Schießen auf befriedetem Besitztum

Es gibt 20 Antworten in diesem Thema, welches 3.759 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. August 2014 um 12:37) ist von Zündnadel.

  • Servus Leute,

    ich weiß das Thema ist durchgekaut und ich habe auch schon einiges dazu gefunden.
    Was mir fehlt ist eine Auflistung aller Auflagen die erfüllt sein müssen! Am besten mit §.
    Ich habe in der Familie ein Grundstück mit etwa 6500 m² das natürlich auch umzäunt ist. (Und bebaut)
    Z.B. heißt es, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen darf. Wie ist das gesetzlich geregelt? Muss ich eine bestimmte Entfernung vom Punkt der Schussabgabe zum Ziel bzw. dahinter haben?
    Um Schüsse in die Luft zu vermeiden eine Art "Minihütte" zimmern, mit einer gewissen länge, dass Schüsse in die Luft so gut wie ausgeschlossen sind?
    Irgendwo habe ich mal gelesen, dass es 170m? in alle Richtungen sein müssen?? Nach vorne dürfte das kein Problem darstellen, allerdings geht das nicht auf allen Seiten.....
    Ihr seht schon, viele Fragen nur Halbwissen und keine stichhaltigen Antworten....

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten und sorry nochmal an die alten Hasen hier für die "Ollen Kamellen" wa  :D

    2 Mal editiert, zuletzt von Long Range (8. August 2014 um 03:22)

  • In § 12 (4) 1. a) http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html steht:
    "mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können"
    Idealerweise schießt man aus einem "Tunnel" (Unterstand) auf eine Wand. Ich schieße zB. aus der Garage, durchs hintere Fenster auf einen alten nicht benutzten Hühnerstall/Schuppen.
    Versuche haben mal ergeben daß in der Praxis nach max. 170m eine Luftgewehrkugel die mit 7,5 Joule abgeschossen wird, wieder am Boden ist, soweit mir bekannt hat die Behörde mal einen Sicherheitsbereich von 350m festgesetzt.
    Das heißt, du müßtest rein theoretisch ein Grundstück von 700x700m haben um frei ohne Hilfsmittel auf deinem Grundstück schießen zu dürfen, was eigentlich kaum Jemand hat.
    Also solltest du schon, wenn du dem Gesetz nachkommen möchtest, dir irgend was mit Dach und Seitenwände bauen, aus dem du schießt, und am Ziel einen großzügigen Kugelfang.


  • Versuche haben mal ergeben daß in der Praxis nach max. 170m eine Luftgewehrkugel die mit 7,5 Joule abgeschossen wird, wieder am Boden ist,


    War das nicht mit 16J? Ich bin imho auch schon mal drauf reingefallen.
    Für 7,5J ist mir keine belastbare Quelle bekannt, es sind aber sicherlich
    weniger. Allerdings obliegt der Nachweis dem Schützen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Z.B. heißt es, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen darf. Wie ist das gesetzlich geregelt? Muss ich eine bestimmte Entfernung vom Punkt der Schussabgabe zum Ziel bzw. dahinter haben?
    Um Schüsse in die Luft zu vermeiden eine Art "Minihütte" zimmern, mit einer gewissen länge, dass Schüsse in die Luft so gut wie ausgeschlossen sind?
    Irgendwo habe ich mal gelesen, dass es 170m? in alle Richtungen sein müssen?? Nach vorne dürfte das kein Problem darstellen, allerdings geht das nicht auf allen Seiten.....


    Die gesetzliche Regelung des § 12 ist schon zitiert worden. Zusätzlich kann man noch in der WaffVwV schauen und da findet sich:

    Dort ist klargestellt, wie sich das mit dem Hausrecht bezieht.

