Kleiner Waffenschein - einige Fragen

Es gibt 168 Antworten in diesem Thema, welches 35.798 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Juli 2019 um 16:37) ist von Gubi.

  • Um mal weng ins OT zu gehen..Verbot von Sprays außnahme Frauen halte ich für Grenzwertig besonders da Frauen ja gerne von Gleichberechtigung sprechen..nichts für ungut aber eine Frau darf sich also verteidigen, ein schmaler gebauter Mann aber nicht..na ich weis nicht was ich davon halten soll

  • Allso wenn das wirklich so ist , finde ich das ebenfalls ne riesen Schweinerei , dachte immer jeder Bürger wäre vorm Gesetz gleich ?( , aber dem ist ja nun offensichtlich nicht so , im Grunde müsste man wirklich dagegen klagen , entweder darf jeder ein Spray führen oder eben keiner , aber so NICHT!

    MfG,
    ein ziemlich verärgerter HW 75. X(

  • Dass nur Frauen Abwehrspray tragen dürfen, finde ich nirgends. War wohl nur ein Argument, noch irgendetwas zu erlauben...

    Hier wird darauf abgestellt, dass das Spray ein zugelassenes Reizstoffsprühgerät sein muss. Pfefferspray ist verboten, CS-Gas nicht, wenn BKA-Zeichen.

  • Sorry ich bin von diesem Beitrag ausgegangen und fand das diskriminierend, darum direkt geantwortet^^


    ...aber in Hamburg auf der Reeperbahn da gibts solche schilder seid dem 11.Dezember 07
    Dort ist es verboten jegliche Art von Waffen zu führen egal ob Sprays (ausnahmen für frauen), Messer, Schlagwerkzeuge, oder Schusswaffen
    nix is mehr erlaubt. Deswegen gibt es auch ständige Kontrollen der Polizei ( die alles filtzen was rein und raus geht )

    White: In deinem Link find ich jetzt auch nur den Verbot von Pfefferspray, aber die Zulassung von geprüften Sprays ohne Ausnahmeregelung (also wohl für jedes Geschlecht zugelassen).

    Nochmal sorry, dass ich von o.g. Beitrag davon ausgegangen bin, dass es so ist...ich hätte mich erstmal selbst richtig schlau machen sollen ;)

  • Wenn dann auch bitte alles zitieren .!!

    In meinem Beitrag habe ich extra ein Link reingestellt wo "DAS" zu lesen ist !!!

    Zitat

    "" Für Sprays gilt eine Sonderregelung: Sprays, die zur Selbstverteidigung
    dienen, vor allem bei Frauen, sind weiterhin erlaubt, jedoch nur, wenn
    sie die BKA-Kennzeichnung tragen ""

    Immer dieses aus dem Kontex reissen,. und blos nicht ein Satz zuviel lesen tztztztzt

    MfG
    4ggi

    Diese Einstellung, immer die Schlappohren hängen zu lassen, muss aufhören.

    Zitat von:
    UWE SEELER

  • Vielleicht nun etwas näher zum eigentlichen Thema wollte ich mal fragen, ob jemand hier aus Leipzig ist und hier seinen/ihren kleineren Waffenschein beantragt hat, denn ich warte nun seit mehr als einem Monat darauf und habe noch nichts vom Amt gehört. Langsam wachsen unruhe Gefühle in mir und wollte mal euere Erfahrungen wissen. Der Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde sagte damals, ich soll 3 Wochen warten. Hat jemand hier Erfahrung mit der Sicherheitsbehörde in Leipzig?

  • Was bitte ist eine Sicherheitsbehörde?
    Fast alle waffenrechtlichen Erlaubnisse werden bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt. Das ist oft das Ordungsamt, die Jagdbehörde, eine Abteilung bei der Polizei oder das Landratsamt. Aber eine Sicherheitsbehörde auf komunaler Ebene gibt es m.W. nicht. Um Sicherheitsfragen in der öffentlichen Ordnung ist auch das Ordnungsamt zuständig.

