Noch mal was zum Führverbot (Frage)

Es gibt 111 Antworten in diesem Thema, welches 14.986 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. März 2008 um 15:26) ist von Floppyk.

  • Moin. Ich hab da ne Frage, die mir die SF leider nicht beantworten konnte.

    Es ist ja bekannt, daß ab dem 1.4. alle feststehenden Messer mit mehr als 12 cm Klinge nicht mehr geführt werden dürfen. Nun meine Frage: gibt es ein gesondertes Verbot für zweischneidige Messer bis 12 cm Klingenlänge? Speziell bezieht sich das auf ein Stiefelmesser mit Dolchklinge (beide Seiten mit scharf geschliffener Schneide). Ich frage aus dem Grund, weil diese schon lange nur "frei ab 18" zu haben sind, und mich interessiert hierbei, ob für diese Messer wieder eine Spezialregelung gilt, oder ob sie zwar immer noch frei geführt werden dürfen, aber eben nur von volljährigen Trägern?

    Und eines noch: sind feststellbare Taschenmesser auch vom Führverbot betroffen? Oder nur diejenigen, die man einhändig öffnen kann (Spring- und Einhandmesser)??

    Zwei Fragen, zu denen ich bisher keine Antwort finden konnte - auch nicht auf der örtlichen Polizeiwache... :confused2:

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • Dolche gelten als "Waffe", Du kannst sie Führen, wenn unter 12cm, mußt Dir im Zweifelsfalle aber unangenehme Fragen gefallen lassen, das "Dolche ihrem Wesen nach..." den Rest spar ich mir.


    ein Taschenmesser, wenn es EINHÄNDIG feststellbar fällt auch unter das Führverbot. wenn es "nur" feststellbar ist, kein Problem (Merkator, Buck110 etc.).

  • Danke! Ich habe also quasi die Wahl, mir dumme Fragen wegen eines kompakten Stiefelmessers (Klinge 8,6 cm) anzuhören oder mich mit meinem großen Messer (Klinge 21 cm) oder meinem Einhandmesser (Klinge 9,4 cm) strafbar zu machen mit allen Konsequenzen. Da ziehe ich doch das Stiefelmesser vor, das DARF ich wenigstens (noch) führen... :n17: Schade halt nur, daß mein Lieblings-Taschenmesser zukünftig nur noch als Kartoffelschäler herhalten darf! :( :( :( So kann ich zumindest argumentieren - "Das Steifelmesser darf ich führen, mein bewährtes Einhandmesser ja nun mal nicht - da wird die Wahl doch sehr eingeschränkt, Herr Wachtelmeister..." ;)

    Ach ja, eines noch - eine sehr spezielle Angelegenheit:
    Ein Mitglied unseres Motorradforums hat sich an seine Maschine eine Axthalterung mitsamt Spaltaxt drangezimmert. Mal ganz abgesehen vom peinlichen Proll-Faktor: macht der Kollege sich damit evtl. auch strafbar? Er könnte ja argumentieren, daß ne Axt ein Werkzeug ist und keine Waffe, nur - zu was braucht ein Motorradfahrer eine Axt, der er noch dazu während der Fahrt greifen kann??
    Naja, der Kollege ist eh ein wenig merkwürdig... :wogaga: :crazy3: :laugh:

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    2 Mal editiert, zuletzt von Motorbiker (18. März 2008 um 23:54)

  • Nö, Axt ist "dem Wesen nach" (wie ich diese Formulierung hasse...) ein Werkzeug.
    Wenn ich ne Ausfahrt macht und campen geht, kein Thema.

    Wenn zufällig Hells Angels oder Bandidos auf Euren Kutten steht, dann ist es eh egal ;) egal welches Chapter...

  • Da ein Dolch als Waffe zählt, fällt er auch unter das Führverbot.

    (1) Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
    Messer mit einer Klingenlänge über 12cm
    zu führen.

    Unterabschnitt 2 - Tragbare Gegenstände
    1.
    Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
    1.1
    Waffengesetz vom 11.10.2002 – Co2air.de Seite 45
    Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

  • hallo messerfreunde
    da ich nicht sondelich in das thema eingedacht bin, stell ich diese frage warscheinlich zum 100 mal...... :confused2: :
    darf ich ein EINHANDMESSER mit einseitig geschliffener kline, die aber dolchförmig ist, in der öffentlichkeit tragen ?
    (die klinge is ca 12 cm lang)

    MFG kojona :lol:

    Wer das liest, ist der lebende Beweis für die Wirksamkeit dieser freistehenden Werbefläche ! :deal:

  • Wiso nein?
    So lange legal reasons vorliegen darf ich Einhandmesser und fixed über 12cm Klingenlänge dabeihaben.
    Hieb- und Stoßwaffen ausgenommen.