    Eine technische Vorgabe wie genau sichergestellt werden kann, hat der Gesetzgeber nicht beschrieben. Damit hat er auch keine Festlegung gemacht, wie das technisch zu geschehen hat. Daher kommt eine Halterung mit definiertem Schwenkbereich der Waffe genauso in Betracht, wie ein überdachter Schützenstand. Wichtig ist einfach in diesem Zusammenhang zu wissen, dass es auch um die Möglichkeit des unbeabsichtigten Fehlschusses (steil in die Luft) geht. Also Beteuerungen des Schützen im Sinne von - "Ich bin vierfacher Vereinsmeister und Fahrkarten habe ich noch nie geschossen und weitere bauliche Maßnahmen sind bei mir als Meisterschütze völlig unnötig" - sind irrelevant. Selbstverständlich spielt auch der Gefahrenbereich des Geschosses eine Rolle. Ist die Grundstücksgröße über der des Gefahrenbereiches, kann dieses ja das Grundstück nicht verlassen. Allerdings eine offizielle Aussage über diesen Wert kenne ich nicht.
    Du schreibst aber das Grundstück ist groß und bebaut. Dann gilt wieder, dass der Schütze Sorge zu tragen hat, dass z.B. aus einem Haus keine Person unvermittelt in diesen Gefahrenbereich treten kann. Denn auch innerhalb des Grundstücks gilt immer - "Der Schütze ist verantwortlich für seinen Schuss." Kommen Personen oder Sachgegenstände zu Schaden, so haftet dieser im vollem Umfang. Eine Privathaftpflichtversicherung - die unbedingt jeder haben sollte - wird im Schadenfall aber immer prüfen, ob der Schütze grob Fahrlässig gehandelt hat und kann dann ggf. die Zahlung verweigern. Wir wir alle wissen, sind viele Versicherung äußerst kreativ und windig, wenn sich Möglichkeiten finden lassen Zahlungen zu umgehen. Man darf ja nicht vergessen. Mit einem LG wird man kaum jemanden tödlich verletzen können. Aber ein ausgeschossenes Auge oder andere dauerhafte Beeinträchtigungen berechtigen dem Geschädigten eine lebenslange Rente und weiteres bis zum behindertengerechtem Umbau seiner Wohnung usw.
    Daher im eigenen Interesse und unabhängig der gesetzlichen Vorgaben beim Schießen sicher sein!


  • War das nicht mit 16J? Ich bin imho auch schon mal drauf reingefallen.
    Für 7,5J ist mir keine belastbare Quelle bekannt, es sind aber sicherlich
    weniger. Allerdings obliegt der Nachweis dem Schützen.


    Das war so weit ich mich erinnern kann ein Test mit 7,5J. und 16J. Waffen, komischerweise lagen die max. Endreichweiten nur wenige Meter auseinander, genauso war es mit verschiedenen Gewichten der Geschosse.
    Anscheinend fangen Diabolos nach einer gewissen Flugzeit an sich zu überschlagen/Trudeln, was auf Grund des geringen Gewichts und des herrschenden Luftwiderstands die Diabolos wohl mehr oder weniger vom Himmel fallen lässt.
    Wenn ich mal bei ChairGun die Daten eingebe, kommen folgende rechnerisch, theoretische Werte dabei raus:
    Einstellungen: Pellet H&N FTT 0,55g

    7,5J. = max. 216m
    16J. = max. 258m
    23J.= max. 278m
    30J.= max. 289m
    40J. = max. 298m
    80J. max. 315m
    100J. max. 321m

    Hier scheint Theorie und Praxis auseinander zu gehen.
    Ich war bei keinem der Tests dabei, hab es auch nur mal gelesen.
    Um den Sicherheitsbereich von 350m zu Überschreiten, müßte man zumindest in der Theorie unter einem Winkel von 30° mit rund 250J. schießen, also ist dieser Bereich schon sehr großzügig ausgelegt :D
    Gruß Ingo

  • Die Versuche sind mit einem Winkel von gut 30° ausgeführt worden.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Der Gefahrenbereich ist als ein theoretischer Wert anzusehen. Er stellt eine Entfernung dar, die ein Geschoss unter Berücksichtigung aller günstigen Faktoren erreichen könnte. Also Maximaler geht dann nicht mehr. Welcher Berechnungsgrundlage diese Werte entstammen, kann ich nicht sagen. Aber in der WSK werden mindetens die Standardwerte geschult:
    KK = 1,5 Km (steht auch auf jeder Packung)
    GK Langwaffengeschoss = 5 Km
    Schrot pro mm Korngröße 100 m
    GK Pistolengeschoss 9x19 = 2 Km
    ...

  • Upps, habe mich mit den 350m geirrt (hatte ich irgend wie so im Kopf), es sind nur 250m, siehe hier: http://www.vbg.de/apl/gv/schiessricht/10_3.htm
    Gruß Ingo

    Hallo Danke für den Link, kannte ich noch nicht.

    Wenn man zu den Richtlinien für das Field-Target-Schiessen bzw. die Einrichtung von FT-Ständen geht, findet man erstaunlicherweise folgendes (für 16 J!!!):

    Zitat:
    "6.4.5 Gefahrenbereich

    Die Schießstätte muss für DL-Waffen mit einer E0 von 16 J zugelassen sein. Bei dieser Energie der Kelchgeschosse aus Weichblei besteht selbst bei Silhouettentreffern auf die Minimaldistanz von 9 m nicht die Gefahr von rückprallenden Geschossresten, da die Projektile entweder sich zu Plättchen verformen oder vollständig zerlegen. In einem Schießversuch wurde ermittelt, dass mit einer E0 von 16 J bei einem Abgangswinkel von 30° eine maximale Flugweite der Geschosse von ca. 180 m erreicht wird. In offenem Gelände mit einem abgesperrten Gefahrenbereich von 250 m (Nummer 4.2.1) von der Schießlinie aus gemessen sind daher keine Hochblenden erforderlich. ..."

