Beiträge von Ettringen

    Hallo im Forum,

    danke für die Antworten. Ich habe bis jetzt vergeblich nach einem solchen Paragraphen gesucht, aber auf die Idee mit der Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bin ich nicht gekommen. Ich denke, damit kann ich etwas anfangen.

    Mfg

    Hallo im Forum,

    wie ja alle hier wissen, ist der Umgang mit Schusswaffen in Verbindung mit Alkohol verboten. Ich habe allerdings den dazugehörigen Paragraphen noch nicht gefunden.

    Meine Frage: Kennt jemand einen Paragraphen im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung, der definitiv den Umgang mit Schusswaffen unter Alkoholeinfluß verbietet? Ich habe bisher nur Verbote von Alkohol am Schießstand in Sportordnungen gefunden.

    Gruß aus der Eifel

    Hallo im Forum,

    danke gilmore für die Info, daß Gewehr kannte ich, die Pistole nicht.

    Nun zu den Maßen des Gewehres: Länge 113 cm, Höhe am Griff ohne Diopter : 16 cm, Gewicht : ca. 3 kg.
    Das wichtigste Maß: von der Vorderkante des Griffs bis zum Ende der Schaftkappe: 33 cm. Dieses Maß ist besonders wichtig, weil bei den Serienlichtgewehren fast die Maße der Originale zu Grunde gelegt werden. Auch sollte das Diopter weit hinten stehen. Bei allen Anlässen, bei denen ich Kinder mit Lichtgewehren habe schiessen sehen, waren die Schäfte zu groß und zu lang. Die meisten kleinen Schützen haben nach wenigen Schuss aufgehört, weil ihr Auge zu weit vom Diopter weg war und sie das Ziel dadurch nicht sehen konnten. Das Gewehr in die Schulter nehmen war ganz unmöglich. Desweiteren haben sie die Kinder Aufgelegt oder Angestrichen schiessen lassen, was die kleinsten ebenfalls nicht hingekriegt haben. Ich habe das Gewehr auf einer Knierolle auf einem Tisch liegend schiessen lassen, so war die Trefferquote auch bei den 8 - 9 jährigen und somit auch das Erfolgserlebnis entspechend gut. Kinder, die nach dem 4 - 5 Schuss keinen Treffer haben, legen das Gewehr weg und Du siehst sie nie wieder. Achte mal darauf, wenn bei Veranstaltungen Kinder mit Lichtgewehren schiessen, wie schräg die manchmal hängen, nur um das Gewehr halbwegs halten zu können. Da wird treffen zur Glückssache. Das ganze nennt man übrigens Waffenantropometrie ( richtig geschrieben?), daß Anpassen von Waffen an den Schützen.

    Gruß aus der verregneten Eifel

    Hallo im Forum,

    ich habe mich etwas gewundert, daß der Thread hier nochmal aufgetaucht ist. Das komplizierteste an dem Gewehr ist der Abzugsmechanismus. Ich habe auf die schnelle ein Bild gemacht.

    Das Herzstück ist ein Laserpointer. Die Auslösewelle ( Rot ) wird über den Spannknopf ( Blau ) gegen die Feder gespannt und rastet durch eine kleine Einkerbung am Abzugsbügel ( Braun ) ein. Wenn der Abzug jetzt betätigt wird, so rutscht der Abzugsbügel aus der Einkerbung heraus und die Auslösewelle wird durch die Feder nach vorne gedrückt. Der Höcker auf der Oberseite drückt gegen zwei Stahlkugeln ( Grün ), die dann von unten den Taster des Laserpointers betätigen. Wenn dieser Höcker an den Kugeln vobei ist, geht der Pointer wieder aus ( er gibt also nur einen kurzen Impuls von sich, wie lange, wird von der länge des Höckers bestimmt). Dann kann das Gewehr mittels des Spannknopfes wieder gespannt werden.

