Niederländer ersteigert Schreckschusswaffe

Es gibt 120 Antworten in diesem Thema, welches 12.100 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Mai 2015 um 19:07) ist von Sparky.

  • Ich hatte eigentlich einen längeren Beitrag geschrieben, aber der kam Rechtsberatung zu nah.

    Du bist jedenfalls nicht dafür verantwortlich, dass das niederländische Waffenrecht eingehalten wird. Andererseits hast du einen Vertrag geschlossen, aus dem du meiner Ansicht nach nicht wegen dieses Umstandes rauskommst. Dass dich der Käufer kaum verklagen wird, ist die andere Geschichte.

    Du kannst versuchen das "Problem" zu lösen. Oder du verschickst einfach. Damit wäre deine Vertragspflicht erfüllt. Der Rest ist Risiko des Käufers. Sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

  • Insgesamt dennoch eine interessante Frage. Denn hierzulande darf eine Waffe nur demjenigen überlassen werden, wenn der Erwerber zur Sache berechtigt ist. Das ist unabhängig ob freie oder erlaubnispflichtige Waffe. So macht sich auch der Überlasser strafbar, wenn er die Waffe an Unberechtigte überlässt. Das gilt auch für Alkohol, Tabak usw. Da ist auch der Händler dran, wenn er die Flasche Wodka an Minderjährige abgibt.
    Soweit eindeutige Regelung, wenn wir in Deutschland bleiben. Die große Frage wäre, ändert sich diese Vorgabe, wenn eine Waffe ins Ausland verbracht wird?


    Die Abgabe von Alkohol und Tabak sind eine ganz andere Geschichte, denn das ist nach deutschem Recht in Deutschland verboten. Der Empfänger ist in Deutschland ja berechtigt dazu die Waffe zu erwerben wenn er über 18 ist, dem deutschen Waffengesetz nach. Im Prinzip wäre dem Gesetz genüge getan wenn er den Ausweis kontrolliert und ihm die Waffe gibt wenn der Käufer über 18 ist. Der Rest ist dann Problem des Käufers ob die Waffe legal oder illegal ist in dem Land in die er diese verbringt. Und wenn das per Paket an ihn geht ist das so als hätte er das selbst in der Tasche über die Grenze gebracht, also er gilt als derjenige der einen Gegenstand in einen anderen Gesetzesbereich verbringt. Auch wenn das der Logostiker macht, der Versender ist da aus der Nummer raus. Zudem ist egun eine deutsche Verkaufsplattform, das heißt es gilt deutsches Recht. Das ist wie wenn der mit dem Auto über die Grenze fährt, hier die Waffe einkauft und wieder zurückfährt.


    Du kannst ihn darauf hinweisen dass das Teil bei ihm illegal ist, das ist aber eine good-will-Aktion und keine Pflicht. Ob es ihn interessiert ist wieder eine andere Geschichte, aber du hast keine Konsequenzen zu befürchten.

    Ich darf mal daran erinnern, das es hier mal Einhandmesser zu kaufen gab in Supermärkten. Da waren keine Hinweise darauf zu finden das man die in der Öffentlichkeit nicht führen darf...also eine Hinweispflicht gibts da nicht.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Nochmal mein Senf.
    Seit ich erlebt habe das ein Bild einer Softair bei Facebook und das gelabere eines Sanis (wer erinnert sich, war ende 2013?) mit eine Hausdurchsuchung beschert hat, lasse ich mich auf nichts mehr ein.
    Keine Waffen in ein Land versenden, wo selbige verboten ist, und an keinen der mir nicht sein Alter nachweist, egal ob er ne Egun ID hat oder nicht.
    Dann kann ich ruhig schlafen ohne befürchten zu müssen Besuch zu bekommen.

    Ich versuche mich halt einfach mal in den Kopf eines Zollbeamten oder Polizisten hinen zu versetzten.
    Aha, da versendet XXXX eine Waffe in ein Land wo diese verboten ist....

    Mag sein das ich falsch liege, aber ist halt meine Meinung.

