Fake-Taschenlampe zum Anbau an Pistole

Es gibt 33 Antworten in diesem Thema, welches 13.209 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. September 2012 um 15:44) ist von MarcKA.

  • Warum etwas aus dem Ausland schicken lassen und den Verlust beim Zoll riskieren?


    Weil man hier zwar taktische Lampen wie die Walter bekommt (das selber ausgießen ist dann auch legal), aber z.B. keine Surefire mit integrierter Montage! Die ZF-Ringe sind ja auch nur dritte Wahl, weil es hier praktisch nichts anderes gibt.

    Zitat von jollyhoker

    Du hast unter einer Glock diese oben gezeigte Dummy Lampe mit der ZF Mount angebracht. Nun kommt ein Gesetzteshüter und sagt das es ohne Problem möglich ist die Dummy Lampe gegen eine richtige zu tauschen. Schon hat man erst mal ein Problem.


    Richtig. Deswegen sind auch die schönen Vorrderschäfte für die MP5 nicht erlaubt, auch WENN man eine deaktivierte Lampe einsetzt. Die läßt sich ja in Sekunden gegen eine funktionierende tauschen. Nur wenn man eine deaktivierte Lampe untrennbar fest einklebt (im Ausland!), wäre ein Import möglich. Beim Zoll dürfte das aber trotzdem eine ganze Weile dauern, denn Waffenrecht ist nicht deren Stärke.

    Da gab es doch mal in der Visier eine Story, wo ein Jäger mit seiner Take-Down im verschlossenen Waffenkoffer aus dem Flieger kam. Und die Kontrollöse beim Zoll ist fast ausgetickt! Da mußte erst ein älterer Kollege kommen und ihr den Schaum vom Mund wischen, dann durfte der Jäger ganz normal durch...

  • Es gibt übrigens nicht nur bei Waffen die Picatinny/Weaver/Nato-Rails. Die gibts zb. auch bei Teleskopen. Und dafür sind manche Anbauteile ganz legal zu bekommen.

    Das dieses Verbot keinen ernsthaft daran hindert seine "taktische" (das Wort geht mir mittlerweile auf'n Sack) Taschenlampe mit dem guten alten Isolierband an die Knifte zu fummeln ist ja klar. Das Verbot ist mehr oder weniger dazu da, das die die dagegen verstoßen dafür belangt werden können. Eine Rolle Isolierband ist kein verbotener Gegenstand, genausowenig wie die LED-Taschenlampe aus dem Kaugummiautomat.

    Wie gesagt, es gibt einige asiatische Shops die um das Problem wissen und die Lampen ausgießen und hier her schicken. Das geht auch meist beim Zoll durch ohne große Fragen. Das sind auch nicht alles Idioten da, die haben wohl öfter mit solchen Sachen zu tun als mancher Softairler selbst.

  • Ich versteh jetzt eigentlich den Sinn der ganzen Sache nicht.
    Wenn jemand eine Beleuchtungseinrichtung an eine Schusswaffe laut Waffengesetz montiert macht er sich Strafbar.
    Eine nicht funktionsfähige Lampe an eine funktionsfähige Schusswaffe zu montieren ist blanker Unsinn.

    Verboten sind Gegenstände die zum Anleuchten eines Ziels dienen UND die zur Montage an einer Schusswaffe vorgesehen sind.
    Eine Softair mit einer Energie unter 0,49 Joule ist aber obwohl es den äusseren Anschein hat KEINE Schusswaffe im Sinne des Gesetzes.
    Wer also an ein Kinderspielzeug in Form einer Waffe eine Taschenlampe montiert kann sich nicht strafbar machen.
    Ein wenig anders sieht es aus bei Softair über 0,49 Joule sofern diese ein Prüfzeichen aufweisen.

    Es kommt doch immer wieder auf den gewünschten Verwendungszweck an.
    Wenn ich einen MP 5 Plasticclone unter Zuhilfenahme diverser Ausrüstungsgestände zur Nachbildung einer taktischen Behördenwaffe aufrüste und mir diese in die Vitrine stelle um mich am Anblick zu erfreuen ist doch soweit alles in Ordnung.
    Nehme ich das Teil allerdings mit nach draussen und spiele Räuber und Gendarm habe ich möglicherweise ein ernstes Problem.
    Mal ganz davon abgesehen das ein solches Verhalten möglicherweise für den Softairbesitzer tödliche Konsequenzen haben könnte.
    Nicht auszudenken was passiert wenn Ihr einem Polizisten oder bewaffneten Sicherheitsmann dabei begegnet.


