Selbstverteidigung Real?

Es gibt 62 Antworten in diesem Thema, welches 7.533 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (5. Juni 2013 um 21:36) ist von knall penk.

  • Wenn jemand versucht nachts etwas draussen zu entwenden (Fahrrad, Roller, Auto ect.) ist das doch durch Notstand gedeckt bis der jenige das Weite sucht oder nicht? Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs auf ein Rechtsgut (Eigentum)?!


    Falsch, das ist Notwehr. Bei Notstand geht die Gefahr von einer Sache aus.

  • Als Sache is dann ein Tier gemeint? Ich meinte in meinem Beispiel natürlich Notwehr. Ein Tier klaut kein Fahrrad vermutlich :>

    @Kata: Nicht Flinte. Schreckschusswaffe meinte ich^^

    EWB-Waffen: Remington 700 CDL, Oberland Arms OA-15 BL2, Forest Favorit, Remington 887 Nitro Mag Tactical, Tanfoglio Stock III & Mosin Nagant M91/30
    F-Waffen: Beretta M92 FS, Colt 1911, Walther CP 99 Compact, Röhm TM Trainer Combat Rifle LS // Haenel Suhl 303-4
    SSW: Colt Double Eagle Combat Commander Shining // Zimmerkaliber: Weihrauch Arminius HW 4/4" (4 mm M20) und 6" (4mm R)

    Einmal editiert, zuletzt von Jogi79 (9. Juli 2011 um 11:29)

  • Einfach und auf die Schnelle, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

    Beispiel: Jemand greift eine Person an und Leben, Unversehrtheit, Freiheit ist gefährdet. Angriff dauert an. Oder Jemand vergreift sich an dem Eigentum eines Anderen. Dieses und ähnliches ist ein Angriff auf ein Rechtsgut. Für den Angriff auf jedes Rechtsgut bedeutet die Verteidigung eine Notwehrhandlung, In allen Fällen geht der Angriff von einem Menschen aus.

    Bei Notstand geht die Gefahr von einer Sache aus. Tiere sind Sachen und wenn man sich gegen einen Angriff eines Hundes wehrt, handelt man im Sinne eines Notstandes. So auch das wegrollende Auto, wo die Gefahr offensichtlich ist, in eine Menschenmenge zu rollen. Wenn man geistesgegenwärtig und notfalls mit Einsatz von Gewalt (Scheibe des Autos einschlagen...) diese Gefahr abwendet, handelt im Sinne eines Notstandes.

    Das hat Folgen auch im Sinne eines möglichen Schadenersatzes.

  • Das is mir klar. Mir gings jetzt nur um mein Beispiel, ob das durch Notwehr (Schreckschusswaffe) gedeckt ist, solange derjenige nicht die Flucht ergreift.

    EWB-Waffen: Remington 700 CDL, Oberland Arms OA-15 BL2, Forest Favorit, Remington 887 Nitro Mag Tactical, Tanfoglio Stock III & Mosin Nagant M91/30
    F-Waffen: Beretta M92 FS, Colt 1911, Walther CP 99 Compact, Röhm TM Trainer Combat Rifle LS // Haenel Suhl 303-4
    SSW: Colt Double Eagle Combat Commander Shining // Zimmerkaliber: Weihrauch Arminius HW 4/4" (4 mm M20) und 6" (4mm R)

  • ob das durch Notwehr (Schreckschusswaffe) gedeckt ist, solange derjenige nicht die Flucht ergreift.


    Das kann man niemals pauschal beantworten. Es ist immer situationsabhängig.
    Jedoch ist der Einsatz einer Schusswaffe eine "Messlatte" höher. Auch wenn es "nur" eine Schreckschusswaffe ist und die Notwehr geboten ist, kann das dennoch als Notwehrüberschreitung gewertet werden, die nicht straffrei ist. Zwar ist für die Notwehr prinzipiell jedes Mittel recht, dennoch gilt die Verhältnismäßigkeit, die auch im Fall einer Notwehr überschritten werden kann.
    Wer also meint jede vermeintliche Notwehrsituation mit einer SSW begegnen zu können, muss sich vor Gericht möglicherweise eines Besseren belehren lassen. Dann wird man auch entsprechend betraft. Dewegen wundere ich mich über so manch geäußerte pauschale Aussage immer wieder und deswegen auch mein guter Rat sich im diesbezüglichen Recht zu belesen.