  • ...
    Ich habe ein paar Schreckschusswaffen verkauft, und ein Niederländer hat zugeschlagen.
    Natürlich sind eine P22 und eine P88 dort illegal, weiß ja jeder. Er angeblich aber nicht.
    ...

    Wenn Du in deinen Verkaufsbedingungen internationalen Versand ermöglicht hast kannst Du nicht damit rechnen das ein Käufer zuschlägt in dessen Land diese Waffen nicht zugelassen sind. Die jeweiligen waffenrechtlichen Gesetze der Länder in denen die Käufer ihre Wohnsitze haben gehen nur diese etwas an.
    Du hast in dem Fall nur die Gesetze des Landes zu beachten in dem Du als Verkäufer deinen Wohnsitz hast, bzw. wo Du Staatsbürger bist.
    Und diese Gesetze schreiben dir nicht vor an wen Du deine hier freien Waffen verkaufst, ausgenommen der Altersvorschrift.
    Du kannst also ganz gelassen deine Absenderadresse aufbringen.

    Allenfalls dem Käufer kann es passieren das der holländische Zoll das Paket abfängt und beschlagnahmt, und ein entsprechendes Verfahren gegen ihn einleitet.
    Gönnen würde ich ihm das, im Sinne des kölschen Spruchs: " Ma muß och Jönne könne. " :D

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Allenfalls dem Käufer kann es passieren das der holländische Zoll das Paket abfängt und beschlagnahmt, und ein entsprechendes Verfahren gegen ihn einleitet.

    Also ganz ehrlich da du International nicht ausgeschloßen hast bist du in Lieferpflicht. Dir kanns egal sein was die in Holland für Gesetze haben es kann dir sogar passieren das die Hollander dir die Kniffen wieder zurück schicken. Leg einfach ein Zollformular bei wo du die deklariest.

    Ansonsten SIehe Racoon Post. Den wenn du nicht schickst Bist Du Vertragsbrüchig.

  • http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/…ueter_node.html

    Keine Ahnung ib das in irgendeiner Art und Weise auch Schreckschuss betrifft. Is wieder so schön verfasst das da ne menge Spielraum besteht.

    http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrol…iste/index.html

    Manchmal betrifft das auch dinge bei denen man das garnicht denken würde.
    Den Amis war es mal verboten Computer in bestimte Länder zu Exportiren.

    31. August Apple stellt den G4 vor.
    Laut amerikanischem Gesetz wurden Computer dieser Leistungsstufe als Waffe eingestuft, so dass der Power Mac G4 in einige Länder nicht exportiert werden durfte.

    Ich denke das Trifft jetzt nicht für "unseren" Fall zu, aber man sollte sich doch mal gedanken darüber machen ob man wirklich einfach alles so einfach exportieren darf.

    2 Mal editiert, zuletzt von jollyhoker (14. Mai 2015 um 01:43)

  • Irgendwie scheint der Inhalt von Postpaketen herrenlos zu sein, und das nicht nur, wenn die Post streikt. ;)

    Der Versender ist nun zweifellos Auslöser einer Lieferung. Und natürlich wird Gesetz berührt, wenn diese grenzüberschreitend stattfindet, nur eben nicht deutsches.

    Andere Perspektive: Aus hiesiger Sicht ist es egal, ob Dir ein Holländer ein 16 J Luftgewehr formlos im Kofferraum oder per Post zustellt.

    Er verbringt, er übt die tatsächliche Gewalt aus, er verstößt gegen D Recht.

    Der Grund, warum der SSW-Versand konsequenzfrei bleibt, dürfte eher in "Die Holländer hängen keinen, es sei denn, sie hätten ihn zuvor" liegen.

    Also ganz ehrlich da du International nicht ausgeschloßen hast bist du in Lieferpflicht.


    Quatsch, wo willst Du einen Vertrag über einen Gesetzesverstoß gerichtlich durchsetzen, in D oder in NL ?

    Nebenbei: Wie löst man hier einen Rückabwicklungstreit, wenn der Empfänger den Nichterhalt einfach nur behauptet.

