Für Armbrust, Zwille und Bogen gibt es KEINE 7,5J-Grenze und auch keine Schießstättenpflicht!
Eine Armbrust (tragbar!) ist zwar den Schusswaffen gleichgestellt:
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
BegriffsbestimmungenAbschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen
1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 11.2 Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird.
, im Gegensatz zu diesen wird mit einer Armbrust (und Bogen bzw. Zwille) aber nicht geschossen, denn:
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Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
Mit einem Gegenstand, der keinen Lauf besitzt bzw. in dem keine Munition verwendet wird, wird demzufolge laut WaffG nicht geschossen!
Wird mit einem Gegenstand nicht geschossen, so kann man auch keine Erlaubnispflicht für ein Schießen ableiten.
Und ein Vorgang, der nicht von einer derartigen Erlaubnispflicht berührt wird, kann mangels dieser auch keine Schießstättenpflicht haben!
Stefan