Zoll macht Probleme

Es gibt 47 Antworten in diesem Thema, welches 5.409 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. August 2014 um 18:12) ist von NC9210.

  • Vielleicht hat er ja Glück und diese "Plastikgranate" wäre prinzipiell eff-bar. Wenn jedoch nicht und das Teil muss zwangsläufig unter der Erlaubnispflicht gestellt werden, wäre das doppelt Pech. Ich vermute mal stark, das wird eine Rolle spielen. Weiß man denn, ob für dieses Teil ein Gutachten angefordert wird?

  • Das stimmt wohl.
    In dem Zusammenhang, sofern sich kevinkoe noch einmal meldet, vllt. zeigt er dann auch einmal das Corpus Delicti?

    Es gibt tatsächlich auch Airsoft Granaten, die hier mehr als fragwürdig wären, bzw. wohl niemals eine Einreiseerlaubnis erhalten würden.

  • Kann bis zu 7,5J heranreichen (z.B. eine .43 von Madbull), je nachdem welche Ladung was rausplumpst.


    Was ist das denn genau für eine Granate? Ein Geschoss oder viele kleine BB's? Ich nehme mal stark an, dass für die Beurteilung der Geschossenergie die Anzahl der Geschosse eine große Rolle spielen wird. Versprüht das Teil 50 BB#s gleichzeitig, so darf jedes Einzelne auch nur 7,5/50 tel Joule haben, bzw. die Gesamtmasse zählt. Bei scharfen Schrotpatronen wird auch so gemessen. Ein einzelnes Schrotkorn hat auch nur die Energie als das Dia eines stramme LG. Aber pro Patrone sind je nach Korngröße mehrere Hundert Geschosse drin und dann kommt man auf 3000 Joule im Mittel pro Patrone.

  • Ich denke da eher an ein einzelnes Gewicht, bzw. dessen Volumen als an mehrere.
    Meines Wissens nach erreiche ich bei dem AS System durch mehr Dichtheit auch höhere Werte, wo hingegen bei kleineren Ladungen z.B. in der unten gezeigten Granate Gas entweichen kann. Wie und mit was hingegen amtlich gemessen werden würde weiß ich nicht, womöglich mit und nach der Angabe des Herstellers..

    Diese hier meine ich und :pinch: Ah, hab mich auch vertan, eine .68 ist das

    ist hier allerdings in De gelistet und erhältlich.
    _____
    Die die ich hingegen meine, die hier wohl nie eine +18 Freigabe erhalten würden sind welche die aufgesetzte "Gummiköpfe" abschießen, praktisch ein Gas/Co2 angetriebenes Gummigeschoss.

    Einmal editiert, zuletzt von Marksman1863 (27. August 2014 um 13:17)

  • Wenn das so gemessen wird...
    Du liest in den Produktbeschreibungen immer weit aus höhere Werte die mit max. angegeben sind.. aber ich habe halt auch keinen Plan wie/was/wer misst vor der Stempelung.

    Ist jedenfalls sehr interessant zu wissen was du gerade schreibst.

    Zitat

    es dürfte für die Strafzumessung mitunter entscheidend sein, ob das Teil unter oder über 7,5 J hat.

    Das mit Sicherheit.

  • Wie gemessen wird ist doch keine Frage. Es heißt maximale Geschossenergie, die aus mehren Messungen gemittelt wird plus eine gewisse Toleranz. Ob nun 0,1 oder 1 m vor der Laufmündung ist unerheblich, da ein übliches Geschoss auf so kurzer Distanz keinen nennenswerte Geschwindigkeit und somit Energie verliert.

  • So wie du schreibst ist es dann aber nicht egal, denn es würde einen nicht unerheblichen Unterschied machen wenn ich in der z.B. oben gezeigten "Granate" ein Kal .68 einlege, oder mehrere kleine 6mm Kügelchen, die dann dazu auch noch runter auf die geladenen Menge gerechnet werden.
    Das meine ich mit "wie" gerechnet wird, bzw. was gerechnet wird.

    € hier sieht man denke ich auch gut welchen Unterschied es macht, ob ein "Projektil" mehr oder weniger Luft im Abschussrohr besitzt - Vgl. den 1. und 2. Versuch. YT Video

    Wie dem auch sei, man bekommt hier in De eine riesen Auswahl an AS Granaten zu kaufen, daher würde es mich brennend interessieren um welche es sich hier überhaupt handelt?

