wer bestimmt eigentlich den zweck?

Es gibt 69 Antworten in diesem Thema, welches 4.202 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Februar 2011 um 02:41) ist von baumstamm.

  • Zitat

    Ein nicht arretierendes Einhandmesser darf geführt werden, also müsste es doch gekennzeichnet werden.


    Das Messer ist aber durch seine Konstruktion und Funktion frei und auch dadurch ohne Beschriftung als frei erkennbar.
    Etwas, was sich bei einem SD nur in Grenzen erkennen lässt (z.B. Softair-SD aus Plaste, der ist ja auch beschriftungslos).

    Zitat

    Den zufolge müsste doch die ZF Montage als frei beschriftet sein um so verkauft zu werden.


    Nein.
    Das liegt aber hauptsächlich daran, dass der verbotene Anwendungszweck die Ausnahme von der Regel und auch deutlich jünger ist als der legale Anwendungszweck.
    Beim SD ist es genau umgekehrt, die EWB-pflichtige Bestimmung ist die ältere und daher gebräuchlichere (wenn auch nur in den Köpfen der WaffG-Macher), die freie Verwendung ist hier das Besondere.
    Auf das Besondere oder Neue muss hingewiesen werden, auf das Alte und Gebräuchliche nicht.


    Zitat

    Und wenn ein Hersteller " Nur für Zielfernrohre " aufdruck dürfte ich die Montage trotzdem für ein Red Dot nutzen.


    Ja.
    Die Benutzung für ein RD ist zwar dann genaugenommen nicht bestimmungsgemäß, rechtlich allerdings völlig unkritisch.
    Es gibt schließlich keine EWB-pflichtigen RDs, deren ihnen gleichgestellte Montagen ebenfalls EWB-pflichtig sind, was sich durch freie, aber missbräuchlich verwendete Montagen umgehen ließe.


    Zitat

    Es hat noch keiner belegt warum ein freier SD den nun beschriftet werden muss. Es kommt immer nur " Damit er von einen nicht freien unterschieden werden kann ".
    Wo steht das ? Welcher Paragraph verlangt ein solche Beschriftung ?


    Keiner.
    Die Rechtslage erfordert es, dass die freie Bestimmung erkennbar ist.
    Der Hersteller/Importeur macht es also aus freien Stücken, weil sonst keine Käufer da sind.

    Zitat

    Ihr wiederholt nur dauernd die gleich Parolen, aber der nachweise für eine Beschriftungs Pflicht kommt nicht.


    Wie auch?
    Es gibt keinen.
    Aber auch ohne eine Beschriftungspflicht besteht eine Beschriftungsnotwendigkeit, denn sonst sind für die Anbieter fast keine Kunden mehr verfügbar.
    Einen weiteren Beweis für nicht vorhandene Beschriftungspflicht liefern die o.g. Softair-SDs.
    Deren Konstruktion und meist auch Material lässt sofort erkennen, dass sie nicht für erlaubnispflichtige Waffen bestimmt sind.
    Sie sind zwar selten extra dafür gebaut, den Schall zu dämpfen, aber sie werden dennoch als Schalldämpfer verkauft, was sie vor dem Gesetz zu Schalldämpfern machen dürfte.
    Trotzdem ohne Beschriftung, weil siehe oben.

    Zitat

    Genauso wenig wie ihr erklären könnt warum ein einfacher Aufdruck seitens des Hersteller rechtlich die Nutzung einschränken könnte.


    Macht der Aufdruck auch nicht, denn die Nutzung ist im Gesetz tatsächlich nicht geregelt.
    Allerdings wird es voraussichtlich mehrere Instanzen brauchen, damit man zu seinem Recht kommt, denn bei der momentanen Lage werden Richter erstmal gegen einen Waffenbesitzer entscheiden.
    Ich und wahrscheinlich noch ganz viele andere werden sich daher bis zur geklärten Rechtssicherheit zurückhalten.