    Vor kurzem hat das Gewehr einen Härtetest ohne Störung überstanden. Zur Einweihung unserer neuen Gemeindehalle wurde ein Jugendfest veranstaltet, wobei alle ( Fast alle ) Dorfvereine einen Infostand aufgebaut haben, um über ihr Hobby Jugendliche zu informieren ( war eine gute Idee, bitte nachmachen ). Wir waren auch mit einem Stand vertreten, bei dem das Lichtgewehr zum Einsatz kam. Bei uns war die Höhle los !!!!! Es wurde sogar noch geschossen, als die anderen Vereine ihre Stände schon abgebaut haben. Es sind sogar ein paar Jungschützen hängengeblieben. Eigentlich sollte auch mein neustes Projekt ( Lichtpistole ) zum Einsatz kommen, wurde aber leider aus Zeitgründen nicht fertig. Ich will mit unserer Jugend bald eine Art Pacour schiessen, ähnlich wie Biathlon, es soll aber Gewehr und Pistole zum Einsatz kommen. Vieleicht läßt sich soetwas später auch mit Luftdruckwaffen oder sogar mit KK Waffen praktizieren. Dieses Projekt wird allerdings noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, ich werde aber davon berichten. Ich habe von unserem Stand noch ein paar Fotos reingestellt, für den Fall, daß der eine oder andere noch ein paar Anregungen für ein ähnliches Projekt braucht.

    Schöne Grüsse aus der Eifel

    Hallo im Forum,

    ich habe vor längerer Zeit mal was zum Thema Notwehr zusammengeschrieben. Einfach mal durchlesen:

    Notwehr

    Notwehr ist das Abwehren eines rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriffes von sich oder anderen. Definiert ist dieser Begriff im § 32, Abs. 2 StGB und im § 227 BGB, Abs. 2. Im Absatz 1 von § 32 StGB und § 227 BGB ist die Anwendung zwar erlaubt, aber nachfolgend werden Gesetze behandelt, die diese Anwendung einschränken. Im Art. 20, Abs. 4 des GG wird ebenfalls auf das Notwehrrecht hingewiesen, hier wird aber bereits mit dem Zusatz
    „.........wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ eingeschränkt. Weitere Paragraphen zur Notwehr ist § 228 BGB ( Notstand ), § 904 BGB und § 859 BGB ( Selbsthilfe ). Es gibt des weiteren kein Gesetz, welches die Mittel beschränkt, d. h. es wäre jedes Mittel zu Notwehr erlaubt, aber:

    Die Notwehr muss angemessen sein. Dies wird im § 34 StGB geregelt ( siehe auch § 16 OWIG ) . Dieser Paragraph ist der Dreh und Angelpunkt der Notwehr. Die Notwehr hat in einer angemessenen Weise zu erfolgen, auch ist der Zusatz „ ..........nicht anders abwendbar“ zu finden. Unter diesem Zusatz ist auch bzw. zuerst die Flucht vor einer Notwehrsituation zu verstehen, d. h. zuerst kommt alles andere, und wenn dann nichts mehr übrig bleibt, dann kommt erst die Notwehr (Selbstverteidigung, CS Sprays, Gaspistolen bis hin zu scharfen Waffen ). Wer hier nicht zuerst alle anderen Mittel ausschöpft ( und der Staatsanwalt kann hier u. U. sehr erfinderisch sein ), hängt mit am Hacken. Bagatellangriffe sind hier ebenfalls hinzunehmen, wenn eine Notwehrreaktion in keinem Verhältnis zum Angriff steht. Im § 35 StGB ( Entschuldigter Notstand ) wird hier bereits von einer rechtswidrigen Tat zur Abwehr eines Angriffs geredet, die nur bestraft wird, wenn der Täter ( hier ist man schon Täter ! ) den Irrtum hätte vermeiden können ( was praktisch immer der Fall ist ). Siehe auch § 11 OWIG.