  • "...Sicherheitsbehörde..." evt. ein Begriff aus alten Zeiten? Nein: selbst hier in Deutschland kursiert die offizielle Abkürzung BOS (Behörden und Organisatioen mit Sicherheitsaufgaben...)
    = Sicherheitsbehörde.
    Wie bei mir in Potsdam musste ich den KWS bei der Polizei beantragen. Es hat 7 Wochen gedauert bis mir der Polzeipräsident dann die Erlaubnis zur Abholung erteilt hat. Mind. genauso lange durfte man dann dort auf mich warten bis ich das Teil abgeholte :^)
    Das Alles war im Sommer 2010. Und sage und schreibe ich war die Nummer 124. Also so viele Leute besorgen sich DEN wohl doch nicht. Dazu muss ich noch sagen: bin in der ganzen Zeit nie mit einer SSW rumgerannt. Egal

    lg Alex

  • Nach meinen Erfahrungen sind Bearbeitungszeiten von 2 - 8 Wochen noch im normalen Rahmen. Das liegt vornehmlich an die Überprüfung der Zuverlässigkeit, die ja auch eine Stellungnahme der örtlichen Polizeibehörde. Ich mutmaße mal, dass solche Anfragen nicht gerade Priorität haben werden und im Stapel ganz unten liegen werden.

  • Was bitte ist eine Sicherheitsbehörde?
    Fast alle waffenrechtlichen Erlaubnisse werden bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt. Das ist oft das Ordungsamt, die Jagdbehörde, eine Abteilung bei der Polizei oder das Landratsamt. Aber eine Sicherheitsbehörde auf komunaler Ebene gibt es m.W. nicht. Um Sicherheitsfragen in der öffentlichen Ordnung ist auch das Ordnungsamt zuständig.

    Was bitte ist eine Sicherheitsbehörde?
    Fast alle waffenrechtlichen Erlaubnisse werden bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt. Das ist oft das Ordungsamt, die Jagdbehörde, eine Abteilung bei der Polizei oder das Landratsamt. Aber eine Sicherheitsbehörde auf komunaler Ebene gibt es m.W. nicht. Um Sicherheitsfragen in der öffentlichen Ordnung ist auch das Ordnungsamt zuständig.

    Das zuständige Amt heisst tatsächlich Sicherheitsbehörde hier in Leipzig, wo man den Schein holt. Die Behörde ist aber eine zuständige Stelle des Ordnungamts.

    Na gut, ich harre dann noch ein bisschen aus. Ich habe den Schein Anfang August beantragt.

  • kweiss: Also in eurer nächst größeren Nachbarstadt hat es bei mir vom 16.8. bis 6.9. (also genau 3 Wochen) gedauert.
    Ist aber auch n anderes BL und bei uns war es die Polizei selbst, bei der ich es beantragen musste. Und die kriegen ihre eigenen Infos wohl schneller. Achso, und hier wollen den ganz wenige. Ich war glaub ich erst der 14. dieses Jahr.

    Beste Grüße

    Patrick

  • Als ich meinen KWS abgeholt habe, hab ich nach dem "Einkaufs Problem" gefragt.
    Man darf mit einer SSW einkaufen gehen! (wurde mir zumindest gesagt, und die sollten sich auskennen)

    Also ALDI, LIDL, Penny oder den örtlichen Bäcker betreten ist kein Problem (ohne Nachzufragen).

    M.f.G.
    SKullHunter.

    "Vollblütiger Staubwedel"

  • Da sich etwas geändert hat

    https://bvwsw.de/service/impuls…in-inhaber.html


    Allerdings gilt das nicht für den KWS :rolleyes:

    Das ist wirklich ein Problem, wo ich eine SSW mit KWS gerade nicht mitnehmen darf. Wobei man beim Bahnfahren die Waffe ja in einem abgeschlossenen Behältnis transportieren könnte.

    Ob man in einem geschlossenen Bahnabteil eine SSW zur Notwehr benötigt bzw. abfeuern sollte, hm, sollte sich zumindest jeder durch den Kopf gehen lassen.

    Auf der ganzen Welt gibt es nichts schwächeres als Wasser. Doch in der Art, wie es dem Harten zusetzt, kommt ihm nichts gleich.

    Tao Te King
    Taoistisches Weisheitsbuch

  • Das ist wirklich ein Problem, wo ich eine SSW mit KWS gerade nicht mitnehmen darf. Wobei man beim Bahnfahren die Waffe ja in einem abgeschlossenen Behältnis transportieren könnte.

    Es erscheint mir schon kurios, dass die Inhaber einer behördlichen Erlaubnis zum Führen einer Waffe von der Bahn unterschiedlich behandelt werden.

    Das ist ja schon ziemlich blöd für großstädtische Bahn-Berufspendler, die sich auf dem Weg vom friedlichen Speckgürtel in den innerstädtischen Moloch zur Sicherheit etwas einstecken wollen.

