Waffeneinsatz im Verdachtsfall? (Einbruch)

Es gibt 88 Antworten in diesem Thema, welches 9.194 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. November 2007 um 18:14) ist von germi.

  • Bei Bundeswehrangehörigen ist es zudem so, dass im Ausweis drin steht:

    "Ist berechtigt während des Dienstes Schusswaffen zu führen"

    Und mit der Waffe wird nicht gedroht, die behält man im Holster, so dass der andere die nicht sieht. Wie schon gesagt, ansprechen oder anrufen, evt. hat der sich ja wirklich nur verlaufen, wer weiß? Oder ist total besoffen und ist in seinem besoffenen Kopp einfach irgendwo rein, und halt einfach etwas hilflos..

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Hallo im Forum,

    ich habe vor längerer Zeit mal was zum Thema Notwehr zusammengeschrieben. Einfach mal durchlesen:

    Notwehr

    Notwehr ist das Abwehren eines rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriffes von sich oder anderen. Definiert ist dieser Begriff im § 32, Abs. 2 StGB und im § 227 BGB, Abs. 2. Im Absatz 1 von § 32 StGB und § 227 BGB ist die Anwendung zwar erlaubt, aber nachfolgend werden Gesetze behandelt, die diese Anwendung einschränken. Im Art. 20, Abs. 4 des GG wird ebenfalls auf das Notwehrrecht hingewiesen, hier wird aber bereits mit dem Zusatz
    „.........wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ eingeschränkt. Weitere Paragraphen zur Notwehr ist § 228 BGB ( Notstand ), § 904 BGB und § 859 BGB ( Selbsthilfe ). Es gibt des weiteren kein Gesetz, welches die Mittel beschränkt, d. h. es wäre jedes Mittel zu Notwehr erlaubt, aber:

    Die Notwehr muss angemessen sein. Dies wird im § 34 StGB geregelt ( siehe auch § 16 OWIG ) . Dieser Paragraph ist der Dreh und Angelpunkt der Notwehr. Die Notwehr hat in einer angemessenen Weise zu erfolgen, auch ist der Zusatz „ ..........nicht anders abwendbar“ zu finden. Unter diesem Zusatz ist auch bzw. zuerst die Flucht vor einer Notwehrsituation zu verstehen, d. h. zuerst kommt alles andere, und wenn dann nichts mehr übrig bleibt, dann kommt erst die Notwehr (Selbstverteidigung, CS Sprays, Gaspistolen bis hin zu scharfen Waffen ). Wer hier nicht zuerst alle anderen Mittel ausschöpft ( und der Staatsanwalt kann hier u. U. sehr erfinderisch sein ), hängt mit am Hacken. Bagatellangriffe sind hier ebenfalls hinzunehmen, wenn eine Notwehrreaktion in keinem Verhältnis zum Angriff steht. Im § 35 StGB ( Entschuldigter Notstand ) wird hier bereits von einer rechtswidrigen Tat zur Abwehr eines Angriffs geredet, die nur bestraft wird, wenn der Täter ( hier ist man schon Täter ! ) den Irrtum hätte vermeiden können ( was praktisch immer der Fall ist ). Siehe auch § 11 OWIG.

    § 33 StGB ( auch § 15 OWIG ) regelt die Notwehrüberschreitung. Man wird nicht bestraft, wenn man aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken eine unangemessene Notwehrmaßnahme ergreift. Dieser Paragraph ist aber wohl hauptsächlich den Frauen vorbehalten, weil hier in der Regel immer von einer körperlichen Unterlegenheit ausgegangen wird. Wer hier eine unangemessene Notwehrmaßnahme aus Zorn, Wut oder Rache ( sthenischer Affekt, der von Zeugen oft unwissentlich beschrieben wird ) ausübt, ist in vollem Umfang rechtlich Belangbar. Hier entstehen die meisten Diskussionen: Wenn hier ein Mann von zwei anderen vermeintlich angegriffen wird, seine Gaspistole zieht und wild um sich schießt, dem wird unter Umständen mal ganz schnell Zorn nachgesagt, und da er nicht versucht hat zu fliehen, ist der Tatbestand der Notwehrüberschreitung ganz schnell erfüllt. Desweiteren hat es hier auch schon Gerichtsurteile gegen die Betroffenen gegeben, weil sich ihre Notwehrmaßnahmen gegen offensichtlich schuldunfähige Personen ( Behinderte, stark alkoholisierte Personen, Kinder ...) gerichtet hatten. Den nach § 29 StGB wird jeder nach seiner eigenen Schuld ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen bestraft. Nach § 22 StGB wird auch der bestraft, der offensichtlich ohne Kenntnis des Sachverhaltes in eine Notwehrsituation eingreift ( bei Wikipedia unter Notwehr wurde dieses Thema bereits behandelt ). Bei dem Einsatz von Kampfsport zur Selbstverteidigung ist ebenfalls vorsicht geboten, weil hier die Gerichte meistens von einem Machtgefälle des Angegriffenen zum Angreifer ausgehen. Auch hier hat es bereits einige Urteile zu Ungunsten des Angegriffenen gegeben. Hier sei auch erwähnt, dass die Grenzen der Notwehrprovokation sehr fließend sind.

