Wo darf man seine SSW nicht führen?

Es gibt 33 Antworten in diesem Thema, welches 7.913 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Dezember 2009 um 20:08) ist von Derringer.

  • Da mein KWS nun in den nächsten 2 Wochen eintrudeln müsste und ich gerade den Thread über den armen Kerl im Einkaufszentrum überflogen habe, will ich doch nur mal auf Nummer Sicher gehen:

    Wo darf man (mit KWS) keine SSW führen?

    -Versammlungen sidn mir bekannt. Aber was fällt alles Darunter? Demos, Kundgebungen und Konzerte sidn klar. Aber was ist z.B. mit einem Wochen- oder Weihnachtsmarkt?

    - Schulen und Universitäten. Da sollte man allein aus Pietätsgründen drauf verzichten.

    -Orte Wo im Hausrecht ausdrücklich daraud hingewiesen wird.


    Was ist denn z.B. mit dem öffentlichem Nahverkehr? Darf man eine SSW in der S Bahn mitführen? oder im Bus?

    Ich hoffe, wir können diese Frage einmal ausführlich klären. Im Einkaufszentrum-Thread kam diese Frage auch mehrfach vor...

    Lg

    adrian

  • Zitat

    Original von master_adrian

    - Schulen und Universitäten. Da sollte man allein aus Pietätsgründen drauf verzichten.

    Grade in der Schule muss man eine SSW dabei haben da ja überall ein Amokläufer hinter der Türstehen könnte :(

    Ein Tag nach Silvester ist 364 Tage vor Silvester

  • Zitat

    Original von pmarinellis

    der amokläufer wird sich aber über deine ssw totlachen. oder meinst du ein amokläufer kommt mit wasserpistolen?

    Ja also, dann passt die Sache doch,
    der Typ hat sich tot gelacht und du musst nichtmal deine SSW putzen.

    *Vorsicht, es können spuren von Ironie enthalten sein*

  • Zitat

    Wo darf man (mit KWS) keine SSW führen?


    Vermutlich in fast allen Geschäften, Discos, Einkaufscentern, Restaurants...usw..usw...
    Es kommt halt auf die Hausordnung an, aber das steht fast immer drin, zumindest müsste man sich vor betreten der Räume erstmal die Hausordnung durch lesen.

    Zitat

    Was ist denn z.B. mit dem öffentlichem Nahverkehr? Darf man eine SSW in der S Bahn mitführen? oder im Bus?


    Das ist meines Wissens bei allen öffentlichen Verkehrsmitteln verboten, aber auch da müsste man theoretisch erst nach der Hausordnung fragen, bevor man z.B. ins Taxi steigt.

    Man verstößt bei diesen Beispielen zwar nicht gegen das Waffg., aber handelt sich evtl. Unannehmlichkeiten und ein Hausverbot/Platzverweis ein.

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

    Einmal editiert, zuletzt von thomas magnum (25. Dezember 2009 um 12:46)

  • Zitat

    Original von master_adrian
    Wo darf man (mit KWS) keine SSW führen?


    Die Frage lässt sich angesichts des Falles im Einkaufszentrum nicht so klar beantworten.
    Wenn man das "dürfen" rechtlich genau nimmt, steht es, wie von Rambo bereits gesagt, im WaffG drin. Aber in der Praxis ist es viel schwieriger.

    Denn wie der Fall gezeigt hat, werden besorgte Bürger die Polizei rufen, wenn sie eine Schusswaffe unter der Kleidung sehen. Ich halte das auch schon für eine zwangsläufige Folge. Dem geht die Polizei natürlich nach und so ist der Ärger vorprogrammiert. Das ist auch völlig unabhängig der Örtlichkeit und kann überall passieren.
    Das ist auch unabhängig davon zu sehen, ob das Führen (mit KWS) an dieser Stelle prinzipiell erlaubt war.

    Ich habe da auch keine patente Antwort drauf, vielleicht nur den Rat, die SSW nur dort zu führen, wo es mehr oder weniger Sinn macht und nicht gleich bei jedem Einkauf tagsüber umzuschnallen.

  • Zitat

    vielleicht nur den Rat, die SSW nur dort zu führen, wo es mehr oder weniger Sinn macht und nicht gleich bei jedem Einkauf tagsüber umzuschnallen.


    Guter Rat !!!, und dann immer penibel drauf achten das niemand die Waffe zufällig sieht.
    ( das ist wohl das vernünftigste wenn man Ärger vorbeugen will).