    Auf dem Fußweg zum Bahnhof die Waffe führen, Waffe am Bahnhof auspacken, Waffe in eine abschließbare Box einpacken, mit verpackter Waffe in den Zug einsteigen, Waffe während der 15-minütigen Fahrt transportieren, am Hauptbahnhof aussteigen, Waffe aus der abschließbaren Box auspacken, Waffe auf dem Fußweg zur Arbeit wieder führen. :S

    3 Mal editiert, zuletzt von TumberTambour (30. Januar 2018 um 17:37)

  • .........
    Auf dem Fußweg zum Bahnhof die Waffe führen, Waffe am Bahnhof auspacken, Waffe in eine abschließbare Box einpacken, mit verpackter Waffe in den Zug einsteigen, Waffe während der 15-minütigen Fahrt transportieren, am Hauptbahnhof aussteigen, Waffe aus der abschließbaren Box auspacken, Waffe auf dem Fußweg zur Arbeit wieder führen. :S

    Genau so würde das wohl aussehen, und wenn man sich vorab nicht kundig macht (Nichtwissen schützt nicht vor Strafe...) und eventuell einem der DB Sicherheit/ Bundespolizei auffällt, ist man eventuell, je nach Waffenbehörde, seine Zuverlässigkeit los. Erinnert mich jetzt abstrakt ein wenig an die neuen Parkplatzregeln diverser (nicht aller) Discounter, nur mit Parkscheibe, sonst Strafe, hier die AGBs in 10 Punkt Schrift auf DIN A 0 Tafel zum durchlesen.... wer parkt nickt ab.... wird immer schlimmer sich schlau zu machen was man wie/wo/wann darf.

    Aber natürlich ist es das gute Recht der DB AG, sie hat das Hausrecht und kann das so entscheiden. :/

    Auf der ganzen Welt gibt es nichts schwächeres als Wasser. Doch in der Art, wie es dem Harten zusetzt, kommt ihm nichts gleich.

    Tao Te King
    Taoistisches Weisheitsbuch

  • Ok, die Mitnahme von Waffen ist als "Traglast" und "Handgepäck" ausgeschlossen. Damit ist meiner Meinung auch der Transport - wie wir ihn verstehen - ausgeschlossen. Ein Blick in die Beförderungsbedingungen klärt alle Fragen:

    "7. Mitnahme von Handgepäck, Traglasten und Tieren

    7.1 Traglast

    Neben Handgepäck darf der Reisende ein Stück Traglast mit sich führen. Traglasten sind Gegenstände, die – ohne Handgepäck zu sein – von einer Person getragen werden können. Gegenstände, die andere Reisende behindern, belästigen oder Schäden verursachen können, dürfen nicht mitgenommen werden. Die Beaufsichtigung obliegt dem Reisenden. Im Übrigen kann der Reisende Gepäck als Reisegepäck gemäß den hierfür geltenden Bestimmungen aufgeben.

    7.2 Beförderungsausschluss

    7.2.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. Nach den Freistellungsvorschriften der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) sind für den persönlichen Gebrauch jedoch Zündhölzer, Feuerzeuge, Spraydosen mit ungefährlichem Inhalt, elektronische Aufnahme- und Abspielgeräte, Mobiltelefone sowie tragbare Computer zugelassen. Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für gefährliche Stoffe und Gegenstände von solchen Personen, die diese aufgrund öffentlichen Dienstrechts als zugelassene Einsatzmittel entsprechend den für sie geltenden Vorschriften in Zügen mit sich führen. Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt auch nicht für Schusswaffen von solchen Personen, die durch eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG („Waffenschein“) – ausgenommen jedoch Erlaubnisse nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG („Kleiner Waffenschein“) - oder eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 oder 56 WaffG jeweils zum Führen dieser Schusswaffen in Zügen zu Zwecken des Selbst- oder Drittpersonenschutzes berechtigt sind.

    7.2.2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Reisende von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führt, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen unverzüglich die Begutachtung des betreffenden Gegenstandes oder Stoffes zu gestatten und gegebenenfalls dessen Unbedenklichkeit nachzuweisen. Reisende, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden."
    Quelle: https://bvwsw.de/downloads/mdb_…_23_10_2017.pdf

    Folgen für die Zuverlässigkeit sehe ich nicht, soweit aus dem Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen keine strafbare Handlung resultiert.