  • Also ich schätze mal wenn es nicht ein ganz Abgebrühter ist, wird er wohl spätestens wenn er die Waffe sieht das Weite suchen, falls er es nicht schon vorher tut.
    Aber wie es Floppyk schon geschrieben hat muss halt die Verhältnismäßigkeit gegeben sein, aber ob das bei einem Fahraddiebsathl so ist sei mal dahingestellt.

    Gehe niemals ohne Dein Messer irgendwohin!

    Weg mit dem :F: :smash:

    Hubraum statt Spoiler!

  • @ Jogi 79:

    die Notwehrlage endet, wenn der Angriff nicht mehr gegenwaertig ist. D.h., wenn der Angriff -warum auch immer- eingestellt wurde,
    sind Verteidigungsmassmnahmen nicht mehr erforderlich und nicht durch den Notwehr-§ gedeckt. Ob der Angreifer flieht oder nicht spielt keine Rolle. Verbleibt der Angreifer am Tatort und stellt den Angriff ein ist die Notwehrsituation beendet.

    Gruss
    pak9

  • Gut. Nennen wir ein konkretes Beispiel. Wenn sich bei Nacht einer an meinem Roller zu schaffen macht und versucht ihn zu stehlen und ich feuere während dieser Handlung aus dem Fenster mit meiner SSW mit einer Knallpatrone um ihn zu erschrecken und davonzujagen. Das habe ich genau gemeint. Genaugenommen tut dem das ja nichtmal was, wenn er nicht grad vor Schreck einen Herzinfarkt bekommt.

    EWB-Waffen: Remington 700 CDL, Oberland Arms OA-15 BL2, Forest Favorit, Remington 887 Nitro Mag Tactical, Tanfoglio Stock III & Mosin Nagant M91/30
    F-Waffen: Beretta M92 FS, Colt 1911, Walther CP 99 Compact, Röhm TM Trainer Combat Rifle LS // Haenel Suhl 303-4
    SSW: Colt Double Eagle Combat Commander Shining // Zimmerkaliber: Weihrauch Arminius HW 4/4" (4 mm M20) und 6" (4mm R)

  • Also ich schätze mal wenn es nicht ein ganz Abgebrühter ist, wird er wohl spätestens wenn er die Waffe sieht das Weite suchen, falls er es nicht schon vorher tut.

    Das schreckt heutzutage auch kaum jemanden ab. Die wissen doch auch das es wahrscheinlich nur ne SSW ist.

  • Das schreckt heutzutage auch kaum jemanden ab. Die wissen doch auch das es wahrscheinlich nur ne SSW ist.


    Wahrscheinlich wär mir persönlich zu unsicher,wenn's keine war hat ich Pech oder was *lol*

  • Also ich mach mich zwar nicht an den Rädern anderer zu schaffen, außer bei Repararuren.
    Aber wenn ich es tun würde und der Besitzer eine Pistole oder Revolver zieht, würde ich wohl das Weite suchen.

    Gehe niemals ohne Dein Messer irgendwohin!

    Weg mit dem :F: :smash:

    Hubraum statt Spoiler!

  • ich würd mein teleskop schlag stock raus ziehn und auf den jenigen einknüppeln bis er nichts mehr weiss wo hinten und vorne ist! danach mit dem gesicht auf den kantstein und guten hunger wünschen :thumbsup:

  • ich würd mein teleskop schlag stock raus ziehn und auf den jenigen einknüppeln bis er nichts mehr weiss wo hinten und vorne ist! danach mit dem gesicht auf den kantstein und guten hunger wünschen :thumbsup:


    Jaja Sprüche!Zuviel American History X geschaut ;)
    Wenn einer mit einer Waffe hinter dir steht holst du den Schlagstock raus *lol*
    Ich sag dir was ich mache, in die Hose Schei.en das mach ich ;)
    Alles andere ist Wunschdenken!