    Gruss Michael

    Einmal editiert, zuletzt von Firetruckers (11. September 2012 um 00:17)

  • Es kommt doch immer wieder auf den gewünschten Verwendungszweck an


    Falsch. Es kommt auf den vorgesehenen Verwendungszweck an! Und da reicht auch die Beschreibung auf der Verpackung. Wenn auf der Packung einer ZF-Montage steht "auch zur Befestigung von Lampen und Lasern geeignet", ist diese verboten. Und der Vorderschaft mit Lampenhalterung ist nun einmal zur Montage funktionierender Lampen gedacht, nicht von Dummies.

  • Anlage II, Abschnitt 1...

    (Verbotene Waffen)

    Besitz ist verboten, was den Gebrauch wohl gleich mit einschliesst, logisch, oder? ;^) :whistling:

    Logisch wäre es, aber zwingend so sein muss es ja nicht. Sieht man doch an den Kiffern, wenn die ihr Gras konsumieren ist das nicht verboten (unter dem Einfluss zu fahren schon), der Handel und Besitz wird jedoch bestraft.

  • wenn die ihr Gras konsumieren ist das nicht verboten


    Wobei man die Lampe ja nicht konsumiert, die ist nach dem Gebrauch ja noch vorhanden.
    Während Gras dann ja weg ist und so der Besitz nicht mehr bestraft werden kann.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/


  • Wobei man die Lampe ja nicht konsumiert, die ist nach dem Gebrauch ja noch vorhanden.
    Während Gras dann ja weg ist und so der Besitz nicht mehr bestraft werden kann.


    Joachim

    Ich bin kein Jurist, von daher kann ich alles nur interpretieren, ohne Gewähr auf die Richtigkeit. Eigentlich sollte es aber aus logischen Gründen genauso strafbar sein. Wenn man eine Explosion verursacht ist der Explosivstoff nach der detonation ja auch nicht mehr zwingend vorhanden, trotzdem dürfte man sich mehr Ärger eingehandelt haben als man sich vorstellen mag.

    Aber niemand hat gesagt das Gesetze logisch sein müssen^^

  • Der UMGANG mit den verbotenen Waffen ist untersagt.
    Von "Umgang" ist sowohl der Besitz (ob jetzt im Zimmer liegend, oder ob aktiviert an einer Waffe montiert, ist beides Besitz und braucht nicht weiter aufgedröselt zu werden) als auch schon der bloße Erwerb erfasst. Natürlich auch die versuchte Einfuhr auf das Gebiet der BRD.

    Mit dem Gras liegt daran, dass der Gesetzgeber nicht unbedingt den Konsumenten selbst treffen will. Der Konsum ist niemals an sich strafbar, was auch an den Grundrechten liegt. Wer etwas konsumiert, das kann er nicht weiter veräußern. Und genau darauf zielen die Gesetze aber ab, eben den Verkauf einzuschränken (ob das jetzt gut ist oder nicht, das ist in jedem Land der Welt eigentlich so - das steht jetzt nicht zur Debatte).

  • Alles nicht einfach, der Vergleich zum Cannabis ist aber juristisch Quark.

    Zuerst: Der Begriff "deren Zubehör nach Nr. 1.2.4" bezieht sich auf Schusswaffen, nicht auf Zubehör zu diesem Zubehör, wie z.B. allgemeine ZF-Montagen. Nur bei den Nachtsichtgeräten ist die Montagevorrichtung bzw. Vor- oder Aufsatzmöglichkeit für Zielhilfsmittel ausdrücklich genannt.

    Dieser (gültige) Feststellungsbescheid befindet bei einem Glock Lampenadapter und einem Lampenset unterschiedlich.

    Einen Feststellungsbescheid zu einer Jagdlampe mit Universalmontage hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Es sah darin keine "betreffenden Gegenstände nach ihrer Konstruktion und/oder Bauart speziell dazu bestimmt sind, als Zielscheinwerfer für Schusswaffen zu dienen. Denn in solchen Fällen ergibt sich die rechtliche Eigenschaft der Gegenstände als verbotene Waffen bereits aus der Sache selbst."