    Stefan

  • Aber auch ohne eine Beschriftungspflicht besteht eine Beschriftungsnotwendigkeit, denn sonst sind für die Anbieter fast keine Kunden mehr verfügbar.

    Das ist aber auch wieder nur eine Mutmaßung deinerseits.

    Das Messer ist aber durch seine Konstruktion und Funktion frei und auch dadurch ohne Beschriftung als frei erkennbar.

    Ja, aber nicht frei führbar.
    Das sieht bei der bei der nicht arretierten Version aber anders aus. Passt also der vergleich.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • eine Lampenmontage eben nicht

    Doch die gibt es auch frei zu kaufen . Genauso wie Exportfedern, Fullauto-Feuerwahlhebel etc...

    Es ist klar, dass hier keiner belegen kann dass sie beschriftet werden müssen, denn eine Pflicht dazu gibt es nicht.
    Allerdings muss man (bei Baugleichen Schalldämpfern) den Bestimmungszweck kenntlich machen und das geht halt am besten mit einer Beschriftung.

    Ja, aber nicht frei führbar.
    Das sieht bei der bei der nicht arretierten Version aber anders aus. Passt also der vergleich.

    Nein, denn im Gesetz steht was führbar ist und was nicht. Ein passender Vergleich wäre, dass man ein ansonsten identisches Messer erst führen dürfte wenn es eine bestimmte Kennzeichnung hat

    | Luftdruck: Diana 75, Diana 16, Beretta Px4 | SSW: Röhm RG59N, Umarex Wahlther P99 | Paintball: Invert Mini, WGP Autococker Trilogy |

  • Grober Denkfehler. Ein Schalldämpfer ist den Schusswaffen gleichgestellt, für die er gedacht ist. Da jede Schusswaffe zur Herstellung und Bearbeitung einer Erlaubnis bedarf, gilt das auch für die Dämpfer, denn rechtlich sind es Schusswaffen. Hier ist es sogar egal, ob erlaubnispflichtig oder nicht. Ohne Erlaubnis darf man auch kein Luftgewehr bauen.
    Selbiges gilt für wesentlche Teile von Schusswaffen.

    ich muß sagen das mich schnurbels beitrag sehr beschäftigt!
    natürlich hat floppyk wie immer recht wenn er darauf verweist das die herstellung von schusswaffen erlaubnispflichtig ist, aber das gilt doch wirklich nur für die waffen wesentlichen teile. mir ist das durchaus schlüssig. ich sehe die intention des gesetzgebers darin sd bei scharfen waffen zu reglementieren aber nicht unbedingt bei freien, desshalb nur die gleichstellung und nicht ein wust von beschriftungsauflagen usw. was soviel heißen könnte wie" wenn du scharfe waffen hast, leg dir keine sd dafür zu hause hin, wenn du nur freie hast ist es egal!"

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • natürlich hat floppyk wie immer recht wenn er darauf verweist das die herstellung von schusswaffen erlaubnispflichtig ist, aber das gilt doch wirklich nur für die waffen wesentlichen teile. mir ist das durchaus schlüssig.


    Nein, es gilt für (komplette) Schusswaffen, die Wesentlichen Teile sind genauso wie Schalldämpfer den Waffen gleichgestellt für die sie bestimmt sind

    Zitat

    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen
    1.3
    Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;

    Zitat

    § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
    (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

    Ergo, Herstellung von kompletten Schusswaffen, Wesentlichen Teilen, Schalldämpfern nur mit Erlaubnis, Herstellung von nicht wesentlichen Teilen erlaubt.

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  • Ergo, Herstellung von kompletten Schusswaffen, Wesentlichen Teilen, Schalldämpfern nur mit Erlaubnis, Herstellung von nicht wesentlichen Teilen erlaubt.


    So ist es. Weitere Ausnahmen für die Herstellung und auch den Handel von Waffen sind in der Anlage 2 definiert. So ist z.B. die Herstellung von Armbrüsten erlaubnisfrei, obwohl den Schusswaffen gleichgestellt. Aber eine Ausnahme für Schalldämpfer gibt es nicht, auch wenn diese frei zu erwerben sind.