    Andreas

  • Hallo,
    ich würde nichts versenden. Warum? Nur um einer evtl. Anzeige in den Niederlanden zu umgehen. Die würde zwar in Deutschland bestimmt nicht vollstreckt werden (hast ja für deutsches Gesetz alles richtig gemacht und ein Ausfuhrverbot wird es ja nicht geben), aber vielleicht reist man ja doch mal in die Niederlande und dann kann diese Anzeige vollstreckt werden. Einfach abbuchen unter Lehrgeld, den zweitbietenden ein Angebot unterbreiten und internationalen Versand immer ausschliessen. Einen schönen Vatertag noch :party:

    :dafuer: ... und immer Spaß dabei!

  • Gilmore, das ist alles Blödsinn, sorry.

    Der Versender kann in Deutschland als deutscher Staatsbürger nicht gegen niederländisches Strafgesetz verstoßen, das ist selbst in völliger Unkenntnis der niederländischen Gesetze im Grunde ausgeschlossen. Grundsätzlich ist Strafrecht gebietsbezogen und auf eigene Staatsbürger (5-8 stgb bei uns zb, in der Richtung).

    Ergänzung: deshalb kann gegen den Versender aus Deutschland kein Strafverfahren in den Niederlanden eingeleitet werden, koepenick.

    Das Versandrisiko geht mit Übergabe an den Versanddienstleister auf den Empfänger über, da es sich bei beiden Seiten um Verbraucher handelt. Der Kaufvertrag kommt nach deutschen Recht zustande. Ein Verstoß gegen 134 BGB scheidet aus, weil ausschließlich Bundes- und Landesrecht erfasst ist (Palandt, vor 1, Rn 19). Damit bleibt der zivilrechtliche Vertrag bestehen.

    Der Niederländer könnte und müsste in Deutschland auf Erfüllung klagen, weil der Kaufvertrag eben nach deutschen Recht zustande gekommen ist.

    Ein Streit über den Nichterhalt löst man mit Versand per Paket mit Sendungsverfolgung.
    Behaupten des Nichterhalts wird qualifiziert bestritten, weil negative Tatsache, indem die Aufgabe zur Post mittels Paket an Ort X zum Zeitpunkt Y unter Verweis auf die Sendungsnummer.

    Dann viel Spaß beim Beweis des Nichterhalts.

    WENN der Niederländer unbedingt den (deutschen) Rechtsweg beschreiten will.

  • Ich sehe da zwei Probleme, erstens sind SSW in Holland für den Käufer wirklich illegal? Denn dort sind sogar echte Feuerwaffen, die natürlich aussehen wie echte Feuerwaffen ebenfalls legal, genauso wie in Deutschland vollautomatische Schusswaffen mit Schalldämpfer nicht komplett verboten sind. Man braucht nur die entsprechende Erlaubnis, aber dafür ist der Käufer schon selbst verantwortlich. Zweitens, mit welchem Versandunternehmen darf man heutzutage noch Waffen über die Bundesgrenze verschicken?

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • erstens sind SSW in Holland für den Käufer wirklich illegal?

    anscheinend ist dort alles unerwünscht was nach waffe aussieht, vom Gaser über die Lupi bis hin zur Kinderkarnevalspistole. SSW an sich sind nicht illegal, z.B. die Record GP15 ist da auch ab 18 frei zu kaufen, genauso wie 6mm munition. wie das miut 9mm aussieht wegen hülsen usw, dazu kann GPB sicher mehr sagen, wen ich mich da recht an seine Aussage hier bezüglich Hülsen in den NL erinnere

    einen weiteren, ähnlichen post findet man ausserdem noch hier

    ausserdem: ist ein amerikanischer shop dafür verantwortlich wenn sich ein lustiger 15-jähriger denkt, es sei eine gute idee sich da alles an airsoft zu kaufen und das dann hierher liefern zu lassen? ich glaube nicht, zumindest habe ich bei den ganzen posts hier im forum über diese beschlagnahmten günstigen waffen noch keinen gesehen, der dann meinte "der shopbetreiber ist schuld"

    und das wird sich dann mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei Privatpersonen nicht anders verhalten. du musst nicht jedes Gesetz jedes Landes kennen, das ist dann sache desjenigen, der die Bestellung aufgibt und sich nacher eben ärgert, dass nichts ankommt weil das gesetz nicht zur Bestellung passt. ist dann eben nur schade um die Waffe

  • Irgendwie scheint der Inhalt von Postpaketen herrenlos zu sein, und das nicht nur, wenn die Post streikt. ;)

    Der Versender ist nun zweifellos Auslöser einer Lieferung. Und natürlich wird Gesetz berührt, wenn diese grenzüberschreitend stattfindet, nur eben nicht deutsches.

