Versand eines Feinwerkbau 601 in EU Länder

Es gibt 46 Antworten in diesem Thema, welches 5.065 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. Juni 2014 um 19:13) ist von Helmut - ein Bär.

  • Ne, das war klar und meinte ich nicht.
    Gemeint war dein Nein zu der Möglichkeit des Unternehmens wegen nicht Einhaltens der Geschäftsbedingungen, vielleicht im Rahmen von arglistiger Täuschung oder ähnlichem den Nutzer zivielrechtlich zu verklagen um eine Entschädigung zu kassieren. Denn im Fall der Fälle, wo z.B. durch das Verschwinden der Waffe der Verstoß gegen die AGB offensichtlich wird, ist das ja auch mit Arbeitsaufwand verbunden.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Einen zivilrechtlichen Prozess werden die sicher nicht anstrengen weil man gegen die AGB verstoßen hat, aber sie werden es ablehnen eine Entschädigung zu zahlen da der Transport ja gegen die AGB verstoßen hat. Und falls man sie auf Entschädigung verklagen würde, würde man damit hinten runterfallen, da eben gegen die AGB verstoßen.

    Ist also nur eine rechtliche Absicherung von denen um eben im Fall der Fälle gewappnet zu sein.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Das man sich im Fall der Fälle durch ein zivilrechtliches Verfahren nicht noch zusätzlich Arbeit aufhalsen wird, ist klar.
    Außer man würde gezwungen, wenn z.B. solch ein Fall durch Veröffentlichungen hohe Wellen schlagen würde.

    Mir ging´s nur um dein mir zu kategorisch erscheinendes Nein.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

    Einmal editiert, zuletzt von Zündnadel (22. Juni 2014 um 15:55)

  • Ich weiß, wird auch in der Waffensachkunde gefragt, aber auch da habe ich es nicht so wirklich kapiert. Gott sei Dank wurde in meinen Bögen bei der Prüfung DAS nicht abgefragt :D

    "Verbringen" beinhaltet auch den Versand ? (Bitte nicht steinigen, dass ich das frage *duck*)

  • Verbringen bedeutet im Gegensatz zur Mitnahme erst einmal, das Du den Besitz (tatsächliche Gewalt) aufgibst.

    Bezogen auf erlaubnispflichtige Waffen ist das recht klar geregelt, Verbringen und Mitnahme bedarf einer behördlichen Erlaubnis.

    Ich nehme eine Waffe mit (über eine Grenze) wenn ich z.B. zu einem Wettkampf fahre,
    die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand nicht aufgebe, sowie die Waffe auch wieder 'mit zurücknehme'
    (Hier genügt u.U. ein gültiger Europäischer Feuerwaffenpass)

    Ich verbringe eine Waffe, wenn ich sie (auch persönlich) über eine Grenze transportiere, mit der Absicht das die Waffe im Zielland verbleibt.
    Ich kann hier aber auch Dritte beauftragen, muß dann aber auch meine Obhutspflichten übertragen. (Überlassen)
    Entscheidend ist das der Besitz wechselt.

    Zitat

    Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die
    ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein
    Abhandenkommen getroffen sein.

    Es gibt auch einen Passus zur "Erlaubnisfreien Mitnahme" zum "Erlaubnisfreien Verbringen"
    Hier werden u.a. (freie) Druckluftwaffen und SRS Waffen genannt.


    Anderes Thema:

    Nun glaube ich zu wissen das z.B:
    in den Niederlanden Look alikes (z.B. Beretta 92 FS Co²)
    in Dänemark SSW's
    verboten sind.

    Angenommen ich hätte nun solche Waffen via einer Auktion oder sonstwie in eines dieser Länder verkauft,
    ich würde sie nicht verschicken.
    Ggf. würde ich mein 'vermeintliches Wissen' noch einmal überprüfen aber so ohne weiteres, da hätte ich schlicht ein schlechtes Gewissen - sprich, mir wäre das nicht egal.