  • Jaja Sprüche!Zuviel American History X geschaut ;)
    Wenn einer mit einer Waffe hinter dir steht holst du den Schlagstock raus *lol*
    Ich sag dir was ich mache, in die Hose Schei.en das mach ich ;)
    Alles andere ist Wunschdenken!


    ahahahahahaaaaa wollt nur mal gucken wie die leute hier drauf reagieren :D

  • @ Jogi 79:

    die Notwehrlage endet, wenn der Angriff nicht mehr gegenwaertig ist. D.h., wenn der Angriff -warum auch immer- eingestellt wurde,
    sind Verteidigungsmassmnahmen nicht mehr erforderlich und nicht durch den Notwehr-§ gedeckt. Ob der Angreifer flieht oder nicht spielt keine Rolle. Verbleibt der Angreifer am Tatort und stellt den Angriff ein ist die Notwehrsituation beendet.

    Gruss
    pak9


    Man wird aber nicht bestraft, wenn man die Notwehr aus "Schrecken, Furcht oder Verwirrung" überschreitet. Jedenfalls der reinen Lehre nach, ob heutzutage ein karrieresüchtiger Staatsanwalt, dem außérdem als Berufs-Gutmensch ein weiches Herz für Verbrecher in der Brust schlägt, trotzdem einen Strick draus dreht, steht auf einem anderen Blatt. Übrigens ist auch die "Ehre" ein Rechtsgut, man braucht nicht "schimpflich zu fliehen". Wieder rein theoretisch.

  • Hi Jogi, :)

    in Deinem Beispiel muss der Anwender der SSW sozusagen "schlauer als der Klauer" sein. *lol* Du wirst natürlich einen Teufel tun und später bei der Polizei etwas von wegen Notwehr und so weiter erzählen. Der Schuss zum Fenster raus war in dem Fall dann ein Alarmierungsschuss für die Nachbarn und evtl. in der Nähe befindliche Passanten/Streifen. Also gar nicht auf das schmale Brett begeben: "Ich wollte, dass der Täter erschrickt und wegrennt", oder "Gell, das war doch jetzt durch Notwehr gedeckt". Was Du dabei gedacht hast kann man Dir ja nur nachweisen, falls Du Dich selbst verplapperst.

    Frage: "Warum haben Sie geschossen?" Antwort: "Ich wollte meine, Nachbarn, Passanten oder einer Polizeistreife kund tun, dass hier gerade eine Straftat passiert und der Täter flüchtet.

    In so einem Fall hat man natürlich, wenn der Täter nach einer Verfolgung gestellt werden kann, das sog. Jedermannsrecht, also die vorläufige Festnahme durch Jedermann, auf seiner Seite. Und dann wären wir wieder am Anfang. Und es könnte sich jetzt eine Notwehrsituation ergeben, wenn sich der Täter wehrt und Dich angreift. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass der Anwalt des Täters eine von Dir provozierte Notwehrlage geltend machen könnte. Aber das wird jetzt zu kompliziert. Und hängt viel zu sehr vom Einzelfall ab.

    LG Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Hi, :)

    der Begriff Verhältnismässigkeit führt immer wieder zu Verwirrung. Es sieht so aus:

    Eine Verteidigungshandlung muss auf der einen Seite "erforderlich" sein und auch muss die Verteidigungshandlung "geboten" (Gebotenheit) sein.

    Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung, wenn und soweit sie nach objektivem Urteil einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste "Gegenmittel" darstellt.

    Die Gebotenheit ist der begriffliche Anknüpfungspunkt für Einschränkungen des Notwehrrechts.

    Auf dieser Grundlage ergebe sich dann Einschränkungen der Notwehr insbesondere in folgenden Fällen:

    - Bei Bagatellangriffen
    - grobes Missverhältniss zwischen verteidigtem und durch Notwehrhandlung beeinträchtigtem Rechtsgut
    - Beim Angriff schuldlos handelnder Personen
    - Bei Personen mit engen persönlichen Beziehungen
    - und einer vorwerfbar herbeigeführten Notwehrlage
    - bei einer Absichtsprovokation sogar zum Ausschluss des Notwehrrechts.

    LG Andreas :)

    PS: @ ratschbumm: Was soll denn diese unfreundliche Art? :eeeevil:

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.