  • murray, das wiederspricht doch nicht meiner ansicht das man die nicht waffenwesentlichen teile einer schußwaffe selbst hestellen darf!
    ob das dann eine nichtgewerbsmäßige waffenherstellung ist, kann ich nicht sagen, aber mir scheint das man diese erlaubniss vor allem dann braucht, wenn es darum geht die wesentlichen teile, die man zur wiederherstellung braucht, erwerben und bearbeiten darf.
    wenn ich mir nur einen neuen schaft oder griff baue denke ich brauch ich keine erlaubniss. hingegen wenn ich mir am lauf zu schaffen machen möchte um ihn für sd bohrungen anzubohren schon!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • murray, das wiederspricht doch nicht meiner ansicht das man die nicht waffenwesentlichen teile einer schußwaffe selbst hestellen darf!

    Aber der Ansicht, dass es nur für wesentliche Teile gilt

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  • Ok, du darfst alle Teile eines SD bauen.
    Einzeln sind sie kein Problem.

    Aber in dem Augenblick, wo du sie zu einem SD zusammenbaust, ist dies Herstellung!

    Da haben schon WBK-Besitzer Streß bekommen, weil sie einen 98K-Salut-Verschluss in ein Wechselsystem steckten und damit zum Schießstand fuhren (sinngemäß).
    Die Einzelteile besaß die fragliche Person völlig legal, aber der Zusammenbau zu einer vorher nicht existenten Waffe war Herstellung und damit nicht von seiner WBK gedeckt.


    Stefan

  • Da haben schon WBK-Besitzer Streß bekommen, weil sie einen 98K-Salut-Verschluss in ein Wechselsystem steckten und damit zum Schießstand fuhren (sinngemäß).


    Fakt oder Fiktion ?

    Joachim

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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • ok, hwjunkie und du darfst die teile zusammenbauen!
    aber ich verstehe jetzt was hiemit gemeint ist: "wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist" das bezieht sich auf die voll funktionsfähigen k98 verschlüssen in den dekokarabienern, aber wenn selbst sowas genau geregelt ist, scheint es mir das intresse des gesetzgebers an reglementierung von sd an freien waffen gering!

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  • Nein, man darf keinen SD aus selbstgebauten Teilen zusammenbauen, denn das ist Herstellung.

    Der geschilderte 98K-Fall könnte auch mit WBK-Teilen erfolgt sein, jedenfalls entstand aus legal besessenen Teilen eine neue Waffe, die es vorher nicht gab, also war es Herstellung und der Typ bekam Stress.

    Es ging mir nur um eines:
    Ein Gegenstand, der durch menschliches Zutun zu Existenz gelangt, wurde hergestellt.
    Punkt, fertig, aus.
    Ob das jetzt ein SD, ein 98K oder ein Vogelhäuschen ist, das ist völlig unerblich.
    Aber nur das Vogelhäuschen darf man ohne Erlaubnis herstellen.


    Das miit den "anderen Gegenständen" ist in der aktuellen Diskussion übrigens völlig irrelevant!


    Stefan

  • ja, das mit dem zusammenbau scheint hier das problem, ich müßte die teile fertigen und dann zum zusammenbau einem büchsenmacher übergeben, kann ja nicht die welt kosten wenn er die beiden endstücke an ein rohr schraubt. den erneuten zusammenbau beim ändern der innereien darf ich aber dann selbst erledigen oder?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Der geschilderte 98K-Fall könnte auch mit WBK-Teilen erfolgt sein, jedenfalls entstand aus legal besessenen Teilen eine neue Waffe, die es vorher nicht gab, also war es Herstellung und der Typ bekam Stress.


    Damit hast Du meine Frage nach Fakt oder Fiktion aber nicht beantwortet.

