Braucht ein 40mm Granatwerfer ein "F"?

Es gibt 62 Antworten in diesem Thema, welches 6.478 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. April 2012 um 16:15) ist von Rancon.

  • Macht denn der Gesetzgeber hier irgendeine Differenzierung in der Regelung erlaubnisfreier Waffen? Ich lese keinen. (oder habe ihn überlesen?)


    Jein.
    Eine freie Schusswaffe arbeitet immer mit kalten Gasen, dass ist die einziige Unterscheidung (trotzdem sind nicht alle Kaltgaswaffen frei!).
    Aber auch eine freie Schusswaffe muss die gleichen Grundbausteine einer Schusswaffe erfüllen (Geschoss wird durch Rohr getrieben).
    Nun sind hier einige auf den Gedanken gekommen, dass weder eine scharfe Waffe, noch eine LEP, noch eine Gassoftair mit Ventil im Magazin selbst die Energie erzeugt, deshalb könnte für sie eine Energiebeschränkungsregel nicht gelten.
    Im Grunde fast nachvollziehbar, aber ohne die Waffe kann dabei dennoch keine Energie einem Geschoss vermittelt werden, weil der Energieträger eben über keinen Lauf verfügt.

    Die Softairgranate vereint aber in sich selbst Energieträger, Lauf und Freigabemechanismus, deshalb ist die Granate selbst eine vollwertige Waffe.
    Zwar nicht ohne weiteres auszulösen, aber über die Leichtigkeit und Praktikabilität einer Ausösevorrichtung schreibt das WaffG nichts.

    Das Rohr des Werfers ist nur Optik, denn ein Rohr, welches den Geschossen keine Führung gibt, ist kein Lauf.
    Und ein Gegenstand ohne Lauf kann keine Schusswaffe sein.
    Etwas, was keine Schusswaffe ist, kann demzufolge nicht unter den :F:- Passus fallen, denn da ist klar von "Schusswaffe" die Rede,


    Es ist ein nur vordergründig kompliziertes Thema, denn hat man einmal verstanden, was wie genau zusammenhängt, dann ist es ganz einfach!


    Stefan

  • Es ist ein nur vordergründig kompliziertes Thema, denn hat man einmal verstanden, was wie genau zusammenhängt, dann ist es ganz einfach!

    Hallo Stefan, in diesem Fall ist es tatsächlich sehr deutlich.

    Du findest in so einer einfachen Begriffsbestimmung keine Differenzierung, da ein Gesetz dort nichts weiteres vorsieht.. zum Glück, ansonsten würden wir für scharfe Brotmesser zukünftig das Bedürfnis des Verzehrs von Butter darlegen müssen :^)

    Das ginge zu weit!

  • Ich gebe Dir in Deinen Ausführungen vollkommen recht, Stefan!

    Und es wurde auch fundiert und nachhaltig begründet! Aber der Zollbeamte wird bei der Kontrolle der Sendung die "Waffe" (die eigentlich keine ist) mit hoher Wahrscheinlichkeit beanstanden, da er Deine Fachkenntnis speziell im Waffenrecht nicht hat.

    Aber da die Frage des Threadstarters nur auf "Waffe ja oder nein" bezogen war, sind Deine Ausführungen die passende Antwort! Aber ob man sich den Aufwand des "auslösen" des Grantwerfers beim Zoll antun will, möchte ich zumindest dem Threadstarter zu bedenken geben.

    Gruss
    Alfred

    P.S.: Ich bin persönlich der Ansicht, dass hier ganz klar die Granate alleinstehend die Waffe darstellt (Alle Waffenrechtlich relevanten Komponenten sind dort enthalten)! Und der Auslösemechanismus ist auch manuel durch eindrücken des Ventilstössels relativ einfach zu betätigen.

  • Da ja scheinbar auch unge-f-te Werfer bei uns im Umlauf sind, wäre es vielleicht eine Option, mit einem Softair-Händler oder BüMa einen Import zu organisieren. Die werden ja sicher auch beim Zoll bekannt sein und da in Rechtsfragen mehr Gehör finden als der Mr. No Name, der sich mal eben eine Plempe schicken lässt.

  • Aber eine Feuerwaffe kann keine freie Waffe sein


    Ähm, hust.. Vorderlader, hust.

    Auch wenn wir jetzt vom Stöckchen zum Hölzchen kommen.
    Das WaffG kennt keinen Unterscheid bei der Definition eines Laufs zwischen Schusswaffen, Feuerwaffen oder Schreckschusswaffen.
    Auch eine SSW hat einen Lauf, obwohl dort gar kein Geschoss geführt wird.