    § 33 StGB ( auch § 15 OWIG ) regelt die Notwehrüberschreitung. Man wird nicht bestraft, wenn man aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken eine unangemessene Notwehrmaßnahme ergreift. Dieser Paragraph ist aber wohl hauptsächlich den Frauen vorbehalten, weil hier in der Regel immer von einer körperlichen Unterlegenheit ausgegangen wird. Wer hier eine unangemessene Notwehrmaßnahme aus Zorn, Wut oder Rache ( sthenischer Affekt, der von Zeugen oft unwissentlich beschrieben wird ) ausübt, ist in vollem Umfang rechtlich Belangbar. Hier entstehen die meisten Diskussionen: Wenn hier ein Mann von zwei anderen vermeintlich angegriffen wird, seine Gaspistole zieht und wild um sich schießt, dem wird unter Umständen mal ganz schnell Zorn nachgesagt, und da er nicht versucht hat zu fliehen, ist der Tatbestand der Notwehrüberschreitung ganz schnell erfüllt. Desweiteren hat es hier auch schon Gerichtsurteile gegen die Betroffenen gegeben, weil sich ihre Notwehrmaßnahmen gegen offensichtlich schuldunfähige Personen ( Behinderte, stark alkoholisierte Personen, Kinder ...) gerichtet hatten. Den nach § 29 StGB wird jeder nach seiner eigenen Schuld ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen bestraft. Nach § 22 StGB wird auch der bestraft, der offensichtlich ohne Kenntnis des Sachverhaltes in eine Notwehrsituation eingreift ( bei Wikipedia unter Notwehr wurde dieses Thema bereits behandelt ). Bei dem Einsatz von Kampfsport zur Selbstverteidigung ist ebenfalls vorsicht geboten, weil hier die Gerichte meistens von einem Machtgefälle des Angegriffenen zum Angreifer ausgehen. Auch hier hat es bereits einige Urteile zu Ungunsten des Angegriffenen gegeben. Hier sei auch erwähnt, dass die Grenzen der Notwehrprovokation sehr fließend sind.

    Der Paragraph 34 StGB wäre unter Umständen auch Anwendbar bei der Frage, ob man Pfefferpatronen statt CS Patronen bei der Personenabwehr anwendet: Wer hier beim falschen Landgericht landet und sich den Vorwurf anhören muß, eine CS Gas Patrone wäre ausreichend gewesen, aber eine Pfefferpatrone war keine angemessene Notwehrreaktion und wird ja bekanntlich nur bei Tieren eingesetzt, der ist mit seinen Argumenten schnell am Ende.
    Ein weiterer Punkt ist das Jedermann – Festnahmerecht nach § 127, Abs. 1 StPO und § 229 BGB ( Selbsthilfe ). Wer es hier übertreibt ( § 132 StGB Amtsanmaßung ), der hat ganz schnell § 239 StGB ( Freiheitsberaubung ) und Art. 2 GG am Hals. Der Luftspalt zwischen diesen Gesetzen ist dünner als ein Haar.


    Fazit:

    Der Begriff Notwehr ist eindeutig definiert, seine Anwendung leider nicht.
    Wer Notwehr anwendet, verstößt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegen geltende Gesetze, wofür er rechtlich Belangt werden kann. Das richtige Anwenden der Notwehr ist ebenfalls kein Schutz vor rechtliche Konsequenzen, da es im Gesetz kein eindeutig richtig oder falsch gibt
    .
    Dies ist bewußt so gemacht, damit hier keine Wildwest Manieren entstehen und jeder Richter den Einzelfall individuell beurteilen kann. Und da es keine rechtliche Sicherheit für die Notwehr gibt, ist jede Diskussion zum Thema Notwehr unnötig. Ob man wann in welcher Situation ein Spray oder eine Gaspistole einsetzt, ob Kampfsport besser ist als Messer oder Teleskopschlagstock, all diese Fragen wird dann der Staatsanwalt bzw. der Richter beantworten.

    Und spätestens dann, so denk ich mir, sind die Diskussionen zu Ende.
    Ein ähnliches Beispiel ist der sogenannte finale Rettungsschuß: laut Gesetz gibt es ihn zwar, er ist aber durch Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften so eingeengt, daß er im Prinzip nicht mehr angewendet werden kann.
    Zurück zum Thema:

    Aber ab hier geht es so richtig los: wer glaubt, bis hier ist das schlimmste überstanden, der irrt.
    Eine Anzeige besteht im allgemeinen aus zwei Teilen: ein strafrechtlicher Teil ( die Bundesrepublik gegen Person, wurde bis hier hin beschrieben) und ein zivilrechtlicher Teil (Person gegen Person ), der leider fast immer vergessen wird zu erwähnen. Gearbeitet wird in der Regel nach der ZPO, hier geht es meist um Geld ( Schmerzensgeld, Unterhaltszahlungen, Regreßansprüche.......). Und wenn man den strafrechtlichen Teil verliert, so verliert man normalerweise auch den zivilrechtlichen Prozeß. Oft enden Strafprozesse mit Bewährungsstrafen, sodaß der Weg für zivilrechtliche Ansprüche freigemacht ist, denn wer im Knast sitzt, kann nur schwer Schmerzensgeld bezahlen. Wer hier Unterhaltszahlungen leisten muss, weil der vermeintliche Angreifer auf einmal eine arme Socke ist und seinen Beruf aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen durch unangemessene Notwehrreaktion nicht mehr ausüben kann, wenn man ihm dann eine Umschulung bezahlen darf oder sich an seinen Genesungskosten oder Rehamaßnahmen beteiligen darf, der hat einen verdammt weiten Weg vor sich. Und das unsere Gesetzgebung den armen Straftätern gerne entgegen kommt und oft die ursprünglichen Opfer vergisst, brauche ich hier wohl niemanden zu erzählen. Ansonsten wären Einrichtungen wie z. B. der weiße Ring wohl überflüssig.


    In diesem Sinne


    Gruß aus der Eifel

    Hallo zusammen,

    ich war heute vormittag da. Sehr interessant, kann ich nur jedem empfehlen. Riesen Auswahl, beim Preisschiessen habe ich sogar noch einen Gutschein über 20 Euro ergattert, der sofort in Schrotmunition umgesetzt wurde. Und wer sein Handgelenk mal so richtig zum wackeln bringen will, der kann mit einem Revolver cal. 500 S & W schießen. :nuts:

    Gruß aus der Eifel

    Hallo Spy,

    diese Geschosse kenne ich gar nicht. Sehen interessant aus, wahrscheinlich kann man bei denen auch aufs Schußpflaster verzichten und sind bestimmt präziser als gepflasterte Rundkugeln ( obwohl mich die Präzision von VL Waffen schon so manchesmal angenehm überrascht hat ). Werd ich mir mal genauer ansehen.

    Gruß Dieter

    Hallo im Forum,

    ich hätte zu diesem Thema zwei Fragen:

    In der ersten Verordnung zum Waffengesetz steht drin, daß Geschosse ( wozu ein Diabolo ja zweifellos gehört ) nur einen gewissen Brinellwert haben dürfen ( ist ein Wert zur Härte eines Metalls, ist glaub es ist ein Wert um die 400 max angegeben, ich kenne mich bei Härtegraden von Metall nicht aus ). Wäre ein solches Geschoss überhaupt erlaubt ?

    Desweiteren bedeutet eine Kunststoffummantelung, daß es sich hierbei um ein Treibspiegelgeschoss handelt. Dürfen Treibspiegelgeschosse überhaupt aus Kurzwaffen verschossen werden ? Bei Flintenlaufgeschossen sind Treibspiegelgeschosse ja erlaubt.

    Gruß aus der Eifel

    Hallo im Forum,

    meines Wissens bezieht sich das Datum 01.01.1871 auf das Führen von Waffen, d.h. alle Waffen, die vorher entstanden sind, dürfen geführt werden. Und soweit ich weiß, bezieht sich die gelbe WBK auf einschüssige Kurzwaffen mit gezogenen Läufen und jetzt kommt `s mit Patronenmunition. Die genannte Vorderladerpistole hat aber keine Patronenmunition sondern ein Zündhütchen und eine Kugel, was im Sinne des Gesetztes keine Munition ist. Das ist mein derzeitiger Wissensstand, ich werde diesen Thread aber weiter beobachten für den Fall, daß ich auf dem Holzweg bin.

    Gruß aus der Eifel

    Hallo domi06,

    die Einzelteile des Zieles haben ca. 65 Euro gekostet. Der Lichtpunkt hat auf 10 m einen Durchmesser von 12 mm, bei 50 m sind es etwa 60 mm Durchmesser, was das Treffen natürlich einfacher machen würde. Das Lichtgewehr ist aber nur für eine Entfernung von 10m vorgesehen. Hier sind die Schaltpläne, ich hoffe, daß man sie erkennen kann. Als erstes der Gesamtschaltplan: