SSW zur Selbstverteidigung!

Es gibt 175 Antworten in diesem Thema, welches 18.572 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Oktober 2007 um 20:48) ist von germi.

  • Zitat

    Original von Alfatier
    Also könnte man von Rechtswegen her, die SSW geladen mit ins Kino, Kneipe ect. nehmen!?

    Das Tragen von SSW ist auch mit dem KWS bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Und was ist ein Kinobesuch sonst ?
    Grüsse
    Michael

  • Zitat

    Original von yasfh

    Das Tragen von SSW ist auch mit dem KWS bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Und was ist ein Kinobesuch sonst ?
    Grüsse
    Michael

    Stimmt, hast Recht. Hatten vor ca. einem Jahr auch so einen Fall. Da hatte jemand ne SSW beim Fußballspiel dabei. Als den Sicherheitskräften das auffiel, hat man ihm die Waffe abgenommen und ne Anzeige erstattet, soweit ich weiß!

    Wir kommen niemals in den Himmel, weil wir Barbaren sind. Unser Leben ist die Freiheit, der Tod ist unser Kind!

  • Zitat

    Original von yasfh
    Das Tragen von SSW ist auch mit dem KWS bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Und was ist ein Kinobesuch sonst ?

    Keine öffentliche Veranstaltung. Eine öffentliche Veranstaltung wäre z.B. eine Beach-Party die von der Gemeinde ausgerichtet wird, Kerb (Kirmes), Oktoberfest, Wasen usw. Allerdings ist es das gute Recht des Inhabers des Hausrechts Leute mit Waffen den Zutritt zu verwehren.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Original von germi

    Keine öffentliche Veranstaltung. Eine öffentliche Veranstaltung wäre z.B. eine Beach-Party die von der Gemeinde ausgerichtet wird, Kerb (Kirmes), Oktoberfest, Wasen usw.

    Ist kein Witz. Ich habe mal gelesen, dass so etwas einer Öffentlichen Veranstaltung gleich gesetzt ist. Da war der Kinobesuch explizit aufgeführt. Kann mich aber leider nicht mehr an die Quelle erinnern.
    Grüsse
    Michael

  • Kino ist Kino, das ist nicht öffentlich. Da müsste es in einer Kneipe ja auch verboten sein, und das ist noch öffentlicher...

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    § 42 WaffG
    Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
    Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
    Unterabschnitt 7 (Verbote)

    (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

    Veranstaltungen sind immer im Zeitrahmen begrenzt. Also bei einem normalen Kino, normale Kneipe etc. darf man Führen, in Diskotheken auch (umstritten!). Auf exklusiven Open-Air-Vorstellungen, Jahrmärkten etc. nicht.

    Dem Schutzzweck der Norm nach, kann man das Verbot aber auch auf Tanz- und Theater-Veranstaltungen beziehen. Dann muss man gucken, ob in der Kneipe auch getanzt werden kann.

    Einmal editiert, zuletzt von White (25. Oktober 2007 um 19:35)

  • hab's gefunden:

    Zitat muzzle.de:
    Inhaber dieser o. g. Erlaubnis dürfen ihre Waffe trotzdem nicht auf Versammlungen, Volksfesten, Demons- trationen, öffentlichen Aufzügen, Jahrmärkten, etc. oder bei Theaterveranstaltungen, Fußballspielen, Kinobesuchen führen. - Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.


    steht auf muzzle.de
    obs Rechtlich wasserdicht ist, weiß ich nicht
    Grüsse
    Michael

  • Es (Kino, Kneipe) ist umstritten. Hab das schonmal in einem Kommentar nachgeschlagen. Auf der sicheren Seite ist man natürlich, wenn man sie nicht mitnimmt. Anzeige wird die Polizei ohnehin erstmal erstatten.

  • Das sagt die Verwaltungsvorschrift zu § 42 WaffG:

    Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind öffentlich, wenn jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt haben kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Derringer (25. Oktober 2007 um 19:46)

  • Jim Wagner hat das Thema in seinem Buch "Messerkampf" behandelt (ich denke
    der Verlag wird sich bei einem so heiklen Thema schon bei der Rechtsabteilung rückversichert haben). Lt. seiner Definition bezieht sich der § 42 Abs. 1 Waffengesetzt auf "öffentliche Vergnügungen, öffentliche Veranstaltungen und ausdrücklich Demonstrationen". Kino und Kneipe oder Disco sind keine öffentlichen Vergnügungen im Sinne dieses Gesetztes. Hier gilt das Hausrecht des Besitzers.

