Meinst du jetzt den kleinen Waffenschein? Da steht genau drauf wofür der ist.
oder den Transport?
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Meinst du jetzt den kleinen Waffenschein? Da steht genau drauf wofür der ist.
oder den Transport?
Nein - das mt dem Transport
Kein § aber recht gut erklärt:
http://www.landkreis-guenzburg.de/uploads/tx_z7l…entransport.pdf
Die meinen hier wohl hauptsächlich WBK Waffen aber für freie Waffen wie F-LG oder SSW gilt das gleiche.
Bei einer SSW kann man sich das daher mit einem kleine WS schon einfacher machen.
Wie lautet denn der § dazu? Oder wo kann ich da was drüber nachlesen?
Waffengesetz § 12 (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
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kleine Frage am Rande des Themas hier :
Ich habe einen kleinen Waffenschein, dürfte ich dann auch meine SSW einfach im Auto liegen lassen(z.B. während ich einkaufen gehe)?
Also verdeckt im Handschufach, ohne Sicherung?
Nein - du darfst sie dort nicht liegen lassen.
Wenn du das KFZ verlässt musst du sie mitnehmen.
...und wenn ich das Magazin rausnehmen und einfach daneben lege? (Im Magazin sind aber Patronen)
Da das Auto kein zugelassener und auch sehr diebstahlgefährdeter Lagerort darstellt, sind Waffen nur in sehr wenigen Ausnahmen dort unterzubringen und nur kurzfristig unbeaufsichtigt zu lassen.
Ein Beispiel wäre eine lange Anfahrt zu einem Sportwettkampf oder einer Jagd und dem nötigem Halt zum Tanken, Essen und ähnlichem. Dann darf sich kein Hinweis auf Waffen am Auto befinden, die Waffen dürfen nicht sichtbar sein.
So mag man auch abschätzen können, dass der Gesetzgeber das Thema Auto und Waffen sehr eng fasst.
Um es genau zu nehmen - DU darfst sie mit einem KWS führen.
Führst du sie nicht darf sie nur auf deinem Grundstück sein - unzugänglich für Personne unter 18j.
Dein Auto ist kein Grundstück.
habe bisher folgende antwort der polizei erhalten!!
werde mich aber an die unten genannte abteilung wenden um noch mehr infos zu erhalten!
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Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
da Sie in Jülich wohnen, ist die
Kreispolizeibehörde Düren grundsätzlich Ihr richtiger Ansprechpartner.
Dort ist für den Bereich Waffenrecht das Sachgebiet ZA1.2 zuständig. Sie
erreichen die Kollegen meines Wissens unter der E-Mail Adresse ZA12.Dueren@polizei.nrw.de
Dort sollten Sie alle notwendigen Auskünfte erhalten.
Grundsätzlich
ist für den Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen, die mit dem
entsprechenden Kennzeichen ("F im Fünfeck") gekennzeichnet sind (und bei
weniger als 7,5 Joule Geschossenergie), ab dem 18. Lebensjahr keine
Erlaubnis notwendig. Eine Waffenbesitzkarte wäre dann nicht notwendig.
Ihre
sonstigen Nachforschungen hinsichtlich des Transportes (nicht
zugriffsbereit, sprich in einem verschlossenen Behältnis, und nicht
schussbereit) sind ansonsten korrekt.
Sofern Sie gegen diese
Voraussetzungen jedoch verstoßen und somit die Waffe im
waffenrechtlichen Sinne außerhalb Ihres befriedeten Besitztums führen,
begehen Sie eine Straftat. Ich empfehle Ihnen deshalb, sich bei
Unklarheiten an die für Sie zuständigen Kollegen in Düren zu wenden.
Die Vorschriften des Waffengesetzes können Sie im Übrigen unter https://service.gmx.net/de/cgi/derefer…02%2Findex.html einsehen.
Ich hoffe soweit schon einmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx xxxxxxxxxxxx, RI
Polizeipräsidium Aachen
ZA 11
Hubert-Wienen-Straße 25
52070 Aachen
Tel.: +49-241-9577-61130
Fax: +49-241-9577-61105
Den Klarnamen habe ich vorsichtshalber mal editiert. ;^) Flammpanzer
Den Klarnamen habe ich vorsichtshalber mal editiert. ;^) Flammpanzer
oh danke!! glatt vergessen!!!^^
so und hier die antwort der fachmänner aus düren!
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Sehr geehrter XXXXX XXXXX
Zu Ihrer Anfrage:
Unter der zwingenden Voraussetzung, dass Sie
mindetens 18 Jahre als sind, bitte ich nachfolgende Vorschriften zu
beachten:
1.) Erwerb und Besitz einer
Sportwaffe mit nicht mehr als 7,5 Joule
Anlage 2, Unterabschnitt 2, Ziff.
1.1 zum WaffG:
"1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen
und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung
finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1
Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen;"
Folge: Eine Waffenbesitzkarte ist nicht
erforderlich und wird nicht erteilt.
2.) Transport einer solchen
Waffe
§ 12 (3)
Ziff. 2 WaffG
(3) Einer
Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ...
"diese nicht schussbereit und
nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort
befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;"
Im Detail ist dies gewährleistet, wenn
die Waffe in einem Futteral im Kofferraum transportiert wird und der
Reisverschluss mit einem kleinen Schloss gesichert ist. Die Waffe darf
nicht geladen sein!
3.) Aufbewahrung einer solchen
Waffe
§ 36 (1) Satz 1 WaffG
"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen."