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Ich habe gedacht, für das Einkaufszentrum und für andere Geschäfte, Discos etc. braucht man keinen KWS.

    Der kleine Waffenschein gilt doch nur da, wo die Polizei das Hausrecht hat, also auf öffentlichem Gelände. Auf Privatgrundstücken, wie den oben genannten ist der Wille des Besitzers ausschlaggebend. Steht doch genau so im Waffengesetz. Mit der Erlaubnis des Besitzers, darf ich sogar an Ort und Stelle damit schießen.

    Bitte korrigiert mich jetzt möglichst schnell, falls das nicht stimmt und sagt mir, welche Passage ich im Waffengestzt überlesen habe.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Zitat

    Original von thomas magnum
    Das ist meines Wissens bei allen öffentlichen Verkehrsmitteln verboten,

    Das ist so nicht richtig. Das einzige Verkehrsunternehmen, welches ein entsprechendes totales Verbot zu kennen meint, ist die Deutsche Bahn AG und auch dort nur in Zügen des Fernverkehrs, da die Nahverkehrszüge unter den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Nahverkehrsunternehmen verkehren.

    Und in denen steht, m. W. n. bundeseinheitlich, sinngemäß drin:

    Zitat


    § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

    (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

    [...]
    3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,

    [...]

    Quelle: Bedingungen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB)

    Und die Berechtigung ist ja wohl bei Vorliegen des KWS unstreitig gegeben, so dass zumindest die Beförderungsbedingungen der NAHverkehrsunternehmen hier nichts endgültig verbieten.

    Anders sieht es, wie gesagt, nur im FERNverkehr der Bahn aus, da dort die Beförderungsbedingungen sich so auslegen lassen, dass ein totales Verbot gegeben sein soll, wobei sich selbst die Bahn da nicht festlegt.

    Ich hatte bereits einmal geschrieben, dass wir vor einem Auftrag von der Firma aus diesbezüglich mal bei der Bahn nachfragen wollten und selbst dort es keiner richtig wusste. Man spielte letztlich Pingpong mit uns zwischen Bahn und Bundespolizei und verwies uns von einer Stelle zur Anderen, wobei die Bundespolizei letztlich lapidar meinte, dass wir ja schließlich die entsprechenden Erlaubnisse hätten, es also kein Problem sein dürfte...

    Schließlich sprechen die Bedingungen der DB AG ja auch nur von Transportausschlüssen hinsichtlich Waffen. Wenn ich führe dann kann ich aber nicht transportieren... Wenn man es also ganz genau dem Wortlaut nach nimmt... ;) Widersinnig ist dies nur, wenn man bedenkt, dass Sportschützen auch mal gerne mit der Bahn zu Wettbewerben fahren. Der Transport wäre dann aber nach den Bedingungen verboten...

    Versteh diese Logik, wer will.

    In diesem Sinne...

    Was senkt den Blutdruck eines Angreifers? Ein kleines Loch. Was senkt ihn schneller? Viele kleine Löcher. // Si vis pacem, para bellum.

  • Zitat

    Der kleine Waffenschein gilt doch nur da, wo die Polizei das Hausrecht hat, also auf öffentlichem Gelände. Auf Privatgrundstücken, wie den oben genannten ist der Wille des Besitzers ausschlaggebend. Steht doch genau so im Waffengesetz. Mit der Erlaubnis des Besitzers, darf ich sogar an Ort und Stelle damit schießen.


    Naja eigentlich hast du Recht, nur welcher Geschäftsinhaber sollte seinen Kunden erlauben in seinem Geschäft eine Waffe zu führen und evtl. sogar damit zu schießen. ???
    Vermutlich steht deshalb in vielen Hausordnungen ein Waffen Verbot, deshalb betrifft das auch nicht das Waffg. in dem Sinne hast du wohl Recht.

    Danke Jermaine25Bln..

    mal generell für deine sehr kompetenten und ausführlichen Antworten die ich immer sehr interessiert lese. :huldige:
    (das war mir so nicht bekannt, und freut mich dann doch das es ganz so finster nicht ist mit dem Führen einer SSW).

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Zitat

    Original von pmarinellis

    der amokläufer wird sich aber über deine ssw totlachen. oder meinst du ein amokläufer kommt mit wasserpistolen?

