Macht denn der Gesetzgeber hier irgendeine Differenzierung in der Regelung erlaubnisfreier Waffen? Ich lese keinen. (oder habe ihn überlesen?)
Jein.
Eine freie Schusswaffe arbeitet immer mit kalten Gasen, dass ist die einziige Unterscheidung (trotzdem sind nicht alle Kaltgaswaffen frei!).
Aber auch eine freie Schusswaffe muss die gleichen Grundbausteine einer Schusswaffe erfüllen (Geschoss wird durch Rohr getrieben).
Nun sind hier einige auf den Gedanken gekommen, dass weder eine scharfe Waffe, noch eine LEP, noch eine Gassoftair mit Ventil im Magazin selbst die Energie erzeugt, deshalb könnte für sie eine Energiebeschränkungsregel nicht gelten.
Im Grunde fast nachvollziehbar, aber ohne die Waffe kann dabei dennoch keine Energie einem Geschoss vermittelt werden, weil der Energieträger eben über keinen Lauf verfügt.
Die Softairgranate vereint aber in sich selbst Energieträger, Lauf und Freigabemechanismus, deshalb ist die Granate selbst eine vollwertige Waffe.
Zwar nicht ohne weiteres auszulösen, aber über die Leichtigkeit und Praktikabilität einer Ausösevorrichtung schreibt das WaffG nichts.
Das Rohr des Werfers ist nur Optik, denn ein Rohr, welches den Geschossen keine Führung gibt, ist kein Lauf.
Und ein Gegenstand ohne Lauf kann keine Schusswaffe sein.
Etwas, was keine Schusswaffe ist, kann demzufolge nicht unter den - Passus fallen, denn da ist klar von "Schusswaffe" die Rede,
Es ist ein nur vordergründig kompliziertes Thema, denn hat man einmal verstanden, was wie genau zusammenhängt, dann ist es ganz einfach!
Stefan