In welchem Paragraph des WaffG...

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 1.070 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. Januar 2010 um 23:40) ist von Erklärbär.

  • steht das ein Behältniss zum Transport einer Waffe nicht nur verschlossen, sondern auch abgeschlossen sein muss?
    Suche diesen Paragraph gerade und wäre dankbar wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.

    Mfg Phex V

    When seconds count, the police are only minutes away.

  • Hallo,
    hier habe ich was zum Thema gefunden:

    und

    Zitat

    WaffG 2008/09
    Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe

    Im Sinne dieses Gesetzes [...]
    13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

    Gruß
    David

  • Wenn ich ergänzen darf

    In der WaffVwV findet sich noch dieses:
    Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.
    B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral
    oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum)
    mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht
    zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung
    einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen
    kann. Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender
    Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin
    eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes,
    für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis
    verwendet. Die Art des Beförderungsmittels (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad,
    Kraftfahrzeug) ist unerheblich.

  • Challenger hatte ja schon die entsprechenden Zellen zitiert. Danke!

    Zitat

    Original von Phex V
    nicht nur verschlossen, sondern auch abgeschlossen sein muss?

    Tja, da erlaubt die deutsche Sprache so vielfältige Begrifflichkeiten und die Gesetzgeber machen daraus so ein Wischiwaschi...
    :(

    Für mich war bis vor ein paar Jahren auch kein großer Unterschied zwischen VERschlossen und GEschlossen; eben weil ABGEschlossen oder ZUGEschlossen klar aussagt, dass ein Schloss verriegelt ist; in den anderen Fällen das Behältnis nur zu gemacht ist.

    Und für uns Legalwaffenbesitzer heißt es eben wieder "Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste"- kann sein, dass sich die Damen und Herren nicht klar ausdrücken konnten und nach wie vor "verschlossen = geschlossen" ist und eben nicht abgeschlossen gemeint ist, aber die Wahrscheinlichkeit liegt bei min. 51%, dass wohl doch VERschlossen im Sinne von ABGEschlossen gemeint ist.

    Ergo, zum Trasnport heißt es für uns: abschließen, einschließen, zusperren, verriegeln, versiegeln, zunageln, plombieren, etc.!


    EDIT: Danke, floppyK für die Klarstellung!

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Wenn ich ergänzen darf

    Klar doch :))

    Steht das von dir geschriebene auch auf der Seite zu der ich gelange, wenn ich oben Rechts auf "Waffenrecht" klicke?
    Wenn ja, hab ich das übersehen ;D

  • Keine Ahnung.
    Die WaffVwV ist im www nicht so leicht zu finden. Das hat mehrere Gründe, die ich nun nicht aufführe. Es soll uns genügen, dass die Länder angewiesen worden sind, nach der WaffVwV weitgehend zu verfahren.
    Sie ist allerdings wegen den beiden letzten nachgefolgten Waffenrechtsänderungen auch nicht mehr aktuell. Daher warten wir mal gespannt auf eine Neue. Ich hoffe, dass eine angepasste AWaffV, sowie WaffVwV schnellstens folgen werden.

    Die vollständige und letzte WaffVwv ist 43 MB groß und kann hier gesogen werden:
    http://www.bundesrat.de/cln_099/nn_833…e.pdf/81-06.pdf

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (4. Januar 2010 um 15:29)

  • Wir haben die letzte verfügbare Waffen-Verwaltungsvorschrift bewußt nicht unter den Link "Waffenrecht" gesetzt. Sie ist zum einen nie in Kraft getreten(!), zum anderen rechtlich nicht verbindlich (im Unterschied zum WaffG und der Waffenverordnung), sie wäre eine Art unverbindlicher Gebrauchsanleitung für die Praxis in den Ordnungsämtern.

    Trotzdem fanden einige Definitionen aus der eigentlich nicht existierenden Verwaltungsvorschrift Eingang in die Rechtsprechung, was an sich schon ein Unding für sich ist. So stand etwa in der 2002er Version erstmals etwas von "regelmäßigem Training", was 18mal pro Jahr sein sollte - und zig Richter haben dies bereits als Grundlage für Urteile benutzt :bash:

    So nach dem Motto "gilt zwar nicht, wir nehmen's aber trotzdem"...


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Also ist das abgeschlossene Behältniss sinnvoll (so werde ich es auch weiterhin halten) aber im WaffG ist nur von einem verschlossenen die Rede?!
    Schöne heile Welt :crazy3:
    Oder habe ich da was übersehen?

    When seconds count, the police are only minutes away.

  • mir ist eines nicht wirklich klar:wenn"die Länder angewiesen worden sind, nach der WaffVwV weitgehend zu verfahren.
    Sie ist allerdings wegen den beiden letzten nachgefolgten Waffenrechtsänderungen auch nicht mehr aktuell." und:"Wir haben die letzte verfügbare Waffen-Verwaltungsvorschrift bewußt nicht unter den Link "Waffenrecht" gesetzt. Sie ist zum einen nie in Kraft getreten(!), zum anderen rechtlich nicht verbindlich (im Unterschied zum WaffG und der Waffenverordnung), sie wäre eine Art unverbindlicher Gebrauchsanleitung für die Praxis in den Ordnungsämtern.

    Trotzdem fanden einige Definitionen aus der eigentlich nicht existierenden Verwaltungsvorschrift Eingang in die Rechtsprechung, was an sich schon ein Unding für sich ist. So stand etwa in der 2002er Version erstmals etwas von "regelmäßigem Training", was 18mal pro Jahr sein sollte - und zig Richter haben dies bereits als Grundlage für Urteile benutzt

    So nach dem Motto "gilt zwar nicht, wir nehmen's aber trotzdem"... "


    kann man denn nicht davon ausgehen das die vorschriften die nicht im direkten wiederspruch zu den neuen gesetzen stehen als verwaltungsvorschrift sinngemäs ihre wirkung, oder sollte ich besser schreiben nichtwirkung behalten?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Na das muss man anderes sehen.
    Die Anweisung ist ja bereits vor den letzten beiden größeren Änderungen des Waffenrechts gegeben worden. Da stimmte die Ausführung auch mit dem damaligen Waffenrecht.
    Nun sind einige wenige Teile dieser WaffVwV durch eine neune Rechtslage anders, bzw. klarer geregelt worden. Beispiele sind der neue 42a als Neuregelung, oder die Klarstellung des maximalen Erwerbs von 2 Waffen pro Halbjahr.
    Das macht aber andere Ausführungen der WaffVwV nicht ungültig.

    Das eine offiziell nicht in Kraft getretene Verwaltungsordnung dennoch benutzt werden darf oder soll, ist halt Beschluss gewesen. Wahrscheinlich ist eine Ratifizierung nicht erfolgt, weil schon die nächste Waffenrechtsänderung in Sicht war. So war der Beschluss eine vorläufige Notlösung, um den Ländern und natürlich den zuständigen Sachbearbeiten eine Vorlageempfehlung in die Hand zu geben. (Steht ja auch sinngemäß im Kopf der WaffVwV) Das mag auch als Indiz herhalten, wie kompliziert und zeitaufwändig das Waffenrecht ist.

    Ist auch egal, man hat ja bereits gehört, dass an einer angepassten AWaffV und WaffVwV gearbeitet wird. Daher wollen wir diese beiden "ollen Kamellen" nicht so hoch hängen.
    Es ist aber auch nicht zu erwarten, dass der von mir zitierte Abschnitt im Kern geändert wird.
    Überhaupt bin ich der Überzeugung, dass das ganze Pamphlet im wesentlichen erhalten sein wird und nur in Details ergänzt und geändert wird. Also genauso wie das Flickwerk WaffG.

  • Zitat

    Original von Floppyk
    ... man hat ja bereits gehört, dass an einer angepassten AWaffV und WaffVwV gearbeitet wird.

    Na, ob die das bis zur nächsten WaffG-Verschärfung schaffen?
    Ich wette, der nächste Amokläufer ist schneller.
    :(

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Na, ob die das bis zur nächsten WaffG-Verschärfung schaffen?
    Ich wette, der nächste Amokläufer ist schneller.


    Das wollen wir ja nicht hoffen. Wir kämpfen ja alle für eine Entschlackung und Vereinfachung des Waffenrechts.

    Aber generell sind alle Gesetze im Fluss. Irgendwer oder Irgendwas wird immer hinterher hinken. Das ist nunmal Lauf der Dinge.

    Man möge auch mal das Straßenverkehrs- oder Steuerrecht betrachten. Dort sind Änderungen bald in jährlicher Folge üblich - leider.

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Irgendwer oder Irgendwas wird immer hinterher hinken.
    Das ist nunmal Lauf der Dinge.