    Der Paragraph 34 StGB wäre unter Umständen auch Anwendbar bei der Frage, ob man Pfefferpatronen statt CS Patronen bei der Personenabwehr anwendet: Wer hier beim falschen Landgericht landet und sich den Vorwurf anhören muß, eine CS Gas Patrone wäre ausreichend gewesen, aber eine Pfefferpatrone war keine angemessene Notwehrreaktion und wird ja bekanntlich nur bei Tieren eingesetzt, der ist mit seinen Argumenten schnell am Ende.
    Ein weiterer Punkt ist das Jedermann – Festnahmerecht nach § 127, Abs. 1 StPO und § 229 BGB ( Selbsthilfe ). Wer es hier übertreibt ( § 132 StGB Amtsanmaßung ), der hat ganz schnell § 239 StGB ( Freiheitsberaubung ) und Art. 2 GG am Hals. Der Luftspalt zwischen diesen Gesetzen ist dünner als ein Haar.


    Fazit:

    Der Begriff Notwehr ist eindeutig definiert, seine Anwendung leider nicht.
    Wer Notwehr anwendet, verstößt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegen geltende Gesetze, wofür er rechtlich Belangt werden kann. Das richtige Anwenden der Notwehr ist ebenfalls kein Schutz vor rechtliche Konsequenzen, da es im Gesetz kein eindeutig richtig oder falsch gibt
    .
    Dies ist bewußt so gemacht, damit hier keine Wildwest Manieren entstehen und jeder Richter den Einzelfall individuell beurteilen kann. Und da es keine rechtliche Sicherheit für die Notwehr gibt, ist jede Diskussion zum Thema Notwehr unnötig. Ob man wann in welcher Situation ein Spray oder eine Gaspistole einsetzt, ob Kampfsport besser ist als Messer oder Teleskopschlagstock, all diese Fragen wird dann der Staatsanwalt bzw. der Richter beantworten.

    Und spätestens dann, so denk ich mir, sind die Diskussionen zu Ende.
    Ein ähnliches Beispiel ist der sogenannte finale Rettungsschuß: laut Gesetz gibt es ihn zwar, er ist aber durch Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften so eingeengt, daß er im Prinzip nicht mehr angewendet werden kann.
    Zurück zum Thema:

    Aber ab hier geht es so richtig los: wer glaubt, bis hier ist das schlimmste überstanden, der irrt.
    Eine Anzeige besteht im allgemeinen aus zwei Teilen: ein strafrechtlicher Teil ( die Bundesrepublik gegen Person, wurde bis hier hin beschrieben) und ein zivilrechtlicher Teil (Person gegen Person ), der leider fast immer vergessen wird zu erwähnen. Gearbeitet wird in der Regel nach der ZPO, hier geht es meist um Geld ( Schmerzensgeld, Unterhaltszahlungen, Regreßansprüche.......). Und wenn man den strafrechtlichen Teil verliert, so verliert man normalerweise auch den zivilrechtlichen Prozeß. Oft enden Strafprozesse mit Bewährungsstrafen, sodaß der Weg für zivilrechtliche Ansprüche freigemacht ist, denn wer im Knast sitzt, kann nur schwer Schmerzensgeld bezahlen. Wer hier Unterhaltszahlungen leisten muss, weil der vermeintliche Angreifer auf einmal eine arme Socke ist und seinen Beruf aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen durch unangemessene Notwehrreaktion nicht mehr ausüben kann, wenn man ihm dann eine Umschulung bezahlen darf oder sich an seinen Genesungskosten oder Rehamaßnahmen beteiligen darf, der hat einen verdammt weiten Weg vor sich. Und das unsere Gesetzgebung den armen Straftätern gerne entgegen kommt und oft die ursprünglichen Opfer vergisst, brauche ich hier wohl niemanden zu erzählen. Ansonsten wären Einrichtungen wie z. B. der weiße Ring wohl überflüssig.