    Andere Perspektive: Aus hiesiger Sicht ist es egal, ob Dir ein Holländer ein 16 J Luftgewehr formlos im Kofferraum oder per Post zustellt.

    Er verbringt, er übt die tatsächliche Gewalt aus, er verstößt gegen D Recht.

    Der Grund, warum der SSW-Versand konsequenzfrei bleibt, dürfte eher in "Die Holländer hängen keinen, es sei denn, sie hätten ihn zuvor" liegen.

    Also das glaube ich nicht so ohne weiteres. Wenn jemand etwas über eGun kauft, dann gilt für den Kauf erstmal deutsches Recht. Daraus folgt bei einem Privatverkauf unter anderem, dass der Käufer das Versandrisiko trägt. Der Verkäufer hat seine Pflichten nach dem Kaufvertrag erfüllt, wenn er das Paket zur Post gegeben hat, und während des Versandes ist der Käufer schon der Besitzer. Der Käufer hat zudem den Vorgang ausgelöst, indem er die Waffe bestellt hat und den Verkäufer angewiesen hat, die Ware an seine Adresse zu verschicken.

    Was der Verkäufer tut, tut er also in Deutschland, vom Anbieten bis zum Einliefern bei der Post, und das unterliegt damit nicht niederländischem Recht.

    Auch die andere Perspektive, dass es egal sei, ob mir ein Holländer ein 16 J Luftgewehr formlos im Kofferraum oder per Post zustellt, sehe ich anders. Wenn der Niederländer mit dem Paket über die Grenze fährt, führt er es in Deutschland ein. Wenn er es mir in Deutschland übergibt, verstößt er in Deutschland gegen deutsches Recht. Wenn ich es dagegen bei ihm bestelle und er es mir zuschickt, führe selbstverständlich ich es nach Deutschland ein und der Zoll wird sich im Zweifel immer an mich wenden. Das wirtschaftliche Risiko trage ich ja sowieso, wenn die Ware beschlagnahmt wird.

    (EDIT: ich sehe gerade, Rancon hat es schon früher und besser gesagt ... )

    Einmal editiert, zuletzt von Old_Surehand (14. Mai 2015 um 11:48)

  • Ich würde überhaupt nichts ins Ausland schicken was nach einer Waffe aussieht. Etwas anderes sind natürlich Dichtungsringe, Griffe und einzelne Metallteile.

    Mal angenommen dass du in den USA wärst und ein Deutscher hat bei dir eine Pistole gekauft, dann schickst du die doch sicher auch nicht mit der Post los, nach dem Motto "sein Problem". oder? So was macht man einfach nicht, ausserdem kann es auch für den Verkäufer Ärger geben, das ist doch wohl jedem klar.

  • Moin!

    Das bezieht sich auf die POST und somit Briefe! Für Pakete ist DHL zuständig! Die haben eigene Bedingungen. und nach denen ist der Versand von scharfen Waffen verboten!

    Viele Grüße

    Thorsten

  • Ich darf mal daran erinnern, das es hier mal Einhandmesser zu kaufen gab in Supermärkten. Da waren keine Hinweise darauf zu finden das man die in der Öffentlichkeit nicht führen darf...also eine Hinweispflicht gibts da nicht.


    Das ist aber auch eine andere Baustelle. Denn der Erwerb und Besitz ist ja nicht verboten. Es gilt für Messer ja noch nicht einmal die Hinweispflicht nach § 35 WaffG für besondere Erlaubnisumstände zum Führen. SSW dürfen ja nur mit ausdrücklichem Hinweis verkauft werden.

