Kleiner Waffenschein

Es gibt 27 Antworten in diesem Thema, welches 3.062 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (14. Februar 2013 um 16:54) ist von Stormhoof84.

  • Hallo, bekommt man einen KWS wenn man vor über 10 Jahren eine Gefängnisstrafe von über 1Jahr und eintrag wegen Drogen hatte? Ein Bekannter will einen beantragen ;) Ich sagte zu ihm, dass er es einfach vergessen soll! Ihm wurde glaube ich auch vor. ca. 6 bis 8 Jahren eine Gaspistole abgenommen und hatte eine Geldstrafe bekommen.

  • wenns glücklich macht lügt ich halt und sag jetzt es geht um mich... besser? wenns um mich ginge würde ich es sagen! aber nochmals... wird nicht nach 10 Jahren alles gelöscht?

    Einmal editiert, zuletzt von Terame (10. Februar 2013 um 19:19)

  • Nein, es wird gar nichts gelöscht.
    Die Sachen dann zwar nicht im " kleinen " Führungszeugnis zu sehen, aber in den was die Behörden bekommen sieht es anderes aus.
    Dann kommen auch die Begriffe Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zum tragen.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Schwere Straftaten werden wohl nicht gelöscht, bekommen aber eine Markierung zur Nichtverwertung. Allerdings gibt es auch Straftaten, die wohl ein lebenslängliches Waffenverbot einbringen. Daher wird wohl ein verurteilter Bankräuber kaum irgendeine waffenrechtliche Erlaubnis bekommen.
    Infos zum Thema:
    http://www.123recht.net/article.asp?a=2693&ccheck=1
    https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buer…html?__nnn=true

    Übrigens - dem sog. "Führungszeugnis" keine besondere Bedeutung beimessen. Es stellt nur einen Auszug des Zentralregister dar und nicht dessen vollständigen Inhalt. Zur Beantragung (aller) waffenrechtlicher Erlaubnisse wird ein unbeschränkter Auszug aus den Bundeszentralregister, dem anwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Polizei herangezogen. Daher spielen nicht nur reine Straftaten bzw. Verurteilungen über ein gewisses Maß eine Rolle, sondern sobald der Staatsanwalt ein Verfahren eröffnet, gibt es einen entsprechenden Sperrvermerk im Register. Weiterhin hat der Antragsteller waffenrechtlicher Erlaubnisse ein Problem, wenn dieser mehrfach unangenehm bei der Polizei bekannt geworden ist. So wird eine mehrfache Übernachtung im Polizeigewahrsam zur Ausnüchterung oder als Raufbold usw. ein Hemmnis zum Antrag werden.

  • (...) So wird eine mehrfache Übernachtung im Polizeigewahrsam zur Ausnüchterung oder als Raufbold usw. ein Hemmnis zum Antrag werden.

    Ich könnte mir sogar vorstellen, dass bereits eine einzige Übernachtung zu einem (quasi unüberwindbarem) Hemmnis werden würde. Selbst, wenn außer dieser nichts weiter (in keinerlei Hinsicht) angefallen wäre.

    Wäre mal interessant zu wissen, inwieweit sich so etwas dann mit einem (eigens veranlasstem) Gutachten beeinflussen ließe?

  • Also Einträge im Bundeszentralregister (Bzg) werden genau so gelöscht,es hängt halt von den Straftaten ab die Du begangen hast!
    Aber Du darfst nicht vergessen deine Polizeiakte Löschen zu lassen,das ist was anderes wie das Bzg,da stehen die Dinge drin die von der Landespolizei gespeichert werden,wie z.b. Besoffen vom Bürgersteig gekratzt oder andere Kleinigkeiten die nicht ins Bzg kommen.
    Dann haste noch das Staatsanwaltliche Verfahrenregister da bleiben alle kontakte mit der Staasanwaltschaft 2 Jahre gespeichert,das löscht sich aber wie das Bzg von alleine!
    Man sollte nur bei der Polizeiakte nachhaken ob die auch wirklich gelöscht ist! wenn dort Dinge stehen bleiben wird dir das dann auch mitgeteilt welche, und warum,manchmal bleibt halt was aus ermittlungstechnischen gründen dort gespeichert!
    Aber da Du eine Straftat Länger wie ein Jahr hattest wirst Du 20 und nicht 10 Jahre warten müssen!


    Gruß Marcus

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

  • . Daher spielen nicht nur reine Straftaten bzw. Verurteilungen über ein gewisses Maß eine Rolle, sondern sobald der Staatsanwalt ein Verfahren eröffnet, gibt es einen entsprechenden Sperrvermerk im Register. Weiterhin hat der Antragsteller waffenrechtlicher Erlaubnisse ein Problem, wenn dieser mehrfach unangenehm bei der Polizei bekannt geworden ist

    wie sieht das eigentlich aus wenn in der vergangenheit oft verfahren eröffnet wurden die dann eingestellt wurden, kann das auch zum nachteil gereichen?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Auch hier denke ich, dass dies bereits bei nur einem eröffneten + eingestelltem Verfahren sehr problematisch wäre.

    Einmal editiert, zuletzt von Lanam (10. Februar 2013 um 23:32) aus folgendem Grund: Vollzitat des vorausgegangenen Posts entfernt. Es wird hier unübersichtlich, wenn mehrfach das gleiche untereinander steht. Bitte nur die Stelle zitieren, auf die Bezug genommen wird.

  • Auch hier denke ich, dass dies bereits bei nur einem eröffneten + eingestelltem Verfahren sehr problematisch wäre.


    Ne, wird nur Zwei Jahre gespeichert!
    Auch da schlägt "zum Glück" der Datenschutz zu!


    Gruß Marcus

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

  • Hm, gut, aber in diesem Zusammenhang wird doch dann idR auch die (ermittelnde) Polizei(dienststelle) interne Vermerke/Akten etc. haben/führen?

    Zumindest inoffiziell?

    Einmal editiert, zuletzt von Lanam (10. Februar 2013 um 23:33) aus folgendem Grund: Vollzitat des vorausgegangenen Posts entfernt. Es wird hier unübersichtlich, wenn mehrfach das gleiche untereinander steht. Bitte nur die Stelle zitieren, auf die Bezug genommen wird.

  • Auch hier denke ich, dass dies bereits bei nur einem eröffneten + eingestelltem Verfahren sehr problematisch wäre.


    So ein Sperrvermerk in dem anwaltschaftlichen Verfahrensregister wird immer dann gesetzt, wenn ein Verfahren eröffnet wurde. Sobald das Verfahren endgültig entschieden ist, wird der Sperrvermerk gelöscht. Ist derjenige aber verurteilt worden, entscheidet die Höhe der Verurteilung über den Eintrag. Aus einem Strafverfahren kann ja auch eine relative Ordnungswidrigkeit mit beispielsweise 100 € Geldstrafe herauskommen. Das würde nicht eingetragen werden, wie ebenso Einstellungen wegen keiner oder geringer Schuld.

  • Hm, gut, aber in diesem Zusammenhang wird doch dann idR auch die (ermittelnde) Polizei(dienststelle) interne Vermerke/Akten etc. haben/führen?
    Zumindest inoffiziell?

    Aber Du darfst nicht vergessen deine Polizeiakte Löschen zu lassen,das ist was anderes wie das Bzg,da stehen die Dinge drin die von der Landespolizei gespeichert werden,wie z.b. Besoffen vom Bürgersteig gekratzt oder andere Kleinigkeiten die nicht ins Bzg kommen.

    Man sollte nur bei der Polizeiakte nachhaken ob die auch wirklich gelöscht ist! wenn dort Dinge stehen bleiben wird dir das dann auch mitgeteilt welche, und warum,manchmal bleibt halt was aus ermittlungstechnischen gründen dort gespeichert!

    Und löschen kann man das so .oder mal bei der nächsten Polizeidieststelle anfragen,


    Gruß Marcus

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

    Einmal editiert, zuletzt von McNature (10. Februar 2013 um 21:10)

  • Haftstrafe von über einem Jahr (weswegen?), Verstoß/Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sicherstellung einer Waffe, Geldstrafe - ich denke, Du hast Deinem Bekannten zu Recht gesagt, er könne das mit dem KWS vergessen. Und ich schliesse mich Deiner Meinung an.Vielleicht ist das, was Du weißt, ja auch nur die Spitze des Eisberges, d.h. viele Ermittlungsverfahren werden mangels Beweisen zwar eingestellt, aber die Sicherheitsbehörden verfügen trotzdem über "kriminalpolizeiliche Akten", die auch dann nicht "gelöscht" werden, wenn von Zeit zu Zeit mal wieder neue "Erkenntnisse" dazukommen. Man kann das natürlich überprüfen lassen und - falls die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen - die Löschung beantragen.

  • Floppyk und McNature, scheint wohl doch transparenter, als ich mir das jetzt vorgestellt hätte. Im Zusammenhang mit einer WBK werden doch aber mit Sicherheit noch ein paar andere "Register" gezogen, oder nicht? Die, in diesem Kontext stattfindende "Hintergrundprüfung", ist doch sicherlich nicht nur auf Bzg, Sperrvermerke im Verfahrensregister und die Polizeiregister beschränkt? Klar, streng genommen dürfte es da weiter keine "Möglichkeiten" geben...

  • Nö, die Prüfungen vor der Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind immer gleich. Das gilt auch vollumfänglich für den KWS.


    Wenn ich richtig erinnere bin ich damals zum Präsidium Wuppertal gefahren, bekam da den Fragebogen, füllte ihn aus und gab ihn unterschrieben ab, bezahlte 60 Euro, bekam die Belehrungsbogen in die Hand gedrückt - und konnte irgendwann den Schein abholen.
    Funktioniert das heute auch noch so, und sehen die Dinger noch so aus wie auf dem nachfolgenden Foto?