möglicherweise illegale Waffe vor. Wer diese besorgt hat, ist unerheblich. Es geht um den Besitz.


    Hier widersprichst du dir selbst.
    Der Besitz dauert ja an, vor zig Jahren war die Anschaffung.
    Wenn die Frau von dem andauernden Besitz keine Kenntnis
    hat darf Sie nicht verfolgt werden.

    Der §344 bezieht sich nur auf ABSICHTLICHES HANDELN von Ermittlungsbehörden


    Wenn jemand die Frau beschuldigt obwohl Ihm bekannt ist daß
    Sie von dem Besitz keine Kenntnis hat ist das Absicht.
    Ich hatte übrigens nicht gesagt daß §344 einschlägig ist, nur
    daß er nicht so fern liegt wie du es darstellst.

    Du kannst ja mal spaßeshalber auf eine Dienststelle gehen und wegen dieses Tatbestands Anzeige erstatten. Sie sind höchstens beleidigt, weil Du sie für so doof hältst


    Ob die beleidigt sind ist mir egal, die Anzeige müssen Sie aufnehmen.
    Allerdings würde ich eine Strafanzeige immer schriftlich direkt an die
    StA richten. Wer weis was da ankommt wenn man so etwas die
    Polizisten selber machen lässt...

    Und die (Erfolgschance der Anzeige) gibt es nicht, weil die Polizei alles unter den Tisch fallen lässt, was ihnen nicht passt.


    Das ist allerdings zutreffend.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Wenn die Polizei nicht von sich aus die Anzeige geschrieben hätte wäre nie was beim Staatsawalt zum klagen vor gelegen.


    Was hätten die Beamten denn in dem Fall für einen Spielraum gehabt? Was hätte man tun können?
    Eine 'vermeintlich illegale Waffe' beim 'Kunden' lassen? "Sehen Sie mal zu das Sie das Ding los werden, dann haben wir nichts gesehen"
    Oder alternativ "Sind Sie damit einverstanden wenn wir das illegale Ding mitnehmen und vernichten?" - ohne jeden schriftlichen Beleg versteht sich.
    Die Beamten vor Ort können nun einmal nicht zweifelsfrei feststellen ob die Waffe nun legal ist, oder eben nicht.
    Ich denke so ein Vorgehen hätte sich vielleicht der Dorfsheriff in den 60 ern erlauben können.
    Heute sicherlich undenkbar. Was m.E. auch gut so ist, da sonst Korruption Tür und Tor geöffnet wäre.

    Die Staatsanwaltschaft hätte ggf. mehr Spielraum gehabt. Mag auch sein das ein Strafbefehl über 500 € für einen Staatsanwalt ein Taschengeld ist.
    Sicherlich hätte man an dieser Stelle, mit etwas mehr Augenmaß ...


    Ansonsten traue ich unseren Behörden schon zu, zweifelsfrei festzustellen ob eine Waffe legale oder illegal ist.
    Die Frage ist im Thread ja nun auch schon von allen Seiten beleuchtet.

  • Was hätten die Beamten denn in dem Fall für einen Spielraum gehabt? Was hätte man tun können?


    Da es um eine mögliche Straftat geht mussten Sie handeln.
    Die Waffe sicherzustellen war unvermeidlich. Man hätte aber
    auch eine Anzeige gegen Unbekannt vorlegen können da ja
    u.U. nicht feststand ob die Frau oder Ihr Mann der Täter war.
    Das wäre dann auch eingestellt worden weil es sich wohl
    kaum wird beweisen lassen wer es denn war.
    Wenn die Frau sich natürlich verquatscht hat konnten die
    Polizisten nicht mehr anders reagieren. Da kommt es darauf
    an was genau vorgefallen ist.

    Ansonsten traue ich unseren Behörden schon zu, zweifelsfrei festzustellen ob eine Waffe legale oder illegal ist.


    Das ist zuweilen durchaus schwierig. Und es gehört nicht in den
    normalen Ausbildungsumfang von Polizisten.
    Damit kann derjenige vor Ort durchaus überfordert sein.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.


  • Hier widersprichst du dir selbst.
    Der Besitz dauert ja an, vor zig Jahren war die Anschaffung.
    Wenn die Frau von dem andauernden Besitz keine Kenntnis
    hat darf Sie nicht verfolgt werden.


    Das ist einfach zu klären. Schaut man in der Anlage 1 WaffG unter Begriffsbestimmungen, so findet sich auch die Definition des Begriffs "Besitz" im waffenrechtlichen Sinne. Dort steht, dass jemand eine Waffe besitzt, wenn er die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Daraus kann man auch klar folgern, dass jemand ohne Kenntnis einer irgendwo versteckten oder unter Verschluss (und ohne Schlüsselzugang) befindlichen Waffe auch keinen Besitz haben kann.
    Aus diesem Grund sagte ich ja schon, die Dame wusste von der Waffe nichts und fertig.