    Die Ausgangsfragstellung kann man auf zwei wesentliche Fragen reduzieren:
    Ist der deutsche Verkäufer einer hier freien Schusswaffe verpflichtet die Erlaubnisumstände im ausländischen Verbringungsort zu kennen und darf ggf. dann nicht versenden?

    Wie wird dann die Schusswaffe versendet, denn bekanntlich schließen einige Versender das aus. Insbesondere DHL verbietet seit einigen Jahren den internationalen Waffenversand, jedoch ausdrücklich nicht den nationalen, inländischen Versand.

    Um die erste Frage zu klären, gilt wohl § 31 WaffG.

    Schaut man nun in dieser Anlage..., so braucht man nur zu suchen, ob eine SSW sich in einer dieser Katerigoien finden lässt.


    In dieser Einteilung findet sich keine Unterscheidung nach freien oder erlaubnispflichtigen Waffen. Sollten tatsächlich SSW - hier Schusswaffen der Kat. B - auch darunter fallen, so ist die Sache klar. Der Versender hat sich eine Genehmigung des Einfuhrlandes einzuholen und ist somit sehr wohl verantwortlich im Sinne der Fragestellung.

  • Anbei mal die offizielle der DHL Zoll Einfuhrbestimmungen für die Niederlande.

    Ich hätte da gar kein Problem eine SSW hinzuschicken! Zumal in den Allgemeinen Bedingungen von DHL der Transport von Luftdruck und Schreckschusswaffen nicht explizit ausgeschlossen wird!