    In diesem Sinne


    Gruß aus der Eifel

    Weltrekordhalter Längstes Sportschiessen 2005 :win:

  • wann sprach ich denn von drohen mit der waffe?
    Wer kommt denn bitteschön mit einer waffe in der Hand auf einen zugestürmt, derzufällig dort rumlungert?
    Ich sprach von Notwehrsituationen.
    Das schießen mit der SSW wie gesagt auf privatem grundstück erlaubt (waffenrechtlich, ruhestörung ausgenommen).

  • Zitat

    Original von Ettringen
    Der Begriff Notwehr ist eindeutig definiert, seine Anwendung leider nicht.
    Wer Notwehr anwendet, verstößt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegen geltende Gesetze, wofür er rechtlich Belangt werden kann. Das richtige Anwenden der Notwehr ist ebenfalls kein Schutz vor rechtliche Konsequenzen, da es im Gesetz kein eindeutig richtig oder falsch gibt[/B].


    Stimmt alles, aber den Satz kann man so nicht unkommentiert stehen lassen.
    Hat jemand in Notwehr gehandelt, ist er straffrei. Ende
    Da aber die Auslegung des Notwehrparagrafen kein oder kaum Spielraum lässt, ist die rechtliche Anwendung der Notwehr äußerst eng gefasst. Es kann leicht passieren, dass einer der bekannten Bedingungen nicht erfüllt sind, was die Gegenseite zu untergraben versucht. Daher ist eine 100%ige Notwehrsituation vor Gericht u.U. schwer zu belegen. Wenn dann auch nur geringe Zweifel an dem Rechtfertigungsgrund Notwehr besteht, ist man schnell auf der Anklagebank und dann sind das schnell handfeste Straftaten.

  • Zitat

    Original von F600

    Dann wäre von Euch eine Sicherung durch Bewegungsmelder/Lampen, durch ein Tor und/oder eine zentrale Alarmanlage im Rahmen einer Modernisierung ein großer Vertrauensfaktor und Werbung für die Mieter.

    eine Lampe mit bewegungsmelder ist ja dran nur die wurde schon 3 mal kaputt gemacht

    das mit dem zaun ist ne feine sache aber ist ja auch ne geld frage :lol:

    Einmal editiert, zuletzt von Lamaxor (1. November 2007 um 00:12)

  • Hallo.

    Wenn jemand eine andere Person verletzt, egal ob aus Notwehr oder "weil ihm danach war" wird in jedem Fall von Amts wegen eine Anklage wegen Körperverletzung erhoben.

    Erst während der Verhandlung wird entschieden, ob es rechtlich gesehen Notwehr war oder nicht. Nur in ganz seltenen und klaren Fällen wird das Verfahren vorher eingestellt.

    War es nach Meinung des Gerichts keine oder überzogene Notwehr, kann sich der Angeklagte warm anziehen. Das wurde schon beschrieben, was dann an Schadenersatzforderungen auf den Betreffenden zukommt. Von der Strafe mal ganz zu schweigen.

    Gruß.

    sundog

    Einmal editiert, zuletzt von sundog (1. November 2007 um 09:35)

  • Also,

    wenn jemand auf deinem Grund ist darfst du ihn "Rauswerfen" also zum gehen auffordern.
    Wenn er das "nur" nicht macht dann ist die Polizei zu rufen und die machen das dann.
    Wenn er es nicht macht und dich dann auch noch angreift darfst du die SSW benutzen oder ihm damit dohen! Vorher nicht!!!

    Anders würde es wohl aussehen wenn die Person sich schon wiederrechtlich zutritt zum Haus verschafft hat (Einbruch) dann kannst du gleich deine Person als gefährdet ansehen und zur SSW greifen.

    So hat mir das jetzt ein mir befreundeter Anwalt geantwortet.

    Gruß C.C.

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!