    Was sind aber nochmal legal reasons :crazy2:

    Einmal editiert, zuletzt von Wiking (19. März 2008 um 13:55)

  • Zitat

    Original von Wiking
    Wiso nein?


    Weil nach dem Inkrafttreten des Gesetzes - aller Voraussicht zum 1.4. - alle Einhandmesser einem Führverbot unterliegen und das unabhängig ihrer Klingenlänge.

  • Interpretieren darfst Du das selbst:

    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

  • Selbstverteidigung halte ich für einen allgemein anerkannten Zweck

    Gruß

  • Zitat

    Original von Bert_Gummer
    Selbstverteidigung.... Interessanter Punkt...
    Mal gucken was dazu gesagt wird..

    Hmmm also wie ich die Sache sehe, ist SV nie ein anerkannter Grund weil wir ja in einem Rechtstaat leben in dem die Putzilei uns schütz, wenns hart auf hart kommt :confused2::( Aus dem selben Grund dürfen wir ja auch keine Schusswaffen zur SV tragen... dann heißt es doch bloß wieder: "machen sie doch Judo oder essen Knoblauch" :new16: Alles sehr sehr traurig.... :cry:

    Just my 2 Cent

    Hellhawk

    blub

  • Zitat

    Original von Floppyk
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

    Und genau dort liegt der Hund begraben, da nirgendwo im Gesetzestext erläutert wird, was als "allgemein anerkannter Zweck" angesehen wird. :evil:

    Also am besten vom "worse case" ausgehen und zunächst die Einhandmesser zu Hause lassen, bis es erste Urteile und Feststellungsbescheide gibt, bzw. irgendwann einmal die neue WaffVwV herauskommt.

    Gruß
    Beowolf

    * Denn sie säen Wind und werden Sturm ernten. Ihre Saat soll nicht aufgehen; was dennoch aufwächst, bringt kein Mehl; und wenn es etwas bringen würde, sollen Fremde es verschlingen. * Hosea 8,7

  • Zitat

    Original von Floppyk

    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
    Messer mit einer Klingenlänge über 12cm
    zu führen.

    In dem Abschnitt sind nun ganz klar einhändig feststellbare Messer (Einhandmesser) genannt. Gehe ich nun recht in der Annahme, daß darunter ab dem 1.4. auch Springmesser mit seitlich öffnender Klinge fallen? So eines hab ich nämlich auch noch... :confused2:

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • Zitat

    Original von Bert_Gummer
    Selbstverteidigung.... Interessanter Punkt...
    Mal gucken was dazu gesagt wird..

    Ein Messer ist meiner Meinung nach,sofern man es nicht wirklich sehr gut beherrscht, eine der schlechtesten SV Möglichkeiten die es gibt.

    Ein Messer ist ein nützliches Werkzeug und eine sehr effektive Angriffswaffe, jedoch zur SV praktisch ungeeignet.

    Man läuft Gefahr den Gegner durch das Messer unter Stress zu setzen, wodurch er nur aggressiver wird und womöglich ein eigenes Messer zieht. Messerstechereien gehen meistens für beide beteiligten sehr übel aus, das liegt daran, dass es häufig eskaliert und wahllos aufeinander eingestochen wird. Die Stiche spürt man vor aufregung allerdings kaum, auch wenn sie oft lebensbedrohlich sind und oftmals innere Organe verletzen, was zu hohem Blutverlust und akuter Lebensgefahr führt.

  • Zitat

    Original von lupifan

    Ein Messer ist meiner Meinung nach,sofern man es nicht wirklich sehr gut beherrscht, eine der schlechtesten SV Möglichkeiten die es gibt.

    Ein Messer ist ein nützliches Werkzeug und eine sehr effektive Angriffswaffe, jedoch zur SV praktisch ungeeignet.

    Man läuft Gefahr den Gegner durch das Messer unter Stress zu setzen, wodurch er nur aggressiver wird und womöglich ein eigenes Messer zieht. Messerstechereien gehen meistens für beide beteiligten sehr übel aus, das liegt daran, dass es häufig eskaliert und wahllos aufeinander eingestochen wird. Die Stiche spürt man vor aufregung allerdings kaum, auch wenn sie oft lebensbedrohlich sind und oftmals innere Organe verletzen, was zu hohem Blutverlust und akuter Lebensgefahr führt.

    geb ich dir sofort recht....
    aber was ist ne gute sv ?? ich glaub ein el. schocker ... alles andere iss doch eher provokant für den gegner...

  • darf man mit einem kleinen waffenschein solche messer führen ?

    MFG kojona :lol:

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