Gerade aufgeschnappt:
Zitat2. Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…2&pos=4&anz=114
Das passt zu der Aussage des Buchautors Gade, Basiswissen Waffenrecht, der schon letztes Jahr geschrieben hat, dass das Bedürfnis eines Einzelnen nicht ein allgemein anerkannter Zweck sein kann.
Somit ist nun das Führen eines sog. Rettungsmessers mit Einhandfunktion im Auto klar verboten.