    Aber vielleicht kann ja mal jemand, der Airsoftgranaten und einen Werfer hat, Schußbilder mit und ohne Werfer machen.
    Wenn der Werfer das Schußbild nicht verändert ist ja klar das er keinen Einfluß hat.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Ich bemühe mich mal nach dem Waffengesetz vorzugehen. Bevor geklärt wird, ob der Granatwerfer ein F tragen muss, muss geklärt werden, ob er eine Schusswaffe ist. Dazu gibt es folgende Hinweise:

    Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 WaffG
    Schusswaffen
    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Gut, die Markierung ist gegeben, die Sache mit dem Lauf muss geklärt werden, denn eine Schusswaffe ist es nur, wenn es einen Lauf gibt. Die Frage ist jetzt, was ist ein Lauf?

    1.3
    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind

    1.3.1
    der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; Der Gaslauf [...]

    Und das ist der Punkt. Es kann jetzt groß diskutiert werden, was das gewisse Maß an Führung ist. Tatsache ist aber, das Rohr verhindert, dass das Geschoss nach hinten oder zur Seite fliegt. Also kann ein "gewisses Maß" je nach Richter schon gegeben sein. Außerdem ist das Rohr mehr als 12mm (das zweifache des Kalibers) lang. Außerdem sollte man noch berücksichtigen:

    1.3.4
    bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
    Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;

    Damit wäre 1. das Griffstück des Granatwerfer den Schusswaffen (Den Einlegepatronen) gleichgestellt. Es sei denn der Granatwerfer überschreitet die Länge von 60cm

    2.5
    Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

    Und 2. gibt es "sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind". Es gibt nämlich einen Auslösemechanismus. Nämlich den Abzug, der einen Stift nach vorne schnellen lässt, der die Granate auslöst.


    Für mich heißt das jetzt folgendes: Der Granatwerfer ist ein der Schusswaffe (Granate) gleichgestellter Gegenstand, da er die bestimmungsgemäß verwendbare Länge von 60cm nicht überschreitet und somit eine Kurzwaffe ist, deren Griffstück der Schusswaffe gleichgestellt ist. Außerdem gibt ohnehin sonstige Waffenteile (das Gehäuse) die zu Aufnahme des Auslösemechanismusses bestimmt sind, weil ja ein solcher eingebraut sind. Und selbst, wenn der Auslösemechanismus ausschließlich in der Granate säße, ist das Rohr des Granatwerfers zur Aufnahme dieses Mechanismusses bestimmt. Man füllt ja eine Granate rein. Demnach ist der Granatwerfer zwar keine Schusswaffe i.S.d. WaffG, aber er ist der Schusswaffe für die er bestimmt ist (nämlich der Granate) gleichgestellt, weil er Teile an sich hat (Das Aufnahmerohr, den Auslösemechanismusbehälter und das Griffstück) die i.S.d. WaffG wesentliche Teile für die Granate sind, für die sie bestimmt sind.

  • Wunderbar aufgeführt ;)

    Kann ja gut sein das sogar beim Zoll das jemand anders sieht, aber wer will den schon für ein Paar Dollar-Plastikteil einen Verstoß gegen das Waffengesetz riskieren? Ich nicht.

  • Und das ist der Punkt. Es kann jetzt groß diskutiert werden, was das gewisse Maß an Führung ist. Tatsache ist aber, das Rohr verhindert, dass das Geschoss nach hinten oder zur Seite fliegt. Also kann ein "gewisses Maß" je nach Richter schon gegeben sein. Außerdem ist das Rohr mehr als 12mm (das zweifache des Kalibers) lang.


    Die BBs berühren das Rohr nicht mal.
    Damit ist ein Führung, und damit auch keine gewisse Führung vorhanden.
    Das Rohr ist nichts weiter als eine Attrappe, die die Optik des echten Granatwerfers nachbildet.

    Hier ist mal eine der Granate zu sehen:
    http://www.sportwaffen-schneider.de/product_info.p…oducts_id/23683

    Deren Läufe (ja, echte Läufe i.S.d.WaffG!) sind von Innenwand des Werferrohrs locker 3-4mm entfernt.
    Wie dieses Werferrohr da auch nur die geringste Führung und damit Laufeigenschaft haben soll, dass ist mir ein Rätsel.
    Rechtlich ist das Werferrohr exakt das gleiche wie ein überstehender Laufmantel, also waffenrechtlich völlig irrelevant, weil eben kein Lauf.