    Also ist nun jemand deswegen verurteilt worden ?
    Oder war der Stress eher ein Klärungsproblem und das ganze wurde ohne Urteil beigelegt ?

    Ich kann ja echt verstehen das WBK Inhaber sehr Vorsichtig sind und die Gesetze eher enger auslegen.
    Das hat dann aber nichts mit einer Basta Position zutun. Nur weil der eine oder andere die Regeln enger auslegt heißt es noch lange nicht es für alle maßgeblich ist.
    Einzig die Gesetze und Richtersprüche habe Gültigkeit. Und die Richtersprüche auch nur solange sie nicht von einem höheren Gericht für ungültig erklärt werden.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Alleine meine Ausdruckweise sollte klar gemacht haben, dass es sich um einen realen Fall handelt, über den ich vor vielen Jahren mal gelesen habe, vermutlich in irgendeiner Waffenzeitschrift.

    Zitat

    Ich kann ja echt verstehen das WBK Inhaber sehr Vorsichtig sind und die Gesetze eher enger auslegen.
    Das hat dann aber nichts mit einer Basta Position zutun. Nur weil der eine oder andere die Regeln enger auslegt heißt es noch lange nicht es für alle maßgeblich ist.
    Einzig die Gesetze und Richtersprüche habe Gültigkeit. Und die Richtersprüche auch nur solange sie nicht von einem höheren Gericht für ungültig erklärt werden.

    Oh, ich lege Gesetze nicht wirklich eng aus.
    Was nicht als verboten drinsteht, das ist auch nicht verboten.
    Allerdings sind viele Formulierungen so besch..., dass Auslegungsunterschiede durchaus möglich sind.
    Sogar bei Richtern.
    Falls irgendwer hier das Geld hat, um durch alle Instanzen zu gehen, bitte.


    Wobei:

    Zitat

    8.
    8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden;


    doch recht eindeutig ist, falls du dich darauf bezogen haben solltest.


    Stefan

  • Damit hast Du meine Frage nach Fakt oder Fiktion aber nicht beantwortet.


    Ach wenn diese Frage weiter ins OT abdrftet, habe ich mich im ähnlich gelagerter Sache auch mal schlau gemacht:
    Kurzwaffe (CZ 75) in 9x19, Wechselsystem in KK. Beides in meiner WBK eintragen. So wurde eine CZ 75 auf eGun angeboten, die man auf 4M20 konvertiert hatte. Das Griffstück war angeblich original und nicht abgeändert. (Das war noch vor der neuen Regelung bezüglich der Konvertieten).
    Gedanke: Diese Waffe (damals) bedürfnisfrei erwerben und Griffstück für das KK-Wechselsystem verwenden.
    Nach kundiger Auskunft und eigenem Überlegen hintergeht man so das Bedürfnis für eine Waffe. Denn das KK-Wechselsystem sowie die 4M20 Waffe sind bedürfnisfrei (bzw. waren). Aber durch diesen Umbau hätte man zwei vollständige Kurzwaffen, für die man auch zwei eigenständige Bedürfnisse benötigt.

    Es steht nun nicht im Gesetz, nein du darfst nicht das Griffstück yx für das Wechselsystem abc benutzen um darauf eine komplette Waffe zu machen. Es steht aber drin, dass für bestimmte Waffen jeweils ein Bedürfnis nachzuweisen ist.

    Das dürfte ähnlich gelagert sein, wie in dem beschriebenen Fall von HWJunkie.

    Daher verstehe ich auch nicht so ganz, warum es Dir nicht einleuchten will, dass z.B. der freie SD eben gekennzeichnet sein muss, um frei verkäuflich zu sein. Es steht auch nirgends, dass man einen freien SD nicht auf ein KK Gewehr schrauben darf. Es ist trotzdem verboten und ergibt sich auch aus den Erlaubnisverhälrnissen.

    Mehr will ich in Sachen SD hier nicht verlieren.

