Springmesser führen und besitzen

Es gibt 52 Antworten in diesem Thema, welches 12.370 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Februar 2011 um 10:04) ist von Xizor.

  • Mir wurde unter Kumpels ein Springmesser zum Verkauf angeboten.
    Bevor ich mir das Ding zuleg, wollte ich erst wissen wie es mit der Rechtslage aussieht.
    Jetzt würde ich aber zunächst gerne wissen, ob a) der Besitz legal ist und b) ob ich es in Öffentlichkeit führen dürfte.

    Hier die Daten:

    Springmesser: seitlich herausschnelllende Klinge
    Länge Insgesamt mit Griff: 13 cm
    Klingelänge: 5 cm
    Einseitig geschliffen

  • Zitat

    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

    1.4 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
    1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    - höchstens 8,5 cm lang ist und
    - nicht zweiseitig geschliffen ist;

    Also besitzen darfst Du es schon mal.
    Wird die Klinge den Arretiert oder nur durch Federkraft offen gehalten ?


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • zu b) jein
    das Messer fällt wahrscheinlich unter § 42a WaffG

    (1) Es ist verboten
    3.
    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

    zu führen

    (2) Absatz 1 gilt nicht
    3.
    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.


    Darüber wurde hier aber schon reichlich diskutiert

    * Denn sie säen Wind und werden Sturm ernten. Ihre Saat soll nicht aufgehen; was dennoch aufwächst, bringt kein Mehl; und wenn es etwas bringen würde, sollen Fremde es verschlingen. * Hosea 8,7

  • Ein Springmesser ist natürlich auch ein Einhandmesser, was die Begrifflichkeit angeht (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge).
    Nur gilt dort noch die Sonderregelung, die Pupsnase bereits erwähnte.

    * Denn sie säen Wind und werden Sturm ernten. Ihre Saat soll nicht aufgehen; was dennoch aufwächst, bringt kein Mehl; und wenn es etwas bringen würde, sollen Fremde es verschlingen. * Hosea 8,7

  • Achso. Ich hatte angenommen, die würden widerum nicht mit den Einhandmessern zusammengeworfen. Was allerdings auch keinen Sinn machen würde. Nicht das irgendwas an diesen Gesetzen Sinn machen müsste... :rolleyes:

  • Also besitzen darfst Du es schon mal.
    Wird die Klinge den Arretiert oder nur durch Federkraft offen gehalten ?


    Joachim

    Wenn das Messer aufspringt, kann es nur wieder schließen wenn ich den Auslöseknopf niederdrücke. Mit anderen Worten es wird arretiert.
    Nach dem Gesetzeszitat ist mir der "Umgang" mit dem Messer erlaubt.

    Speziell würde mich aber das Führen interessieren. Oder habe ich mir das ein Messer für die Schublade gekauft ?
    Von Führen steht ja in deinem Auszug erstmal nix.

  • Die Klingenlänge meines Messers ist aber definitiv unter 12 cm. Die Klingenlänge beträgt ein bisschen mehr als 5 cm.

  • Ich hab jetzt zwar kein Gesetzeszitat parat,aber ich denke mal,führen wird verboten sein,da es einhändig zu öffnen ist,ob nun manuell oder durch Federkraft,spielt wohl ehr ne untergeordnete Rolle.Böses Messer...

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!

  • Naja, wenn es nicht arretieren würde könntest Du es führen.
    So muß Du es wohl leider in der Schublade liegen lassen.


    Joachim

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  • Jetzt bin ich etwas verwirrt lt.diesem Artikel vom Bundesministerium wäre das Führen ja erlaubt da mein Messer unter 12 cm Klingenlänge ?

    http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQ….html?nn=270350

    Welche Ausnahmen werden für das Führen von Messern gelten?
    Die Koalition hat im Gesetzgebungsverfahren eine Initiative eingebracht, nach der Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen.
    Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Gewalttaten mit Messern zurückgeht, wenn sie nicht mehr in der bisherigen Form zugriffsbereit mitgeführt werden dürfen. Die Vorschrift verschafft der Polizei damit die Möglichkeit, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen mitgeführte Messer schon vor Begehung einer Straftat abzunehmen. Das Führen wird bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt. Die Neuregelung schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht verhindert werden soll.

  • Na, lies dir doch mal § 42a WaffG genau durch :

    Zitat

    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    (1) Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

    Dort steht " Messer mit einhändig feststellbarer Klinge " !
    Das trifft auf dein Springmesser zu.


    Joachim

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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • Das Springmesser wird, soweit ich das gelesen habe, mit einer Hand geöffnet (Knopfdruck) und ist dann arretiert. Damit gilt es per Waffengesetz als Einhandmesser und fällt unter das Führverbot. Wenn Du es jetzt so umbauen könntest, daß es NICHT arretiert, würde das FV nicht mehr greifen. Böker etwa baut eine Variante des Speedlock, wo die Klinge nicht einrastet, dieses darf problemlos geführt werden.

    Der oben zitierte Abschnitt 1 bezieht sich auf VERBOTENE Ausführungen - damit sind gemeint:
    1. sogenannte Vornheraus-Springmesser
    2. Fallmesser
    (beides seit 2003 verbotene Gegenstände gem. WaffG)
    3. Springmesser über 85 mm Klinge
    4. Springmesser mit Dolchklinge (beidseitiger Schliff)
    (beides schon vor 2003 verboten)

    Übrigens: feststehende Messer, die keine Dolchklinge besitzen, sind nicht vom FV betroffen, wenn sie maximal 120 mm Klingenlänge haben. Ich besitze ein kurzes Jagdmesser mit 118 mm Klinge und das Walther BUK mit 105 mm Klinge - zum Arbeiten sowas von völlig ausreichend! :thumbsup:

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • du kannst das springmesser auch führen wenn die klingenlänge 40mm nicht überschreitet, da man da nicht mehr von einer waffe ausgehen kann.
    oder vieleicht auch nicht!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

    Einmal editiert, zuletzt von baumstamm (3. Dezember 2010 um 20:18)

  • du kannst das springmesser auch führen wenn die klingenlänge 40mm nicht überschreitet, da man da nicht mehr von einer waffe ausgehen kann.


    Diese Annahme ist leider falsch. Denn von dem Führverbot sind nicht nur Waffen betroffen, sondern alle Messer, die den bekannten Kriterien entsprechen. Bei Hieb- und Stoßwaffen Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1

    Im Klartext: Ein Dolch oder ein Kampfmesser unterliegt immer dem Führverbot unabhängig seiner Klingenlänge oder der Eigenschaft als Einhandmesser, weil es als Waffe definiert ist. Daher fallen unter dem Führverbot auch Schlagstöcke, die je gar keine Klinge haben.

  • Dieser Feststellungsbescheid ist älter, als die Einführung des § 42a.
    Er klärt zudem nur, dass besagte Mini-Ausführung des Butterflymessers kein verbotener Gegenstand ist.
    Das hat mit dem Führverbot des 42a nichts zu tun. Nebenbei bemerkt müsste dieses Mini-Butterfly aber unter dem Führverbot fallen, da es wohl ein Einhandmesser darstellt. Das ist ja unabhängig der Klingenlänge vom Führverbot betroffen.

  • Hi, :)

    genau. Der Feststellungsbescheid war notwendig geworden, weil viele Leute als Gaudi eben diese kleinen Messerchen am Schlüsselbund befestigt hatten. Gemäss der existierenden Strafverfolgungspflicht hätte jeder bei Antreffen wegen des Führens eines verbotenen Gegenstandes angezeigt werden müssen. Da hätte es gar keine Ermessensentscheidung des Beamten sein können, ob er Anzeige erstattet oder nicht.

    Um sich nicht vollständig lächerlich zu machen, musste quasi eine Ausnahmemöglichkeit geschaffen werden, damit die Strafverfolgungspflicht nicht mehr greift. Deshalb hat man die Eigenschaft eines verbotenen Gegenstandes bis zu der genannten Klingenlänge verneint.

    Streng genommen wäre es allerdings immer noch eine Ordnungswidrigkeit wegen der Definition des Einhandmessers, was jedoch alles eingestellt werden müsste, eben weil bei einem Einhandmesser auch die Verwendungsmöglichkeit als Waffe gegeben sein muss. Dies ist bei der geringen Klingenlänge natürlich Quatsch. Das sagt ja der Feststellungsbescheid über die kleinen Schmetterlingsmessers und Springmesser aus und müsste dann auch für zu kleine Einhandmesser gelten.

    LG Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Erstmal danke für eure Postings, habe ich jetzt schon gesehen das dass Messer unter das Führverbot fällt. :thumbdown: .

    Unter die Minispringmesser Sonderausführung fällt mein Messer definitiv nicht mehr.

    Dann wird das Messer wie bisher in der Schublade bleiben, mal schauen vll. kann ich es ja Gewinn bringend verkaufen.

    Das ist doch zum ko..... das wirklich alles verboten ist.