Dann erklär mir bitte was.
LG Andreas
Ich gehe natürlich vom Normalfall aus. Vom Erwerb auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch habe ich ich erstmal nichts geschrieben.
Ich bin vom vorliegenden Sachverhalt ausgegangen und vielleicht habe ich mich auch etwas mißverständlich ausgedrückt, das sehe ich gerade selbst.
Um genauer zu sein. Wenn ein Sportschütze, der im Besitz einer Waffenbesitzkarte ist, und aufgrund der eingetragenen Munitionserwerbserlaubnis Munition erwirbt und diese transportiert muß er selbstverständlich die Munitionserwerbserlaubnis und Personalausweis mit sich führen.
Ich wollte im letzten Post nur zum Ausdruck bringen, das es ein "Führen" von Munition im Sinne eines Transports im Waffenrecht nicht gibt. Munition kann der Inhaber einer Munitionserwerbserlaubnis immer, egal wie viel mit sich führen, wenn er sich wie eben genannt legitimieren kann.
Das sind alles objektive Tatbestandsmerkmale. Aber im Fall von Gummiente sind eben die subjektiven Tatbestandsmerkmale, wie der erklärte Wille oder Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsformen ebenso entscheiden.
Er hat unverlangt und ohne sein Wissen Munition von einem Fremden zugesandt bekommen, der sich selbstverständlich des unerlaubten Überlassens an Unberechtigte schuldig macht.
Ich bin gerade aufgrund der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Meinung, er wollte sich die Munition nicht aneignen und zum anderen ist für den rechtlich relevanten unerlaubten Munitionserwerb eine Vorsatzform entscheidend, für die strafbare Relevanz des Erwerbs. Erworben hat er sie, aber in diesem Fall ist er straffrei, weil er weder die Munition wollte, noch sie behalten wollte, oder sie verwenden.
Dies hat er durch den Transport zur Polizei auch willentlich bewiesen, obwohl er für den Transport der Munition keine Munitionserwerbserlaubnis noch Perso dabei hatte, ist er aber straffrei entschuldigt.
Da zu einer Straftat drei Tatbestandsmerkmale erfüllte sein müssen, da wären:
Tatbestandsmässikeit
Rechtswidrigkeit
und Schuld.
Fällt eines dieser Merkmale weg, ist es keine Straftat.
Er hat zwar tatbestandmässig gehandelt, aber nicht schuldhaft, schließlich kann er als Laie gar nicht sein schuldhaftes Handeln erkennen und war deshalb auch nicht in der Lage nach dieser Einsicht zu handeln.
Wie bei einer Notwehrhandlung. Diese ist nur keine Straftat, weil die Rechtswidrigkeit entfällt.
Ich hoffe, das ist deutlicher. Übrigens wäre es nett, wenn nicht nur ein unfreundliches "bitte nicht weiterschreiben", sondern vielleicht ein Dialog zustande käme. Von meiner Seite her ein Mißverständnis, habe mich aber auch etwas blöd ausgedrückt.
Nichts für ungut
LG Andreas