    Urteil (Randnummern 19 ff. sind interessant)

    Kommentar auf beck-online
    Die Verbotseigenschaft muß sich aus konkret gegenstandsbezogenen Eigenschaften, nicht aus einer gemutmaßten Verwendungsabsicht ergeben.

    Selbst bei diesem Infrarot-Aufheller mit Weaver-Montage gibt sich das BKA recht locker: Bescheid
    Montage an einem Nachtsichtgerät = gut, Montage an Waffe oder einem Nachtzielgerät = böse

    Genug verwirrt ^^

    Eine Softair mit einer Energie unter 0,49 Joule ist aber obwohl es den äusseren Anschein hat KEINE Schusswaffe im Sinne des Gesetzes.
    Wer also an ein Kinderspielzeug in Form einer Waffe eine Taschenlampe montiert kann sich nicht strafbar machen.
    Ein wenig anders sieht es aus bei Softair über 0,49 Joule sofern diese ein Prüfzeichen aufweisen.

    Es kommt doch immer wieder auf den gewünschten Verwendungszweck an.
    Wenn ich einen MP 5 Plasticclone unter Zuhilfenahme diverser Ausrüstungsgestände zur Nachbildung einer taktischen Behördenwaffe aufrüste und mir diese in die Vitrine stelle um mich am Anblick zu erfreuen ist doch soweit alles in Ordnung.


    Die Verbotseigenschaft einer konkreten Vorrichtung wird durch die Montage an einer Anscheinswaffe eher verdeutlicht als aufgehoben.

    Beim Ausgießen einer Taschenlampe und anschließendem Anbau mittels 1"-Montage sehe ich nicht das Problem.

    Leuchtende AN/PEQ-Kästchen oder Lampen mit integrierter Waffen-Montage würde ich im Ausland ausgießen lassen.

    -------------------------------------------------
    Versteht das hier bitte als Meinungssammlung, nicht als Rechtsberatung.

    Andreas

  • Also bei den billigen 40EUR-AEG-Softairs wie zum Beispiel der M85 (G36C-Nachbau) mit realen 0,2 Joule ist normalerweise auch ein Laser und eine Taschenlampe dabei. Aber bei denen in Deutschland zu verkaufenden Examplaren haben sie beides immer rausgenommen.

    Siehe hier: http://www.google.de/imgres?um=1&hl…29,r:0,s:0,i:93

    Bei meinem Cousin seiner damals war der Laser und die Lampe auch auf der Verpackung abgebildet - Hat aber einfach kommentarlos im Lieferumfang gefehlt.


    proLegal

  • hi. ganz einfach:

    nimm ne 3/4" breite taschenlämpe, schraub vorne die linse ab und nehme jegliche elektronik raus. giesse jetz die komplette taschenlame mit kerzenwachs zu.
    nächdems getrocknet ist, einfach mit silberner modellbaufarbe anstreichen und die linse wieder draufschrauben.

    jetzt nen montagering für 3/4" zeilfernrohr dranbauen, fertig ist den legales fake-taclight!

    zu keinem zeitpunkt übertrittst du das gesetz, da es mit der montage erst zu einem taclight wird, nachdem es ausser funktion gesetzt wurde.

  • Hi Stiffler,
    Kerzenwachs macht den Gegenstand sicher nicht dauerhaft "unbrauchbar", im Sinne des Gesetzes. Mit solchen Tipps bringst Du höchstens andere Leute in Schwierigkeiten. :(

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • ich bin mir recht sicher, dass sie bei auffinden unbrauchbar sein muss - solange die weaver-montage drauf ist! wenn die wieder ab ist, kann man die ruhig wieder brauchbar machen - ist ja dann kein taclight mehr.

    in die voll-kunststoffdinger-kann man auch nachträglich ne LED und ne Knopfzelle einbauen. ich gehe also stark davon aus, dass ncht auf dauerhafte unbrauchbarmachung bestanden wird.

    sollte ich mich irren, währe ein gesetzesauszug hilfreich

  • Ist wie bei Deko-Waffen. Darf mit haushaltsüblichen Mitteln nicht wieder funktionsfähig gemacht werden können.

    Aber für solche Fragen sind eigentlich auch die einschlägigen Softair-Foren besser geeignet. Dort kennt man auch die Shops bei denen es einwandfrei funktioniert.