Es gibt 19 Antworten in diesem Thema, welches 2.580 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Juni 2010 um 16:39) ist von Floppyk.

  • Abend mal. Ich habe nur eine kurze Frage und hoffe die Antwort ist genauso kurz.....
    Zu was berechtigt mich der KWS?
    Habe schon gelesen das der Besitz und das Führen einer SSW "damal" weitaus einfacher war.
    Bei den ganzen einschränkungen sehe ich jetzt garnicht mehr durch und von den amtlichen Seiten im Netz reden wir erst garnicht.
    Ach ja....Das der KWS 50 Euronen kostet weiß ich aber welche Kriterien muss der Antragsteller erfüllen?

    Ich bin nicht die Signatur.....ich putze hier nur!

  • zum führen einer Schreckschusswaffe mit PTB Zeichen ausserhalb des Hauses/der Wohnung. Natürlich gibt es auch bei KWS die üblichen Einschrenkungen wie z.B. keine Waffe mitnehmen auf Konzert oder ähnliches.

    ''when you turn to the corner of your life - will you be ready'' - Clint Smith

  • super. vielen dank für die antworten. und beantragen ist immernoch beim ordnungsamt oder?

    Ich bin nicht die Signatur.....ich putze hier nur!

  • Wenn du auf Rügen wohnst:

    Straßenverkehrs- und Ordnungsamt

    Günther Schäl

    Rugardstraße 12

    Tel 0 38 38 81 36 01
    E-Mail: Amt32@Landkreis-Ruegen.de
    Allg. Ordnungsangelegenheiten
    Jagd- und Waffenbehörde
    Bußgeldstelle
    Ausländerbehörde
    Gewerbeangelegenheiten
    Katastrophen-, Brandschutz- und Rettungsdienst
    Verkehrsaufsicht, Führerscheinstelle

    Pro Legal / BDS

  • Zitat

    Zu den Vorraussetzungen zählt nur ein fester Wohnsitz und ein Führungszeugnis ohne Eintrag. Der Rest ist reine Formalität

    Und das ist schlichtweg falsch. Die Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis sind in § 4 WaffG genannt, wobei bei dem KWS nur die Punkte 1 und 2 gelten. Die Entbehrlichkeit der Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung geht aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 hervor.
    Ein Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR). Das Führungszeugnis enthält nicht alle Informationen, die im BZR eingetragen sind. Daher holt sich die Behörde auch kein Führungszeugnis des Antragstellers einer waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern das komplette Register. Daher steht im § 5 Zuverlässigkeit auch unbeschränkte Auskunft.

    Zudem fordert der Sachbearbeiter Informationen aus dem anwaltschaftlichen Verfahrensregister an. Dort sind laufende Verfahren eingetragen. Letztlich wird die örtliche Polizei um Stellungsnahme gebeten, ob Versagungsgründe vorliegen.

    Im Führungszeugnis sind eben keine Informationen über laufende Verfahren oder andere Sachen enthalten, die evtl. die Polizei weiß. Es gibt eine Reihe von Punkten, die die persönliche Eignung des Antragstellers in Frage stellen und dennoch nicht im BZR oder im Führungszeugnis auftauchen. So kann der Antragsteller beispielsweise als alkoholabhängig bei der Polizei bekannt sein (weil dieser mehrfach zur Ausnüchterung dort genächtigt hat), hat aber deswegen keinerlei Eintrage in den Registern, weil nie straffällig geworden. Gleiches natürlich bei Demenz, (kleineren) Drogendelikten, (kleineren) Schlägereien usw.
    Somit reicht eine Polizeibekanntheit auch ohne Verurteilungen in Strafsachen aus, um eine Versagung einer Erlaubnis auszusprechen.

    Daher liest sich § 5 WaffG so:

    (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
    1.

    die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;2.

    die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;3.

    die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.


    Hinweis: Bei Antragstellung von waffenrechtlichen Erlaubnissen wird nicht unterschieden, ob es sich um eine WBK, Jagdschein oder halt "nur" um einen KWS handelt. Das Prüfungsverfahren immer gleich.

    Info zu den Registern und Führungszeugnis:

    http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_258…html?__nnn=true

  • So sieht die <100 kb Version dann aus:

    Steht alles was interessant ist amtlich drauf ;)


    Wahnsinn, wie fett haben die das "Kleiner" bei dir gemacht... so heftig siehts bei mir zum Glück nicht aus.
    Sonst ist der Zusatz und "unbefristet" bei meinem ebenso verzeichnet und exakt das Gleiche.

  • Hallo - würde mich mal intressieren was der kleine Waffenschein eigentlich im Altag der Polizei bringt ? Sehen die bei einer Verkehrskontrolle oder Personalüberprüfung ob man einen KWS hat?

    ''when you turn to the corner of your life - will you be ready'' - Clint Smith

  • Hallo - würde mich mal intressieren was der kleine Waffenschein eigentlich im Altag der Polizei bringt ? Sehen die bei einer Verkehrskontrolle oder Personalüberprüfung ob man einen KWS hat?

    Hallo tommygun,

    nein ! Nur würde ich Dir raten, wenn Du eine SSW führst, bei einer Kontrolle auf Deinen KWS hinzuweisen !