    :anon: an die Vertreter diverser Behörden, die hier mitlesen: Ich besitze weder Waffen noch waffenähnliche Gegenstände. Ich bin nur wegen der netten und kultivierten Mitglieder dieses Forums hier.

  • Zitat

    Original von barret
    Jim Wagner hat das Thema in seinem Buch "Messerkampf" behandelt (ich denke
    der Verlag wird sich bei einem so heiklen Thema schon bei der Rechtsabteilung rückversichert haben). Lt. seiner Definition bezieht sich der § 42 Abs. 1 Waffengesetzt auf "öffentliche Vergnügungen, öffentliche Veranstaltungen und ausdrücklich Demonstrationen". Kino und Kneipe oder Disco sind keine öffentlichen Vergnügungen im Sinne dieses Gesetztes. Hier gilt das Hausrecht des Besitzers.

    aha ... naja, das mit dem Gesetz ist aber halt auch so eine Sache. Originalspruch von einem Juristen: "Vor Gericht ist man wie auf hoher See... da kann alles passieren". Ich find es schon sinnvoll, wenn man sich mit einer SSW wehren will, die auch mit zu nehmen. Hätte wohl auch sonst keinen Sinn. Vielleicht sollte man halt nur darauf achten, dass sich keiner daran stört d.h. die Waffe darf nicht zu sehen sein. Sonst ruft noch einer die Polizei und der Ärger ist erstmal gross.
    mfg
    Michael

  • Zitat

    Original von Derringer
    Das sagt die Verwaltungsvorschrift zu § 42 WaffG:

    Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind öffentlich, wenn jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt haben kann.

    Ich sehe da eigentlich den Bestand von "aus dem Alltag herausgehoben" nicht beim Kinobesuch, und es ist ebenfalls nicht zeitlich eingegrenzt, ich kann ja nahezu jeden Tag ins Kino wenn ich genügend Geld dafür hätte bzw. meine Prioritäten nicht woanders wären.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Es kommt immer auf die Polizei und den ermittelnden Staatsanwalt an. Zu 99 % versucht Letzterer einem immer einen Strick daraus zudrehen, sodass man gegen das Gesetz verstoßen hat.

    Wie schon erwähnt, das Führen in der Disko ist kein Verstoß. Dann gilt zudem noch das Hausrecht des Inhabers. Ein Führen in einer Disko oder Kneipe mit einer Mottoparty ( Beachparty, 99 Cent-Party ) ist verboten.

    Beim Kinobesuch kommt´s auf den Staatsanwalt an, wie dieser die "Theateraufführung" einstuft. Bei sogenannten Oscar-Nächten und Sonderveranstaltungen ( z.B. Herr der Ringe Trilogie Nacht ) ist es strikt verboten.

    Wenn man wirklich eine SSW führen will, z.B. für den Nachhauseweg, einfach unauffällig und verdeckt tragen.

  • Mein reden - Bauchtaschenholster. Vorne Schlüssel, Geldbeutel ect. hinten SSW.
    Und bis jetzt ist bei mir kein Mensch darauf gekommen, dass hinten die SSW ist.

    :anon: an die Vertreter diverser Behörden, die hier mitlesen: Ich besitze weder Waffen noch waffenähnliche Gegenstände. Ich bin nur wegen der netten und kultivierten Mitglieder dieses Forums hier.

  • Zitat

    Original von yasfh
    [quote]Original von barret
    Originalspruch von einem Juristen: "Vor Gericht ist man wie auf hoher See... da kann alles passieren".

    Hieß das nicht "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ ?

    /edit
    soll keine Klugscheisserei sein, interessiert mich, weil ich habe es nämlich so gehört...

    4 Mal editiert, zuletzt von DGK (26. Oktober 2007 um 20:18)

  • Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand ist korrekt.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-