  • Warum Erstaunliches zu lesen?

    Wichtige Schlüsselbegriffe sind ja richtig genannt. Für 16 J abgenommener Schießstand und Gefahrenbereich 250 m.
    Aber falls das im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage gemeint ist, Schusswaffen über 7,5 J dürfen nicht auf eigenem befriedeten Grund außerhalb genehmigter Schießstätten geschossen werden.

  • Hallo Danke für den Link, kannte ich noch nicht.

    Wenn man zu den Richtlinien für das Field-Target-Schiessen bzw. die Einrichtung von FT-Ständen geht, findet man erstaunlicherweise folgendes (für 16 J!!!):

    Zitat:
    "6.4.5 Gefahrenbereich

    Die Schießstätte muss für DL-Waffen mit einer E0 von 16 J zugelassen sein. Bei dieser Energie der Kelchgeschosse aus Weichblei besteht selbst bei Silhouettentreffern auf die Minimaldistanz von 9 m nicht die Gefahr von rückprallenden Geschossresten, da die Projektile entweder sich zu Plättchen verformen oder vollständig zerlegen. In einem Schießversuch wurde ermittelt, dass mit einer E0 von 16 J bei einem Abgangswinkel von 30° eine maximale Flugweite der Geschosse von ca. 180 m erreicht wird. In offenem Gelände mit einem abgesperrten Gefahrenbereich von 250 m (Nummer 4.2.1) von der Schießlinie aus gemessen sind daher keine Hochblenden erforderlich. ..."

    Ja ist doch Alles richtig, FT hat meines Wissens eine Begrenzung auf max. 16,3J.

  • Was hierzulande aber wohl weniger gängige Praxis ist. ;^)
    a) Weil im Sport 27 J LG's absolute Exoten sind.
    b) Weil der Standbetreiber sich ungern die Ziele verbiegen lässt.
    In den USA wird wohl bis 27 J geschossen.

    Aber es haben wohl auch Tests ergeben (s. Link Post 11 :huldige: ) das ein Diabolo aufgrund
    von Form und Gewicht auch mit mehr Energie nicht sehr viel weiter als 180m fliegt.

    Vielleicht ein Diabolo im Kaliber 22 mm (nicht .22) - mit ganz viel Pulver dahinter. 8o

  • Jein. Es können Wettkämpfe (und Training) bis 27 J durch den Veranstalter erlaubt werden.


    OK, wieder was dazu gelernt.

    Aber noch mal zum Trudeln/Überschlagen von Diabolos, ich könnte mir vorstellen daß die Rotation die durch den Drall im Lauf auf den Diabolo übertragen wird, sich durch den Luftwiderstand beim Flug verlangsamt, ist diese Rotation nicht mehr stark genug, kippt, überschlägt sich der Diabolo, dadurch erhöht sich der Luftwiderstand um ein vielfaches, bremst den Diabolo relativ stark ab, und dieser "fällt" zu Boden.
    Und da die Drallgeschwindigkeit immer proportional zur Fluggeschwindigkeit ist (beim gleichem Lauf), dürfte dieses Ereignis egal bei welcher Leistung, immer bei ähnlicher Reichweite auftreten.
    Ist jetzt nur mal so meine graue Theorie :S
    Das würde zumindest erklären warum egal ob mit 7,5J., 16J. oder auch 27J. bei max. 170-180m Schluß ist.

    Die Ballistik Berechnungsprogramme gehen ja immer von einem gleichbleibend "guten" Luftwiderstand aus, daher die theoretisch größere Reichweite.


  • Die gesetzliche Regelung des § 12 ist schon zitiert worden. Zusätzlich kann man noch in der WaffVwV schauen und da findet sich:


    Dort ist klargestellt, wie sich das mit dem Hausrecht bezieht.