  • Hi Klaus, :)

    mal eine Frage. So weit ich weiss, ist eine jetzt gültige Allgemeine Waffenverordnung noch gar nicht ergangen, oder täusche ich mich jetzt?

    Denn dann würde die Frage der Kennzeichnung sich immer noch nach der alten Vorschrift richten. Verwaltungsvorschriften haben zwar nur eine innere Funktion, als eine Art Gebrauchsanleitung, aber ich gehe dann doch davon aus, das die Frage der Kennzeichnung allgemein durch irgendeine rechtsgültige Vorschrift abgesichert ist. Da sich die Kennzeichnung von Schalldämpfern, die rechtlich den Schusswaffen, für die sie bestimmt sind, gleich gestellt sind, wäre die Kennzeichnung der Schalldämpfer direkt daraus ableitbar.

    Leider bin ich mittlerweile etwas aus der Materie draußen, deshalb halte ich auch meistens die Klappe. Aber könnte hier nicht die Erklärung dieser ganzen Diskussion liegen?

    2003, so weit ich weiss, geändert.

    § 13 Kennzeichnungspflicht.
    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 WaffG
    (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
    1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
    2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet
    wird, die Bezeichnung der Geschosse,
    3. eine fortlaufende Nummer.
    (2) Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie ein Kennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 bestimmt werden. Auf Schußwaffen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.


    LG Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • schade das die diskusion jetzt so festgefahren ist!
    ein muß zur kennzeichnung ergibt sich meiner meinung nach nur für sd die für ewb waffen vorgesehen sind, die müßten ja dann auch irgendwie eintragungsfähig sein (evtl. numerierung, beschuß? oder was weiß ich)
    das beste beispiel für die unsinnigkeit der kennzeichnung sind die diskusionen hier ob man auf pre f waffen oder lp einen drauf machen darf!
    meine idee um auf nr sicher zu gehen: einen sd der nur für f waffen gekennzeichnet ist auseinander zu schrauben, die kennzeichnung zu entfernen und ihn dann von einem büchsenmacher neu zusammenschrauben zu lassen und dabei gemeinsam mehrfach die worte zu sprechen" nur für freie waffen, nur für freie waffen" somit müßte der zweckbestimmung genüge getan sein!
    die verwerflichkeit die bedürfniss pflicht einer schußwaffe zu umgehen dürfte jedem bedürftigen klar sein, auch wenn er die möglichkeiten dazu hat!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Zitat

    Es steht auch nirgends, dass man einen freien SD nicht auf ein KK Gewehr schrauben darf. Es ist trotzdem verboten und ergibt sich auch aus den Erlaubnisverhälrnissen.

    M.E. nein.

    Einschränkungen von Nutzungsmöglichkeiten sind im WaffG explizit aufgeführt.
    Diese aber nicht.
    Daher ist diese Art der Verwendung auch nicht verboten, ein Verbot wäre bestenfalls zu vermuten.
    Nun müssen Gesetze aber eindeutig sein, ein "vermutlich verboten" wird also keinen Bestand haben.
    Jedenfalls nicht in letzter Instanz.
    Andernfalls ist unser Rechtsstaat kein solcher mehr.


    Stefan

  • Es steht auch nirgends, dass man einen freien SD nicht auf ein KK Gewehr schrauben darf. Es ist trotzdem verboten und ergibt sich auch aus den Erlaubnisverhälrnissen.

    Nein, aber es steht dort das der SD der Waffe für die er bestimmt ist gleichgestellt ist.
    Willst Du ihn also an ein KK schrauben ist er deinerseits für dieses KK bestimmt, ergo nicht verboten aber Erlaubnispflichtig.

    Das macht, meiner Meinung nach, mehr Sinn die Bestimmung vom Verwendungszweck abzuleiten wie vom Herstellungszweck.


    @ Sparky:
    Kann aber nicht für einen SD gelten den sonst :
    Fehlt der Hersteller / Importeur
    Fehlt das Kaliber


    Joachim

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