    Man stelle sich vor, die Autobauer würden ähnlich handeln wie der Gesetzgeber:
    Erst mal das Auto auf den Markt bringen. Anleitung und Spezialwerkzeug gibt’s später. Mag sein, dass es haufenweise talentierte Kfz-Mechaniker gibt, die das Auto auch so reparieren könnten; aber es wäre auch nicht auszuschließen, dass einige Mechaniker irgendwas zusammen pfuschen würden, was weder im Interesse des Herstellers, noch des Kunden wäre.
    :new16:

    Fördermitglied des VDB.

  • Tja, früher gabs die Verwaltungsvorschriften innerhalb einer Woche nach Verabschiedung des Gesetzes...

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Originally posted by Phex V
    Also ist das abgeschlossene Behältniss sinnvoll (so werde ich es auch weiterhin halten) aber im WaffG ist nur von einem verschlossenen die Rede?!
    Schöne heile Welt :crazy3:
    Oder habe ich da was übersehen?

    verschlossen = abgeschlossen. ansonsten hätten die ja "geschlossen" geschrieben.....

    ----------------------- Jäger der verlorenen Erma's ------------------------
    --
    - Waffen- & Munitionssachverständiger, Spezialgebiet Erma ---
    ------------ bitte hier mithelfen, damit es hier weitergeht ------------

  • Zitat

    Original von flens69
    verschlossen = abgeschlossen. ansonsten hätten die ja "geschlossen" geschrieben.....

    In der Praxis würde ich es auch so handhaben, alleine schon weil ich die Diskussion mit Polizisten die bei einer Waffe kaum vorne und hinten auseinander halten können, vermeiden möchte.

    Rein rechtlich ist es so einfach aber nicht. Das wird spätestens klar wenn man §34 liest wo unter anderem steht:

    Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden...

    Ich hab jedenfalls noch nie Munitionsschachteln mit Vorhängeschloss von meinem Waffenhändler bekommen.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Erklärbär

    Bei Deinem Satz kommt es auf das "gewerbsmäßig" an ;)

    Gruß
    Christian

    HW35, HW40, HW45, HW70, RG89, FWB300S, FWB300S Junior, FWB601, Glock FM81, Haenel310, Haenel310Sport, Haenel310, H&K P30, CP99, Pedersoli Le Page Target .44
    coming soon:
    wer in der Demokratie schläft, braucht sich nicht zu wundern, wenn er in der Diktatur aufwacht

  • Sry, hab jetzt ned alles gelesen, aber ich bin mir zimlich sicher das ein GEschlossenes behältnis (diese Toppits Zip Tüten, Rucksack mit Schnallen/Reissverschluss/Knöpfen) ein Behältnis ist, das auch OHNE gewalteinwirkung zu öffnen ist.

    Ein VERschlossenes Behältnis ist demnach ein Behältnis das NUR surch einen Schlüssel/passwort oder Gewalteinwirkung zu öffnen ist
    ( Taschen mit Schloss, Koffer mit Schloss, Oder halt Eingeschweisst in Klarsichtfolie etc. ).

    Klartext Schloss muss sein, so hab ichs in der Jagdschule gelernt.

    Hier schützt das abschließbare Behältnis die Waffe vor der Bevölkerung.

  • Zitat

    Original von chrisatwork
    Bei Deinem Satz kommt es auf das "gewerbsmäßig" an ;)

    Und was willst Du mir damit sagen? Mein Händler überlässt gewerbsmäßig, und er darf auch nur verschlossene Packungen überlassen. Daran besteht kein Zweifel.

    Nur das es da eben die Verpackungsverordnung gibt die "verschlossen" definiert, und danach ist z.B. auch eine Pappschachtel mit Unterstecklasche eine verschlossene Verpackung.

    In den Kommentaren zur Verwaltungsvorschrift, in der ja in einem Loop das Abgeschlossen in Verschlossen geändert wurde, wurde auch klar gemacht dass dieser Punkt aussagen sollte das es einen Verschlussmechanismus wie z.B. einen Reißverschluss geben muss. Sprich es ging darum klar zu machen dass man nicht lose im Einkaufskorb transportieren dürfen sollte.

    Das jetzt mal wieder alle Behörden über dieses Ziel hinausschießen ist auch klar, aber der Sinn war ein anderer, und die genaue Aussage ist es Juristisch auch.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    2 Mal editiert, zuletzt von Erklärbär (4. Januar 2010 um 23:42)