    Eine technische Vorgabe wie genau sichergestellt werden kann, hat der Gesetzgeber nicht beschrieben. Damit hat er auch keine Festlegung gemacht, wie das technisch zu geschehen hat. Daher kommt eine Halterung mit definiertem Schwenkbereich der Waffe genauso in Betracht, wie ein überdachter Schützenstand. Wichtig ist einfach in diesem Zusammenhang zu wissen, dass es auch um die Möglichkeit des unbeabsichtigten Fehlschusses (steil in die Luft) geht. Also Beteuerungen des Schützen im Sinne von - "Ich bin vierfacher Vereinsmeister und Fahrkarten habe ich noch nie geschossen und weitere bauliche Maßnahmen sind bei mir als Meisterschütze völlig unnötig" - sind irrelevant. Selbstverständlich spielt auch der Gefahrenbereich des Geschosses eine Rolle. Ist die Grundstücksgröße über der des Gefahrenbereiches, kann dieses ja das Grundstück nicht verlassen. Allerdings eine offizielle Aussage über diesen Wert kenne ich nicht.
    Du schreibst aber das Grundstück ist groß und bebaut. Dann gilt wieder, dass der Schütze Sorge zu tragen hat, dass z.B. aus einem Haus keine Person unvermittelt in diesen Gefahrenbereich treten kann. Denn auch innerhalb des Grundstücks gilt immer - "Der Schütze ist verantwortlich für seinen Schuss." Kommen Personen oder Sachgegenstände zu Schaden, so haftet dieser im vollem Umfang. Eine Privathaftpflichtversicherung - die unbedingt jeder haben sollte - wird im Schadenfall aber immer prüfen, ob der Schütze grob Fahrlässig gehandelt hat und kann dann ggf. die Zahlung verweigern. Wir wir alle wissen, sind viele Versicherung äußerst kreativ und windig, wenn sich Möglichkeiten finden lassen Zahlungen zu umgehen. Man darf ja nicht vergessen. Mit einem LG wird man kaum jemanden tödlich verletzen können. Aber ein ausgeschossenes Auge oder andere dauerhafte Beeinträchtigungen berechtigen dem Geschädigten eine lebenslange Rente und weiteres bis zum behindertengerechtem Umbau seiner Wohnung usw.
    Daher im eigenen Interesse und unabhängig der gesetzlichen Vorgaben beim Schießen sicher sein!


    Also das mit dem Hausrecht ist kein Problem. Auch wegen einer Sachbeschädigung o.ä. brauche ich mir da keine Sorgen zu machen. Es ist z.Zt. mit einem Haus meiner Großmutter bebaut. Dabei ist es unmöglich, dass beim verlassen des Hauses ein Schuss jemanden treffen könnte da quasi neben dem Haus in Richtung freies Feld geschossen werden soll. Es ist gut zu wissen, dass das gesetzlich nicht vorgegeben ist sondern das lediglich der § 12 WaffG (4) Nr.1 regelt.

    Wenn ich mir eine Art Zelt (Pavilion) o.ä. besorge mit relativ dicken "Zeltwänden" wo kein Dia durchkommen kann und dann das Zelt nur einen Spalt öffne (oben hin zu) und auf Field-Target Ziele schieße, hinter die ich jeweils ein Brett in 2cm Stärke und einer Fläche von ca. 1m² anbringe, dann muss das doch eigentlich passen.....

    ca. 50m hinter den Zielen befindet sich eine richtige "Baumwand" die alleine schon jedes Dia abhalten würde....

    Es ist sowieso sehr unwahrscheinlich, dass mich überhaupt jemand sehen könnte und auch den Nachbarn dürfte das egal sein.... Ich will nur einfach "meinen Ars.... sauber halten" sollte es doch mal hart auf hart kommen, dass ich keine Befürchtungen haben muss, meine Zuverlässigkeit zu verlieren.

  • Eigentlich kann man pauschal sagen, dass in allen Ortschaften LG nur mit "Bebauungsmaßbnahmen" möglich ist. Ohne besondere Vorkehrungen gehts es nur wenn man im ländlichen Bereich eine Möglickeit zu schießen hat, wo der Nachbar dann doch weit genug entfernt ist....

  • Also bei 6500m² ist das schon möglich denke ich ;^)

    Werde es nach meinem Urlaub mal vermessen und schauen was man da machen kann. Eventuell stelle ich dann hier ein paar Bilder von der Idee rein, allerdings ist das immer so eine Sache mit dem veröffentlichen von privaten Fotos...

  • 6500m^2 sind etwa 80m *80m. Da ist es in alle Richtungen möglich das das Projektil das Grundstück verlassen kann. Also kommt es auf die angrenzende Nachbarn an ob es möglich ist....

  • Also bei 6500m² ist das schon möglich denke ich ;^)

    Werde es nach meinem Urlaub mal vermessen und schauen was man da machen kann. Eventuell stelle ich dann hier ein paar Bilder von der Idee rein, allerdings ist das immer so eine Sache mit dem veröffentlichen von privaten Fotos...


    Setz deine Lösung um und lass die Berichte darüber sein.
    Es wurde von Floppy alles relevante dazu gesagt.

    Gruß Udo