    Anderenfalls hätte die Witwe jeden (erlaubnispflichtigen) Waffenbesitz des Gatten sofort nach seinem Tode nach § 37 Anzeigepflichten anzeigen müssen:

    Zitat

    (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
    1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
    ...
    in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
    Dann kann sie nach Lage der Erbfolge bzw. testamentarische Verfügung eine Erben-WBK nach § 20 beantragen. Das ist aber bei vormals nicht angemeldeten Waffen i.d.R. nicht möglich.

    Der Waffenbesitzer hätte damals schon den Altbesitz anmelden müssen. Die damals gültige Regelung habe ich nicht zur Hand, aber heute findet sich das im § 58 WaffG. Dort bot sich bis Ende 2009 auch eine Amnestieregelung zur straffrei Abgabe zur Vernichtung illegal besessener Waffen. Auch das ist versäumt worden.
    Aber das alles konnte die Dame ja nicht wissen.
    Unter dem Strich ist das Versäumnis des Waffenbesitzer die versäumte Anmeldung des Altbesitzes gewesen.
    Das Versäumnis der Witwe war die Unterlassung der Meldung nach § 37 mit Folge Erbe nach § 20 oder die spätere Abgabe unter Nutzung der Amnestie nach § 58.
    Das Ganze steht und fällt mit ihrer Aussage ob sie von der Existenz der Waffe wusste. Das zeigt schön, kein Wort ohne Anwalt. Nachträglich eine Aussage zurück zu nehmen, ist oft schwierig. Ein guter Anwalt sollte raten, sie wusste von nichts, hat folglich auch keinen Besitz und Umgang ausgeübt und der Fall ist erledigt.

  • Das zeigt schön, kein Wort ohne Anwalt.


    Das kann man nicht oft genug widerholen,
    trotzdem reden sich die Leute um Kopf und Kragen.

    Nachträglich eine Aussage zurück zu nehmen, ist oft schwierig.


    In der Regel ist das nicht möglich.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.


  • Unerwünscht war in der DDR genau so gut wie verboten,
    aber das spielt hier keine Rolle. Im Gesetz steht:


    Da fällt eine CZ definitiv nicht darunter, daher ist das Spielzeug
    ohne F absolut illegal. Daran gibt es keinen Zweifel.

    Ist den das Luftgewehr was nicht beanstandet wurde in der DDR hergestellt?
    Wurde in der DDR nur dort hergestellte Luftdruckwaffen Verkauft?
    Oder konnte man auch Andere Luftgewehre aus dem Ausland dort kaufen?


  • Ist den das Luftgewehr was nicht beanstandet wurde in der DDR hergestellt?


    Das ist anzunehmen.


    Wurde in der DDR nur dort hergestellte Luftdruckwaffen Verkauft?
    Oder konnte man auch Andere Luftgewehre aus dem Ausland dort kaufen?


    Für den Normalbürger gab es nur dort hergestellte Haenels zu kaufen.
    Mit Vitamin B oder aus dem Urlaub gab es auch CZ. Haben sich aber
    nicht viele getraut.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Zitat von »Müller1234«


    Ist den das Luftgewehr was nicht beanstandet wurde in der DDR hergestellt?

    Das ist anzunehmen.

    Also wissen wir es nicht und kann auch anders sein.

    Zitat von »Müller1234«


    Wurde in der DDR nur dort hergestellte Luftdruckwaffen Verkauft?
    Oder konnte man auch Andere Luftgewehre aus dem Ausland dort kaufen?

    Für den Normalbürger gab es nur dort hergestellte Haenels zu kaufen.
    Mit Vitamin B oder aus dem Urlaub gab es auch CZ. Haben sich aber
    nicht viele getraut.

    Also gab es auch andere Luftgewehre dort.
    Wären die den jetzt auch Illegal hier?
    Oder wie werden die gehandhabt?


    Wodrauf ich hinaus will ist.
    Wen es dort andere wen auch wenige Luftgewehre gab die jetzt hier auch Legal ohne F sind?

    Dann muss man das mit (vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind ) Getrennt betrachten!
    Dann wäre die Luftpistole da es kein Offizielles Verbot gab auch Legal jetzt.


    Leider wissen wir aber alle zusammen viel zu wenig dank unsere möchtegern Medien die das recherchieren komplett verlernt haben.

  • Also gab es auch andere Luftgewehre dort.
    Wären die den jetzt auch Illegal hier?
    Oder wie werden die gehandhabt?


    Ja, die sind erlaubnispflichtig.

    Dann muss man das mit (vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind ) Getrennt betrachten!


    Im Gesetz steht "und". Daher kann man das nicht
    getrennt betrachten. Das haben unsere lieben
    Politiker mal wieder vergeigt.

    Was in der DDR erlaubt/verboten war spielt aber
    dabei keine Rolle.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Da bewegen sich die Beamten auf sehr dünnem Eis. Einen nicht herrenlosen Gegenstand sicherzustellen, ohne die Angabe deren Herkunft, wirft spätestens bei der Asservierung sehr unangenehme Fragen auf. Sie können die Tatsache, dass die Waffe bei der Dame gefunden wurde nicht ignorieren. Da sich die Waffe nun mal im Besitz der alten Dame befand, ist sie auch Adressat der Maßnahme. Aber das hatten wir ja schon...

    Und im Ausbildungsumpfang des Polizisten gehört sehr wohl auch das WaffG! Inwiefern das erlangte Wissen im Laufe der Jahre gefestigt bzw. vertieft wird, liegt an der Dienstleitung (Sachbereich A und F) und am eigenen Interesse des Beamten.

    Fortis Fortuna Adiuvat...

  • Da bewegen sich die Beamten auf sehr dünnem Eis. Einen nicht herrenlosen Gegenstand sicherzustellen, ohne die Angabe deren Herkunft, wirft spätestens bei der Asservierung sehr unangenehme Fragen auf.


    Warum? Spätestens beim Fund einer fast jede Drogentüte wird der Wohnungsinhaber behaupten, die kenne ich nicht, gehört mir nicht. Einen solchen Fund kann dann nicht in die Kammer?

  • Sie können die Tatsache, dass die Waffe bei der Dame gefunden wurde nicht ignorieren.


    Sollen Sie ja auch gar nicht.

    Und im Ausbildungsumpfang des Polizisten gehört sehr wohl auch das WaffG! I


    Und das reicht um vor Ort jede Waffe eindeutig bestimmen
    zu können? Mal wieder ein typischer Fall von totaler
    Selbstüberschätzung.
    Ich kann für einen Teil meiner Sammlung auch nach sehr
    intensiver Nachforschung nicht definitiv sagen ob die vor
    oder nach 1970 in Verkehr gebracht wurde - der Polizist
    vor Ort soll das können? Abenteuerlich...

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Selbstverständlich werden auch herrenlose Gegenstände asserviert.
    Ich wollte auf den Vorschlag anspielen, die Beamten hätte doch einfach eine Anzeige gegen unbekannt erstatten können.

    Da die Dame den Besitz dieser Waffe nicht abgestritten hatte, von deren Erlangung und Existenz Kenntnis hatte und sie in ihren Räumen gefunden wurde, können die Beamten nicht anders – sei die Dame auch noch so nett und liebenswürdig … Hier gibt es einen klaren Adressaten.
    Es wäre auch unerheblich gewesen, was die Dame gesagt hätte. Selbst wenn sie gesagt hätte ich kenne das Ding nicht, wäre es zur Anzeige gekommen. Ich kenne die Begleitumstände nicht. Was war der Grund der Durchsuchung, wo und wie wurden die Waffen gefunden usw. Mal angenommen, die Waffe lag in der Küchenschublade, wird man kaum annehmen, dass sie davon keine Kenntnis hatte. Wurde sie im Mauerwerk einbetoniert, würde das eher für sie sprechen. Das haben die Beamten vor Ort aber nicht zu entscheiden. Sie sammeln nur be- bzw. entlastendes Material …

    Oder habe ich deine Frage falsch verstanden Floppyk?

    Fortis Fortuna Adiuvat...

  • Das habe ich auch so weder geschrieben noch gemeint! Da habe ich dich evtl. falsch verstanden. Ich bin eher davon ausgeganen, dass du das WaffG allgemein meintest. Natürlich kennen sie nicht Alle Waffen der Welt! Wer kann das schon... Man sollte nur die Ausbildung unserer Polizei nicht immer in einem so schlechten Licht betrachten...

    Und ob ich an Selbstüberschätzung leide, sollten wir nicht hier diskutieren
    ...

    Fortis Fortuna Adiuvat...

    Einmal editiert, zuletzt von Wauwau (25. August 2015 um 16:14)

  • Und die (Erfolgschance der Anzeige) gibt es nicht, weil die Polizei alles unter den Tisch fallen lässt, was ihnen nicht passt.

    DAS ist natürlich absoluter Bullshit von MIR. Da fehlt ein entscheidendes Wort, aber dass Du diese Steilvorlage genutzt hast, spricht für Deine verquere Denkweise, aber natürlich auch dafür, dass Du immer Haare in der Suppe suchst, wo keine sind.

    In der Regel ist das nicht möglich.

    Nur bei Antragsdelikten. Wenn ein Strafantrag erforderlich ist, dann kann dieser wieder zurück gezogen werden.

    Und das reicht um vor Ort jede Waffe eindeutig bestimmen
    zu können? Mal wieder ein typischer Fall von totaler
    Selbstüberschätzung.

    Darum geht es doch gar nicht. Was für ein Käse. Natürlich kann man nicht jede Waffe kennen, aber die Eigenschaften einer Waffe kann jeder Cop feststellen. F oder nicht und so weiter. Absolut kein Problem. So viel Kompetenz kannst Du der Polizei schon zutrauen. Du hast leider überhaupt keine Ahnung, was den Ausbildungsumfang angeht. Ich würde Dir mal zweieinhalb Jahre Ausbildung wünschen und dann sehen wir weiter. Anzeige gegen Unbekannt, wenn der Adressat bekannt ist… puh… ;( Verfolgung Unschuldiger… puh… ;(  :schluchz:

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

    Einmal editiert, zuletzt von Sparky (25. August 2015 um 16:45)