Dies bedeutet für die konkrete Umsetzung,
dass die Waffe in einem verschlossenen Blechschrank aufbewahrt werden muss. Die
Waffe darf nicht geladen sein!
Alle Vorschriften können Sie im
Waffengesetz nachlesen (z.B. Taschenbuchausgabe
Beck-Texte – WaffG - erhältlich in jeder
Buchhandlung)
Haben Sie weitere Fragen, rufen Sie
mich an!
Mit freundlichem Gruß
XXXXXXXX XXXXXX
Leiter ZA 1.2
Direktion Zentrale Aufgaben
Aachener Str. 28
52349 Düren
Dies bedeutet für die konkrete Umsetzung,
dass die Waffe in einem verschlossenen Blechschrank aufbewahrt werden muss
Dies gilt nur, wenn unter 18jährige Zugriff haben könnten, ansonsten kannst du dir die Dinger auch unter den Tisch nageln wenn du Freude dran hast, eine abschliessbare Aufbewahrungsmöglichkeit ist dann nicht erforderlich, jedoch aus Gründen der Vorsicht ratsam.
Hier mal ein Erfahrungsbericht zu diesem Thema.
Ich habe bereits zwei solcher Fahrzeugkontrollen erlebt. Ohne Worte...
Situation eins. Ich fuhr mit meinem damaligen Renault Clio zu einem Freund. Im Kofferraum ein Langwaffenkoffer. Inhalt- Ein Röhm Desperado mit Dämpfer, Diabolos und Zielscheiben. Ich wollte mit meinem Freund auf seinem befriedeten Grundstück (in der Scheune damit schießen). Auf dem Weg eine Kontrolle, weil ich nicht angeschnallt war...Leider falle ich bei solchen Gelegenheiten immer in ein bestimmtes Beuteschema.(Ich habe eine rasierte Glatze, weil die Natur mir schon mit 30 Jahren eine Haarpracht wie Jean Luce Picard aus Startreck spendiert hat)Und obwohl ich nichts auf dem "Kerbholz" habe,kein Nazidealerkinderfressereinbrecher bin oder mich unhöflich oder uneinsichtig ob meines gurtfreien Fahrens zeige, wird das Auto gründlich, bis auf meine Zigaretten inspiziert!!!
"Darf ich mal fragen", was in diesem Koffer ist, fragte mich der Beamte, die Hand bereits an der Waffe. Als ich mit " Ein Luftgewehr" antwortete, ging es Los...Ich möchte hier nicht alle Details aufschreiben, weil das sonst ein Buch werden würde. Letztendlich blieb die Diskussion über führen und Transportieren. Nach einer guten Stunde Diskussion, Absprachen mit den Kollegen und regem Funkverkehr, durfte ich mit der Waffe und einem Bußgeld wegen Fahrens ohne Gurt weiterziehen. Und dieser Tatsachenbericht ist wirklich mehr als milde formuliert.
Begebenheit zwei. Ich Sonntag morgens- Glatze- 05.00 Uhr früh auf dem Weg zur Arbeit... Das wollte mir die Zivilstreife einfach nicht glauben...
Also, Auto auf den Kopf... "Haben Sie irgendwelche Waffen oder Drogen Bei sich?" Ja einen Schreckschussrevolver im Handschuhfach, samt gültigen kleinen Waffenschein.
Kurzfassung. Ich kam zu spät auf Arbeit, durfte den Revolver behalten und habe erneut eine kleine Rechtsberatung zum legalen Transport und führn von freien Waffen gegeben. Auch das war die wirklich nette und geschönte Version. Alles in Allem rechtlich einwandfrei, aber wenn man optisch ins Schema F passt eine unglaublich zeitraubende, demütigende und ärgerliche Angelegenheit
Ich hab da jetzt mal eine rhetorische Frage zum Waffentransport.
Verschlossenes Behältnis, entladen, nicht zugriffsbereit usw ist ja jetzt klar.
Aber was ist mit Personen, deren KFZ keinen ausreichenden Platz im Kofferraum zur Verfügung haben?
Darf die Waffe dann im verschlossenen Behältnis auf der Rücksitzbank transportiert werden?
MfG Archer
Aber was ist mit Personen, deren KFZ keinen ausreichenden Platz im Kofferraum zur Verfügung haben?
Darf die Waffe dann im verschlossenen Behältnis auf der Rücksitzbank transportiert werden?
Das Behältnis darf auch vorm Beifahrersitz stehen, damit Smartfahrer Langwaffe schießen können.
Oder: Radfahrer mit Tasche auf dem Rücken geht ebenso.
Andreas
Um auch noch mal meinen Senf dazuzugeben: Wenn ich meine ungeladene Luftpistole in einem nicht verschlossenem Futteral, welches sich in meinem Rucksack befindet, mit dem Fahrrad auf dem Weg in den Garten oder zum Schiesstand bin, ist die Waffe zugriffsbereit?
Praktisch nein, rechtlich ja
Gruß K.
Praktisch nein, rechtlich ja
Gruß K.
Und wenn ich sie in einen Karton packe, den Karton dick mit Paketband umwickle und kein Messer bei mir habe, den Karton zu öffnen, den Karton in meinen Rucksack packe und den in einen nicht abgeschlossenen kleineren Rollkoffer und den wiederum in einen großen, ist sie dann immer noch zugriffsbereit?
Sie ist schon nicht mehr zugriffsbereit, wenn das Futteral abgeschlossen ist.