    War eigentlich ein Spaß aber wenn ich jetzt drüber nachdenke...
    Wenn man schnell reagiert dann könnte man ihn vielleicht kurz ausser Gefecht setzen

    Ein Tag nach Silvester ist 364 Tage vor Silvester

  • Im Prinzip ist man immer der dumme wenn das einer entdeckt. Deshalb die Waffe anständig verdeckt tragen............wo kein Kläger da kein Richter........

    Is doch mit Einhandmessern das aller gleiche, führt die dinger einfach verdeckt dann siehts auch nicht die Polizei.

    Und wie oft kommt man in ne Personenkontrolle wo die einen in die Tasche langen wollen..............NIE! (zumindest hier)

    "Und ob ich schon wanderte im finsteren Tal, fürchte ich kein Unglück, denn ich bin die absolut gemeinste Drecksau in diesem verdammten Tal!!!"

  • Zitat

    Original von thomas magnum
    [QUOTE]Der kleine Waffenschein gilt doch nur da, wo die Polizei das Hausrecht hat, also auf öffentlichem Gelände. Auf Privatgrundstücken, wie den oben genannten ist der Wille des Besitzers ausschlaggebend. Steht doch genau so im Waffengesetz. Mit der Erlaubnis des Besitzers, darf ich sogar an Ort und Stelle damit schießen.


    Naja eigentlich hast du Recht, nur welcher Geschäftsinhaber sollte seinen Kunden erlauben in seinem Geschäft eine Waffe zu führen und evtl. sogar damit zu schießen. ???
    Vermutlich steht deshalb in vielen Hausordnungen ein Waffen Verbot, deshalb betrifft das auch nicht das Waffg. in dem Sinne hast du wohl Recht.

    @ thomas magnum

    Das mit dem Schiessen regelt ja das Waffenrecht. Aber automatisch davon ausgehen, dass die Hausordnung des jeweiligen Geschäftsinhabers das Führen von Waffen verbietet? Vielleicht ist das dazu ganz interessant

    http://www.mittelstandswiki.de/Hausrecht_f%C3%BCr_Unternehmer

    Eine Hausordnung in einem Geschäftsraum muss jedenfalls so aufgehängt sein, dass Sie dem Besuchern der Geschäftsräume leicht zugänglich ist - denn wie sollte ich mich sonst über ein Verbot in der Hausordnung informieren.

    Der § 124 StGB, welcher den Hausfriedensbruch regelt, sieht folgendes Tatbestandsmerkmal vor:

    Der Tatbestand gliedert sich in zwei Varianten: Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in näher bestimmte Räumlichkeiten oder das Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten. Diese Räumlichkeiten sind Wohnungen, Geschäftsräume und sonstige befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt sind.

    Und den Willen des Berechtigten muss ich ja erst einmal kennen. Ich habe schon einige Hausordnungen in Geschäften durchgelesen (pure Langeweile, Frau und Tochter shoppen gerne) aber noch nie ein Verbot des Führens von Waffen darauf entdeckt.

    Und da es sich bei einem Geschäft nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt, bin ich berechtigt, darin mit KWS eine SSW zu führen.

    :anon: an die Vertreter diverser Behörden, die hier mitlesen: Ich besitze weder Waffen noch waffenähnliche Gegenstände. Ich bin nur wegen der netten und kultivierten Mitglieder dieses Forums hier.

    2 Mal editiert, zuletzt von barret (25. Dezember 2009 um 13:39)

  • Zitat

    Original von master_adrian

    -Versammlungen sidn mir bekannt. Aber was fällt alles Darunter? Demos, Kundgebungen und Konzerte sidn klar. Aber was ist z.B. mit einem Wochen- oder Weihnachtsmarkt?

    Verbot des Führens

    § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
    (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

    nähere Definition der Veranstaltung in der WaffVwV

    ... Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind öffentlich, wenn jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt haben kann. ...


    hier noch ein Thread aus unserem Forum, wo sehr gute Erläuterungen gegeben sind
    Was ist eine öffentliche Veranstaltung ? oder Wo darf ich keine SSW führen ?


    Und an nicht-öffentlichen Orten gilt eben das Hausrecht! In Bahn, Straßenbahn und Bussen musst Du einfach mal in die Beförderungsbedingungen schauen. Sofern Du einen KWS besitzt und mitführst, bist Du laut Definitionen, wie der folgenden beispielhaften fein raus, denn Du bist BERECHTIGT:

    Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
    [...]
    Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt
    sind.

    Aber vorher informieren, es sind nicht alle zu kulant!

    Ich hoffe ein wenig geholfen zu haben,

    schöne Feiertag
    max_aux