    Einmal editiert, zuletzt von Christian (1. November 2007 um 10:07)

  • Zitat

    Original von sundog
    Wenn jemand eine andere Person verletzt, egal ob aus Notwehr oder "weil ihm danach war" wird in jedem Fall von Amts wegen eine Anklage wegen Körperverletzung erhoben.


    100 % richtig

  • Zitat

    Original von Christian
    wenn jemand auf deinem Grund ist darfst du ihn "Rauswerfen" also zum gehen auffordern.
    Wenn er das "nur" nicht macht dann ist die Polizei zu rufen und die machen das dann.
    Wenn er es nicht macht und dich dann auch noch angreift darfst du die SSW benutzen oder ihm damit dohen! Vorher nicht!!!


    100 % richtig

  • Was ist denn bei Euch im Hof so spannendes? Gibt es da - wie bei Germis Firma - massenweise Kupfer auzubuddeln?
    Oder was?
    Ich meine - man lungert doch nicht nachts irgendwo rum oder steht da wie bestellt und nicht abgeholt. Is ja keine Bushaltestelle oder Bahnhof.
    Was Du da gezeichnet hast - ist dort hohes Gras, Buschwerk, Baumbestand?
    Was macht es so kuschelig für Eure ungebetenen Gäste? Oder macht bei EUch im Haus da nachts um zwei eine heiße Blondine, ne Table Dance Show auf dem Balkon?

    So ne Lampe... eine einfache Kellerlampe (diese Dinger mit dem Drahtkorb) bekommt man schon für unter fünf Euro.
    Die etwas schickeren, runden Teile (die gehn dann auch bis 100W) für unter zehn EUR. Aber ein Halogenstrahler funzt natürlich schon mehr.
    Aber es kommt ja nicht nur auf die Art der Lampe an, sondern auch auf die Montagehöhe. Wenn die Lampe nur in ca. 2m Höhe hängt, lässt die sich leichter zerstören, als wenn sie in drei oder fünf Meter Höhe hängt. UND - je höher die Lampe hängt, desto besser kann man den Hof ausleuchten, auch über Autos hinweg oder so.

    Langer Rede kurzer Sinn - für ein paar Euros bekommst Du schon einen Mehrwert an Sicherheit, aber Du setzt lieber darauf, Deine Gasknarre einzusetzen?
    Ganz ehrlich: wenn ich nicht weiß WER und WIEVIELE Typen da im Garten rumlungern, rufe ich lieber die Polizei und bleibe in der warmen Wohnung hocken. Da rausrennen und den Helden spielen, womöglich noch selber eins übergebraten zu kriegen - nee, danke. Solange es nicht an der eigenen Wohnungstür kratzt, brauche ich auch keine Waffe in Anschlag nehmen.
    Vom Balkon aus einen Warnschuss abzugeben oder einen Leuchtstern hoch zu jagen, kann man machen, muss man aber nicht. Ist sogar eher provozierend und wird wohl vornehmlich die Nachbarn stören.

  • Zitat

    Original von Vampyr
    Oder du benutzt einen Abschussbecher mit Leutstern( mit ein wenig Wachs fixieren, dass er nicht aus dem Becher fällt). Brennendes Magnesium verursacht schöne Wunden und ist nicht illegal.
    Wie gesagt, in einer Notwehrsituation darfst du alles, wenn es denn eine ist. Abgesehen von illegalem waffenbesitz, der verfolgt werden würde.
    Aber selbst das schießen mit einer illegal besessenen waffe ist in Notwehrsituationen legitim.

    Nur möchte ich dann wissen, wie du dem Richter klar machen willst, dass du nicht vorsätzlich mit dem fixierten Leuchtstern durch den Hof gerannt bist.

    Dann ist es nicht mehr das dir zu Vefügung gestandene Mittel, sondern Vorsatz....da freut sich das Opfer schon aufs Schmerzensgeld.

    Ich hoffe nur dass hier nicht zu viele Waffengegner mitlesen, das was hier abgeliefert wird, ist richtig schön Futter für die.

    kopschüttelnd

    cz75

  • Mein Onkel hat sich 2 x 1000Watt Strahler montiert^^ die sind weitaus besser als ne Taschenlampe *lol*

    "Das einzige, was über den Krieg ehrlicherweise zu sagen wäre, wird nicht gesagt:dass man den Krieg führt , weil man den Krieg liebt und weil er ein guter Zeitvertreib ist."
    Zitat: Amelie Nothomb

  • Zitat

    Original von Vampyr
    Oder du benutzt einen Abschussbecher mit Leutstern( mit ein wenig Wachs fixieren, dass er nicht aus dem Becher fällt). Brennendes Magnesium verursacht schöne Wunden und ist nicht illegal.
    Wie gesagt, in einer Notwehrsituation darfst du alles, wenn es denn eine ist. Abgesehen von illegalem waffenbesitz, der verfolgt werden würde.