    Stefan

  • HWJunkie:

    Das war ja nur eine Argumentationsrichtung. Mein Endergebnis kommt zu einem anderen Schluss. ("Der Granatwerfer ist ein der Schusswaffe (Granate) gleichgestellter Gegenstand")

    Der Granatwerfer ist also keine Schusswaffe, also kannst du die Laufargumentation knicken. Aber die Granate ist eine Schusswaffe und der Granatwerfer ihr gleichgestellt weil er 1. eine Kurzwaffe ist und damit das Griffstück der Granate gleichgestellt wird (gut, der Punkt istt diskutabel) und 2. Der Granatwerfer eine Abzugseinrichtung aufnehmen kann und dies auch tut. Sei es, dass die Abzugseinrichtung der Granate in ein Rohr gefüllt wird, was dafür bestimmt ist die Granate aufzunehmen oder sei es, das der Granatwerfer einfach die Abzugseinherit beherbergt, die dafür sorgt, dass die Granate ausgelöst wird.

    Um also noch einmal deutlich zu werden: Mein Energebnis wurde unabhängig von der Laufdefinition getroffen, sondern auf Basis des der Schusswaffe gleichgestellten Griffstücks und der Schusswaffe gleichgestellten "Einrichtung zu Aufnahme einer Abzugseinheit". Wenn du meine Argumentation angreifst, dan tue es bitte hier. Und nicht bei dem vermaledeiten Lauf.

  • Um ein gleichgestellter Gegenstand zu sein, müsste er Munition verschießen (die Sache mit der eingebrachten Muskelkraft fällt ja weg).
    Nun ist die Softairgranate keine Munition, ihre BBs auch nicht:


    Also kann der Werfer kein gleichgestellter Gegenstand sein!
    Er ist nur der Halter für eine Schusswaffe, aber er ist selbst ziemlich weit davon entfernt, eine zu sein.


    Stefan

  • HWJunkie:

    Du bist ziemlich anstrengen, weißt du das? Liest du meine Posts eigentlich oder überfliegst du sie nur?

    Zitat

    1.3
    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind

    Und nichts anderes habe ich Zitiert. Der Granatwerfer ist der Schusswaffe Granate für die er bestimmt ist gleichgestellt, weil Griff und Abzugseinheit, aber das habe ich schon X-mal beschrieben.

  • Schnelles Querlesen.

    In deinem letzten Zitat muss man den WaffG-Text sehr genau lesen!
    Da steht "wesentliche Teile von Schusswaffen".
    Ein wesentliches Teil muss zunächst mal Teil einer Schusswaffe sein, um für sie bestimmt zu sein!
    Das Griffstück ist aber nicht Bauteil der Schusswaffe Granate und auch nicht Bauteil der Schusswaffe Werfer (denn das ist ja selbst keine Schusswaffe),das Griffstück ist also kein wesentliches Teil von einem der beiden, auch wenn es für sie bestimmt ist.


    Stefan

  • Ich habe jetzt den ganzen Thread gelesen. Es ist schon interessant was es in Deutschland so für Probleme mit Spielzeug und dessen eventueller Illegalität gibt…
    Bringt jetzt auch kenen weiter aber es ist schon lächerlich dass man überlegen muss ob ein solches Teil nach dem Gesetz eine Waffe sein könnte. Jeder normal denkende Mensch würde dieses Rohr wohl kaum für eine Waffe halten.

  • Vergleich mit dem Abschussrohr diverser TOW's wie Lance, Armbrust etc. ist das Rohr (auch wenn eine Abzugsvorrichtung angebaut ist) IMHO nicht als Waffe anzusehen.
    Jedenfalls, wenn kein Treibsatz, Rakete etc. mehr darin enthalten/verbaut ist.

    Ansonsten wären die leeren Abschussrohre der Panzer-Abwehrwaffen noch Waffen? Es handelt sich nach meinem Verständnis aber lediglich um leere Rohre ...... genauso wenig eine Waffe wie eine Spritze für Silikon-Kartuschen.

    Entsprechend vertrete ich die Ansicht wie HWJunkie, dass ein reiner "Granatwerfer" ohne Granate, nichts anderes ist wie eine Plastikhülle ... oder sehr gut erklärt vergleichbar mit den im Softairbereich verwendeten "Laufattrappen". Nur der darin verbaute Innenlauf führt ein BB im Sinne eines "Lauf".

    Aber ..... gerade die Einbringung von Gesetzestexten (zu Recht in einer Diskussion!! - Bitte nicht meinen Hinweis falsch verstehen!) zeigt mir, was bei der Einfuhr passieren kannn/wird!
    Der Zoll wird eine Waffe erkennen, wegen Unwissenheit .... Unklarheit ..... Unsicherheit!? Es wird wieder am kleinen Bürger hängen bleiben eine rechtliche Klärung herbeizuführen ................. verbunden mit viel Zeit- und Geldaufwand!

    Gruss
    Alfred

  • Jeder normal denkende Mensch würde dieses Rohr wohl kaum für eine Waffe halten


    Wenn man es mal genau nimmt ist der Aufbau des Softair Werfers bis auf die Materialwahl ja identisch mit einem echten.
    Ist das Blechrohr dann auch keine Waffe?