    Gruß vom Tegernsee

    Rolf

  • Nein wenn du keine SSW dabei hast und in eine FahrzeugKontrolle gerätst kann es sein das die Streifenhörnchen nach der SSW suchen und dir nicht zuhören.

  • Hallo - würde mich mal intressieren was der kleine Waffenschein eigentlich im Altag der Polizei bringt ? Sehen die bei einer Verkehrskontrolle oder Personalüberprüfung ob man einen KWS hat?

    Bei einer reinen Verkehrs-/Fahrzeugkontrolle wird vermutlich nichts bemerkt. Suchen sie im Fahrzeug (egal, ob Du auf eine eventuell mitgefuehrte Waffe hingewiesen hast oder nicht) bringt er was.
    Bei der Kfz.-Halterabfrage kommt kein Hinweis auf den KWS.
    Bei einer Personenabfrage wird mit Sicherheit etwas kommen. Die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind in den Einwohnermeldedateien gekennzeichnet. Logischerweise wird ein Hinweis auftauchen, sonst macht die Kennzeichnung keinen Sinn.

    Gruss
    pak9

    Nachtrag:
    Patentrezepte gibt es nicht, kommt auf den Einzelfall an. Trotzdem:
    wenn Du keine SSW mitfuehrst, wuerde ich gegenueber den Blauen/Gruenen nichts von Waffen sagen.
    Fuehrst Du eine mit, darauf und auf den KWS hinweisen.
    Wird eine Personenabfrage gemacht, fragen sie Dich mit Sicherheit.

    Einmal editiert, zuletzt von pak9 (16. Juni 2010 um 09:10)

  • Fuehrst Du eine mit, darauf und auf den KWS hinweisen


    Das würde ich aber auch nur machen, wenn es wahrscheinlich ist, dass sie sie entdecken.

    Wenn man nun jedem Beamten engegenposaunt, dass mein eine SSW dabei hat aber "alles in Ordnung" sei, so läuft man stets Gefahr auf einen Beamten zu treffen, der keine Ahnung davon hat und dann ist die SSW erst mal vollkommen unnötig weg.

    Übrigens: Falls die boardinterne Suchfunktion nicht das gewünschte Ergebnis liefert, versucht es einfach mal mit der seitenspezifischen Google-Suche

    ▪▪▪ E V I G I L A T E

  • @ Jhary:

    Wozu den KWS wenn du zb wegen einer anstellung eine Zuverlässigkeit nachweisen mußt bist du mit KWS im Vorteil. ZB Geld u Werttransport

    Der KWS bringt Dir für eine Tätigkeit im Geld- und Werttransport mal so rein gar nichts. Für den Einsatz als Waffenträger muss trotz KWS die Waffensachkunde für berufliche Waffenträger absolviert werden und für die Listung auf dem Firmenwaffenschein muss trotzdem der ganze Datenwust an die Waffenbehörde gemeldet werden, die dann ihrerseits, gleich ob ein KWS erteilt ist oder nicht, den Mitarbeiter nochmals in waffenrechtlicher Hinsicht auf die Zuverlässigkeit prüft.

    Denn:

    Zwischen der Erteilung des KWS und dem Beginn der Tätigkeit als beruflicher Waffenträger kann sich im Hinblick auf die Zuverlässigkeit so einiges geändert haben, was an der Waffenbehörde versehentlich vorübergezogen ist, bei einer erneuten Beurteilung aber dazu führt, dass die Aufnahme des Mitarbeiters in den Firmenwaffenschein wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit versagt wird (und die Waffenbehörde dann auch noch den KWS auf den Prüfstand stellt).

    Und schließlich wird sich der Unternehmer von einem Bewerber immer das aktuelle Führungszeugnis vorlegen lassen; ob der Bewerber dann irgendwann mal den KWS erhalten hat, interessiert nicht, denn schließlich können zwischenzeitlich KO-Kriterien ins Führungszeugnis gegangen sein, die entweder an der Waffenbehörde versehentlich vorbeigegangen sind oder aber keinen Einfluss auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit hatten, gleichwohl aber für den Bewerber beim Unternehmer ein Ausschlusskriterium darstellen. Allein aufgrund eines vorliegenden KWS prüft jedenfalls ein vernünftiger Sicherheitsunternehmer nicht die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter.

    Weiter muss der Sicherheitsunternehmer seine Beschäftigungen beim Gewerbeamt melden, was wiederum seinerseits Prüfungen anstellt und dem Unternehmer ggf. die (weitere) Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich des § 34 a GewO untersagt. Auch für diese gewerberechtliche Beurteilung des Gewerbeamts ist ein evtl. dem Arbeitnehmer erteilter KWS vollkommen ohne Bedeutung. Das Gewerbeamt bekommt von dem KWS nichtmal Kenntnis, denn im BZR steht nichts zum KWS und das Gewerbeamt ruft keine Daten von der Waffenbehörde ab.

    Kurz und gut:

    Der KWS bringt für eine Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe, insbesondere aber im waffentragenden Geld- und Werttransport oder gar Personenschutz, rein gar nichts.

    In diesem Sinne...

    Was senkt den Blutdruck eines Angreifers? Ein kleines Loch. Was senkt ihn schneller? Viele kleine Löcher. // Si vis pacem, para bellum.