    Da kann ich vor solcher Fantasie auch nur den Kopf schütteln.

    Zitat

    Original von Vampyr
    Aber selbst das schießen mit einer illegal besessenen waffe ist in Notwehrsituationen legitim.


    [/quote]
    Aber das Bereithalten von verbotenen Gegenständen oder illegalen Waffen ist eine Straftat.

  • Zitat

    Original von Lamaxor

    bei uns in der Straße wurde schon öfters eingebrochen und nachts schleichen (manchmal Seher selten aber es kommt vor)

    Leute Rum die da nicht hingehören darf ich mit meiner ssw was unternehmen ??

    (es ist immer so zwischen 1-4uhr)


    Da würde ich doch mal ansetzen... ansprechen - vielleicht zu zweit und etwas in der Tasche und da ihr Verhalten nicht normal ist -(Verdacht Straftat da Nachts + Privatgrundstück) mal nach dem Perso fragen. Falls sie sich weigern festhalten und Polizei rufen. Das ist legal und schreckt ab und mit etwas Glück erwischt man jemand der einschlägig vorbestraft ist....

    Das Leben ist eine Krankheit,
    die mit der Geburt beginnt;
    durch Sex übertragen wird,
    und immer tödlich endet !

  • Ich sprach nicht vom LS durch den Hof ballern sondern von NOTWEHR.
    Der Typ steht mir gegenüber und greft mich an. Notwehr ist auch nur die erste Aktion um einen Angriff abzuwehren, trete ich noch nach, ist das Überschreitung der Notwehr, die schonwieder strafrechlich geahndet werden kann. Aber da hat der gesetzgeber zum Glück eine kleine Brücke gebaut. Überschreitet man die Notwehr aus Erschrecken, Verwirrung etc. geht man straffrei aus.

    Zitat

    Original von sundog
    Wenn jemand eine andere Person verletzt, egal ob aus Notwehr oder "weil ihm danach war" wird in jedem Fall von Amts wegen eine Anklage wegen Körperverletzung erhoben.


    Kv ist wie Hausfriedesnsbruch z.B. anzeigepflichtig.
    Es besteht kein öffendliches interesse an der Verfolgung.
    Mit anderen Worten, muss der Geschädigte strafantrag stellen.
    Andernfalls kann auch eine Kaffeerunde von staatsanwälten und Kostümierten 10m daneben sitzen und es passiert nichts.

    2 Mal editiert, zuletzt von Vampyr (1. November 2007 um 11:35)

  • Vampyr

    Grundsätzlich hast Du recht. Fahrlässige und einfache Körperletzung sind gem. StGB ein Antragsdelikt. Außer, es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor. Der Staatsanwalt entscheidet, ob dieses öffentliche Interesse vorliegt oder nicht.

    Wenn jemand mit einer Waffe, egal ob durch eine SSW oder eine 9 mm Para, verletzt wird, gehe ich davon aus, dass die Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen ein öffentliches Interesse bejaht und den Verursacher anklagt. Entscheidend ist wohl auch die Schwere der Verletzung. Andererseits ist das Abschneiden von Haaren schon eine Körperverletzung.

    In jedem Fall wird der Verursacher, sprich der Waffenbenutzer, wohl zusätzlich eine Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz bekommen.

    Ob eine Notwehrhandlung vorlag, wird, wenn die Polizei das Ganze aufnimmt, separat entschieden. Insofern sind das zwei verschiedene Dinge, die auch einzeln geklärt werden: Notwehr und Körperletzung.

    Ist dann für alle Beteilgten erkennbar, dass es sich um gesetzeskonforme Notwehr handelte, wird dieses Verfahren eingestellt oder erst garnicht eröffnet und eine Klage des Verletzten gegen den Verursacher ist damit obsolet.

    Das ist mein Wissensstand, den ich aufgrund vieler Gespräche über dieses Thema mit meinem ehemaligen Mieter, der Staatsanwalt war, gewonnen habe.