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • HWJunkie

    OK, bevor ich argumentiere, erstmal sicherheitshalber der gesamte Abschnitt 1.3:
    Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
    Wesentliche Teile sind [...]
    1.3.4
    bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
    Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;


    Ich denke, die Problematik liegt tatsächlich bei der Argumentierung. Von deiner Seite aus gesehen hast du natürlich recht, dass will ich dir nicht absprechen. Ich denke, ich mss meine Argumentation auch neu aufbauen:

    Gehen wir davon aus, die Granate ist eine Schusswaffe. Da sie kalte Gase verwendet und deren Energie nicht über 7,5J liegt, bekommt sie ein F und ist damit eine freie Waffe. Außerdem ist die Granate eine Kurzwaffe, weil ihr Lauf kleiner als 30cm und die kleinste Gesamtlänge kleiner als 60cm ist. So weit so gut.

    Es gibt jetzt Teile, erstmal nur Teile, die bestimmungsgemäß für die Waffe gedacht sind. Da wären einmal der Handgriff, dann wäre da das Rohr, wo die Waffe aufbewahrt wird und zu guter Letzt der Auslösemechanismus für die Granate. Mein neuer Knackpunkt ist folgender: Wenn der Bereich in der Waffe, der den Auslösemechanismus aufnimmt (also der Bereich über dem Abzug), der Auslösemechanismus und der Pistolengriff am Granatwerfer verbaut sind, so sind diese dennoch Teile, die für die Waffe bestimmt sind und die lt. Abschnitt 1.3 "mit anderen Gegenständen verbunden sind " 
    Die Frage die sich stellt ist folgende. Müssen Teile, die für die Waffe bestimmt sind auch in der Waffe verbaut sein? Oder konkreter: Muss der Auslösemechanismus, also der Hammer, der hinten draufhaut zwangsläufig in der Waffe verbaut sein um ein Waffenteil darzustellen, welches den Granatwerfer der Schusswaffe gleichstellt, weil er dieses Teil aufnimmt?

    Wie du siehst geht meine Argumentation in folgende Richtung. Es gibt Teile, die für eine Waffe erstellt wurden, die aber nicht zwangsläufig Bestandteil der fertig zu kaufenden Waffe sind. Diese und alles was fest mit ihnen verbunden ist, wird nun dieser Schusswaffe gleichgestellt. Soll grob heißen, der Granatwerfer ist der Granate gleichgestellt, weil er für sie erstellt wurde.

    Deine Argumentation geht in folgende Richtung: Egal was für eine Waffe erstellt wurde, alles was nicht originär in der Granate verbaut ist, ist nicht Teil der Waffe. Soll grob für den Fall heißen: Weil in dem Granatwerfer kein Granatenteil vorkommt, ist er der Granate nicht gleichgestellt.

    Also wird vor Gericht - so es irgendwann einmal dort landet, folgendes geklärt werden müssen. Was ist der Auslösemechanismus der Waffe? Das innenliegende Ventil oder der Hammer, der hinten draufhaut? Wenn es dann das innenliegende Ventil ist, hast du recht, weil der Granatwerfer kein Ventil hat. Wenn der draufhauende Hammer der bestimmungsgemäß für diese Waffe (Granate) den Auslösemechanismus darstellt, dann habe ich recht, weil der Granatwerfer diesen Auslösemechanismus berherrbergt.


    Ich denke, damit haben wir jetzt das Kernproblem freigelegt, oder?

  • Wenn man es mal genau nimmt ist der Aufbau des Softair Werfers bis auf die Materialwahl ja identisch mit einem echten.

    Wenn man es genau nimmt ist auch der Aufbau eines Knallplättchenrevolvers (Amorces) identisch mit einem echten Revolver.
    Wenn man es mal genau nimmt ist es wohl eine Entscheidung des gesunden Menschenverstand ob etwas eine Waffe ist oder nicht. Und wenn man sich dann überlegt dass im Fall der Fälle Zollbeamte, Staatsanwalt und Richter bezahlt werden müssen um dann zu beschließen dass dies eine Waffe ist und derjenige der sie in einem Spielzeugversand im Ausland bestellt hat sich damit strafbar gemacht hat – dann kann man eigentlich nur noch lachen.

  • Das ist meiner Meinung nach am Thema vorbei. Ein Knallplättchenrevolver verschiesst keine Geschosse bzw. ist er dazu bestimmt.

    Es geht um die Feststellung darüber ob die Granate selber das F tragen muss, da sie die Geschosse und das Treibmittel aufnimmt und (Definitionssache) wohl auch einen Teil des Laufes oder anders den kompletten Lauf beeinhaltet und ob der Granatwerfer ebenfalls eine Waffe ist.