    Niederlande
    ISO-Ländercode: NL
    Vorbemerkung:
    Wegen der detaillierten Einfuhrvorschriften wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die Zulässigkeit des Versandes zu
    vergewissern.
    Verbotene Gegenstände:
    Alle lebenden Tiere, mit Ausnahme von Bienen, Blutegeln und Seidenraupen; bestimmte Arten von Fleisch und Delikatessenfleisch
    aus den vom Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Fischereiwesen (Ministry of Agriculture, Nature and Fishery) und dem
    Ministerium für Gemeinwohl, Gesundheit und Kultur (Ministry of Welfare, Health and Culture) angegebenen Ländern; lebende
    Fische aller Art; Schrimps aus Ländern, die keine Mitgliedsländer der EU sind; Vogeleier; die Einfuhr von Pflanzen und
    Pflanzenerzeugnissen aus den vom Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Fischereiwesen (Ministry of Agriculture, Nature and
    Fishery) angegebenen und beschriebenen Ländern; allgemeine Kartoffelsetzlinge, neue Kartoffeln und Kartoffelsamen, die als
    Nahrungsmittel für den Menschen oder als sonstige Nahrungsmittel verwendet werden; Rinde bestimmter Baumarten aus
    bestimmten Ländern; Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit
    Lösungsmitteln ausgezogen; Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen auch ausgepresst oder mit
    Lösungsmitteln ausgezogen; Teigwaren, gefüllt (ob gekocht anderweitig zubereitet); radioaktive Materialien und Substanzen;
    Chlorfluorkohlenstoffe (CFCs) und Halone sowie diese Stoffe enthaltende Mischungen aus Drittländern, die keine Mitglieder des
    Montrealer Protokolls sind; Betäubungsmittel wie beispielsweise Opium, Morphin, Kokain, Heroin, Haschisch und psychotrope
    Substanzen wie Amphetamine, LSD, Benzoamphetamine usw.; Sera und Impfstoffe; nicht genehmigte pharmazeutische
    Erzeugnisse; auf Nitrozellulose basierende Farben, Pigmentfarben und Rohmaterialien; Explosivstoffe oder leicht entzündliche
    Materialen wie beispielsweise Lacke; Gewehrpulver; zubereitete Explosivstoffe; Zündhütchen und Sprengkapseln, elektrische
    Sprengzünder und Patronenkappen; Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen,
    Knallkörper, Nebelsignale und andere pyrotechnische Artikel, andere leicht entzündliche oder explosive Artikel oder Substanzen;
    Nitrozellulose Filme, Filmabfälle; Röhren Rohre usw. aus Kunststoff; Tafeln, Platten usw. aus Kunststoff; alle auf Nitrozellulose
    basierenden Erzeugnisse; anstößige oder beleidigende Schriften, Darstellungen oder Objekte wie beispielsweise jugendgefährdende
    Veröffentlichungen; obszöne oder unmoralische Materialen; Unterlagen für nicht genehmigte Lotterien, Lostickets oder
    Werbematerial für ausländische Glücksspiele (Gesetze in den Niederlanden über Glücksspiele); Gold- oder Silberschmiedewaren
    und Teile davon, aus Edelmetall; Springmesser, Jagdmesser, Trennklingen, Wurfmesser usw. sowie ähnliche Messer; Bomben,
    Granaten, Torpedos, Minen und sonstige Munition und Projektile; Zigaretten und andere Tabakwaren.
    Postsendungen aus EU-Mitgliedsländern an Empfänger in den Niederlanden, die Zigaretten oder andere Tabakwaren (auch als
    Geschenk) enthalten, sind nicht erlaubt, da diese Waren nicht das holländische Verbrauchsteuersiegel tragen. Sie werden als
    verbotene Gegenstände behandelt. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Unternehmen, die einen Steuervertreter in den
    Niederlanden mit der Zahlung der fälligen Mehrwert- und Verbrauchsteuer beauftragen und der Sendung ein vereinfachtes
    Verbrauchsteuerdokument beigefügt haben.
    Bedingt zur Einfuhr oder im Durchgang zugelassene Gegenstände sowie die Bedingungen für die Einfuhr oder Durchfuhr:Bienen, Blutegel und Seidenraupen; Fleisch und genießbare Innereien; Schrimps; ausgebrütete Eier von Hausgeflügel, „spezifische
    pathogenfreie“ ausgebrütete Eier; Därme, Blasen und Mägen von Rindern, Schweinen, Schafen oder Pferden; Zwiebeln, Knollen
    und Wurzelstöcke, als Blätter oder Blüten; Zichorienpflanzen und Wurzeln sowie Ableger und Setzlinge anderer Pflanzen;
    Schnittblumen, Blumen, Sprösslinge, Laub, Blattwerk, Zweige und andere Pflanzenteile sowie Gräser, Moos und Flechten für
    Blumenarrangements und zu Dekorationszwecken; Kartoffeln und Kartoffelsamen; Tomaten, Knoblauch, Lauch, Rotkohl, Weißkohl,
    Blumenkohl, Rosenkohl, Kopfsalat, Endivien, Chicoree und anderes frisches Gemüse; frische Zitrusfrüchte, Wein, Melonen, Äpfel,
    Birnen, Quitten, Aprikosen, Pflaumen, Erdbeeren, Himbeeren und anderes frisches Obst; Samen zum Säen; Kokablätter und
    Cannabis; Hanflack; Opium; Rinde; Tierfett; Fleisch und Erzeugnisse auf der Grundlage von Fleisch; verarbeitete Innereien
    enthaltende Zubereitungen; Chlorfluorkohlenstoffe (CFCs) und Halone; Hanf; zum Verkauf bestimmte Gold- oder
    Silberschmiedewaren mit einem geprüften Mindestgehalt vom 950/1000 für Platin, 916/1000, 833/1000 und 585/1000 für Gold und
    925/1000, 840/1000 und 800/1000 für Silber; Lederarmbänder für Armbanduhren; Militärwaffen; Revolver und Pistolen; andere
    Feuerwaffen, wie beispielsweise Schrotflinten und Gewehre.
    Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:
    Bienen:
     Eine Ausnahme von dem Einfuhrverbot ist für die Einfuhr von Bienen erforderlich. Diese Ausnahmeerlaubnis wird
    gewährt von "Rijksbijenteeltconsulent" (National Adviser for Apiculture), Bezuidenhoutseweg 73, P.O. Box 20401, 2500
    EK The Hague, Tel: (+31 70) 379 34 37.

  • Was in die Niederlande eingeführt werden darf hat ja nichts mit dem zu tun was DHL von Privatpersonen annimmt und transportiert.

    Auszug aus der DHL AGB Paket International:

    Das hilft dem TE zwar wenig, aber das ist mit der Grund warum ich für solche Artikel grundsätzlich den internationalen Versand ausschliessen würde.