    Gruß.

    sundog

    2 Mal editiert, zuletzt von sundog (1. November 2007 um 12:10)

  • Der Pyro ist als allerletztes Mittel zulässig wenn alles andere versagt hat und die Bedrohungssituation noch weiter anhält. Allerdings ist da vorsicht geboten, denn die Dinger sind sehr ungenau, und man hat schnell was anderes in Brand geschossen. Wird auch so in der einschlägigen Fachliteratur empfohlen. Und wenn Derjenige Kleidung aus Kunstfaser anhat, hat er ein massives Problem, daher nur als allerletztes Mittel nutzen!!! Massive Brandverletzungen sind vorprogrammiert bei den Dingern, also gar nicht ohne!

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Um die Notwehr einmal auszuführen:
    Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen ..... geklaut bei irgend einem Lehrbuch.

    Ich sehe hier den Leuchtstern als ein nicht gerade relativ harmloses Mittel ein, und auch wenn Du nicht für die Folgen eines Fehlschusses strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kannst, kommen aber eventuell zivilrechtliche Folgen wie der abgebrannte Wagen des Nachbarn auf Dich zu, da dieser erst durch Deine Verteidigungshandlung erst im Mitleidenschaft gezogen wurde.

    Auch wenn ich mich wiederhole. Leuchtsterne sind zur SV absolut ungeeignet da:
    - unpräzise mit Gefahrung des umlegenden Gebietes durch Feuer bei Fehlschüssen
    - unzuverlässig in der Wirkung von schweren Brandverletzungen bis hin zum Abpraller von der Kleidung ist alles denkbar
    - unsicher in der Anwendung langwieriges Nachladen, zünden nicht immer, fallen aus dem Abschußbecher, verhinden das Verwenden der SSW mit Gaspatronen

    Wenn man sie einsetzen muß, dann bitte zur Ausleuchtung. Ein plötzlich mit einem Knall auftauchendes Licht ist für einen im Garten herumstreichenden Missetäter nicht gerade das Angenehmste.


    edit: Und wenn man im Ernstfall noch einen zweiten Leuchtstern nachlegt, den versehentlich mit einer Gaspatrone verschießt und sich dadurch selbst außer Gefecht setzt ist einem auch nicht geholfen.

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

    2 Mal editiert, zuletzt von F600 (1. November 2007 um 18:27)

  • Zitat

    Original von Vampyr
    ...oder du benutzt einen Abschussbecher mit Leutstern( mit ein wenig Wachs fixieren, dass er nicht aus dem Becher fällt). Brennendes Magnesium verursacht schöne Wunden und ist nicht illegal...

    [BLOCK]Klar, weil Du weißt, daß Du vielleicht irgendwann mal in eine Notwehrsituation kommst, pappst Du schomal paar Leuchsterne mit Wachs in verschiedene Abschußbecher, oder was ? :bash:

    Mittlerweile ist dieser Thread teilweise schon wieder bei einem Niveau angekommen, daß man nur noch vorschlagen kann, ihn vielleicht einfach zu schließen...[/BLOCK]

  • Als Notwehr sehe ich das Ganze auch nicht. Sicher, man kann die Waffe mit auf das eigene Grundstück nehmen. Aber jemanden damit evtl. anzuschießen, wenn man selbst nicht bedroht ist, ist garantiert nicht ratsam.

    Wenn überhaupt, würde ich folgendes vorschlagen:

    Mit erhobener, autoritärer Stimme in Erscheinung treten und den Typen klar machen, dass sie sich vom Hof schreren sollen. Die Waffe gesenkt zum Boden, mit ausgestrecktem Arm in Richtung des Täters halten. Auf Distanz bleiben, 20 Meter ca! Dann noch den Hahn der Waffe nach hinten ziehen, um dem Täter verstärkt die Schussbereitschaft der Waffe zu demonstrieren. Und eben nicht zu nah ran. Nen geübtes Auge erkennt ne SSW aus wenigen Metern.

    Wenn die sich vom Acker machen, wars nen Erfolg wenn nicht, Rückzug!


    Das war jetzt alles ganz schön an den Harren herbei gezogen, sorry. Ist zwar nen relativ gängiges Mittel bei der SV, garantiert aber eben nicht immer die absolute Sicherheit!

    Wir kommen niemals in den Himmel, weil wir Barbaren sind. Unser Leben ist die Freiheit, der Tod ist unser Kind!