    Einmal editiert, zuletzt von Marksman1863 (27. August 2014 um 13:44)

  • Wenn ich mir das Video so anschaue, frage ich mich mit was für Kinkerlitzchen sich der Zoll abgibt, da hat ja jeder Tennisschläger mehr Power :D , na gut, ein Tennisschläger hat auch keinen Lauf 8o .
    Da habe ich dann vor 20 Jahren ja schon fast mit einem Bein im Knast gestanden als wir uns damals aus Spaß eine Kartoffelkanone gebaut haben :whistling:;(
    Bin gespannt ob sich der TE noch meldet und ein Ergebnis präsentiert.
    Gruß Ingo

  • Das stimmt schon, aber irgendwo müssen halt Abgrenzungen getroffen werden. Hätten wir nun 20 Joule Freigrenze und 6 mm Kaliber, würde das am Grundsatz auch nichts ändern. Dann würden wir dann an dieser Grenze diskutieren.
    Aber das nutzt dem Themenstarter nun auch nichts mehr. Vielleicht mag er einen Link zu diesem Teil einstellen, damit wir uns besser ein Bild machen können. Aber was und warum nun passiert ist, scheint leider zu seinem Nachteil klar zu sein.

  • Aaaalso.
    Nachdem ich einen weiteren Brief an das Hauptzollamt
    geschrieben hatte und ich denen meine ganze Sachlage geschildert hatte
    (Unwissenheit und das komplizierte WaffG. in DE), kam gestern ein Brief
    vom Zollamt was für meine Region zuständig ist in dem stand:

    'Sehr geehrter Herr
    K., in dem oben genannten Verfahren (Vergehen nach § 52 abs. 1
    Waffengesetz) habe ich mit Verfügung vom 22.08.2014 folgende
    Entscheidung getroffen:


    Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Staatsanwalt blah blah blah.'

    Jetzt werd ich sicherlich noch auf meine Geldstrafe warten dürfen und dann ist das Ding durch.

    Ein spezielles Dankeschön geht an Sparky der mir geholfen hat und mich durch den ganzen Mist mit durchgekämpft hat. ^^

    So schnell bestell ich auf jeden Fall nichts mehr aus dem Ausland!

  • Nach 153.1 ist aber keine Auflage vorgesehen.

    Da dann: Glühstrumpf

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Mangelndes öfftl. Interesse. Also keine Geldstrafe zu erwarten:


    § 153
    [Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit]

    (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Ja, ist zu Ende.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich müsste da eine Kopie des Schreibens sehen, aber wenn nach 153 § eingestellt wurde, dann dürfte nichts mehr kommen. :thumbup:

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Jetzt werd ich sicherlich noch auf meine Geldstrafe warten dürfen und dann ist das Ding durch.


    Nein, das Verfahren ist eingestellt worden. Eine Strafe oder Geldbuße gibt es nun nicht mehr.
    Beachte aber, dass die Einstellung Aufgrund geringer Schuld eingestellt worden ist, also im Sinne dass eine Verfolgung wegen kleinen Verstoß nicht lohnt. Das ist quasi ein Freispruch zweiter Klasse. Denn eine Klärung der Schuldfrage ist gar nicht angestrengt worden. Sauberer wäre eine Einstellung nach Einstellung nach § 170 II StPO mit Begründung keine Schuld. Aber nach Sachlage hast nun das Bestmögliche bekommen, denn ein bisschen blauäugig warst schon.
    Somit ist dein Wochenende wieder gerettet.

    http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html

    Ach ja, ich bin nicht sicher, ob zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren bereits eröffnet wurde, oder mit Erwarten der Einstellung es noch gar nicht dazu gekommen ist. Das ist nicht nebensächlich, denn falls ein Verfahren eröffnet wurde, steht das auch in den Registern, wie auch dessen Einstellung. Dann macht es einen Unterschied, mit welcher Begründung es eingestellt wurde. Das kann bei empfindlichen Sachbearbeitermägen bei Beantragung von waffenrechlichen Erlaubnissen sauer aufstoßen und auf dem Tisch kommen, wenngleich das eigentlich nicht zu beanstanden ist.
    Auf jeden Fall die Schriftstücke aufheben, so dass man auch später die Nichtigkeit dieser Sache belegen kann.