Recht liche Frage

Es gibt 12 Antworten in diesem Thema, welches 1.890 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. April 2007 um 19:36) ist von Floppyk.

  • Hallo!
    Habe mir (auch wenns blöd klingen mag) versehentlich auf dem Flohmarkt eine DAISY POWERLINE 1700 gekauft.
    Meine Frage ist nun: Bin ich 1. überhaupt berechtigt, diese Waffe ohne
    den KWS zu besitzen? und 2. Darf ich dieses Waffe weitergeben (Verkauf), wenn ja, an wen?
    Und hätte ich diese Waffe eigentlich ohne weiteres auf einem normalen Flohmarkt kaufen dürfen? (bin volljährig, besitze keinerlei Waffenscheine)

    Vielen Dank im Voraus

    NURICH

  • ist ein :F: drauf?

    wenn ja hat das mit dem kws überhaupt nix zu tun.
    das teil wäre frei ab 18 und du dürftest zuhause damit schiessen.

    auch weiter verkaufen könntest du es, nur nicht an minderjährige.

    Wer immer nur tut was er schon kann, bleibt immer nur das was er schon ist.

  • Wobei der Standbetreiber sich falsch verhalten hat. Denn auf Flohmärkten dürfen KEINE Wafen verkauft werden. Ansonsten wenn die Waffe wie schon gesagt wurde ein :D: besitzt ist es eine Legale Waffe nach dem Waffengesetz. Für den Transport der Waffe benötigst du nichts, zum führen würdest du einen Waffenschein benötigen (wirst du aber nie bekommen). Der KWS ist nur für das Führen von Gas/Schreckschusswaffen mit :PTB:-Zulassung.

    Gruß
    Thomas

  • Zitat

    Original von nurich
    Habe mir (auch wenns blöd klingen mag) versehentlich auf dem Flohmarkt eine DAISY POWERLINE 1700 gekauft.

    So so... versehentlich. Passiert mir auch dauernd das ich versehendlich Sachen kaufe. :laugh:

    Zitat


    Meine Frage ist nun: Bin ich 1. überhaupt berechtigt, diese Waffe ohne
    den KWS zu besitzen?

    Der KSW ist ausschließlich dazu da Schreckschusswaffen Führen zu dürfen. Hat mit dem Vorliegenden Fall also rein gar nichts zu tun. Wenn ein F im Fünfeck darauf ist (so: eins :F:) darfst Du die Waffe als Volljähriger besitzen, Zuhause schießen solange sichergestellt ist das die Kugeln dein Gelände nicht verlassen können. Du darfst die Waffe Transportieren solange sie dabei WEDER Schuss- noch Zugriffsbereit ist, und Du darfst sie auch an andere Volljährige verkaufen.

    Zitat


    Und hätte ich diese Waffe eigentlich ohne weiteres auf einem normalen Flohmarkt kaufen dürfen? (bin volljährig, besitze keinerlei Waffenscheine)

    Wenn sie das F hat, kaufen ja... aber sie hätte nicht auf dem Flohmarkt verkauft werden dürfen. Das ist bei Waffen grundsätzlich verboten.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (1. April 2007 um 14:45)

  • PTB

    hat nur was mit SSW`s zu tun.

    Wie gesagt mit einem :F: ist die Waffe frei ab 18, d.h. du darfst sie besitzen, darfst zuhause damit schießen, sie weiterverkaufen (nur an personen über 18 [hier z.B.]) und darfst sie transportieren (nicht schußbereit, nicht zugriffsbereit und getrennt von der munition in einem abgeschlossenem behälter von A nach B bringen).

    Wer immer nur tut was er schon kann, bleibt immer nur das was er schon ist.

  • Zitat

    Original von -raY-

    ...darfst sie transportieren (nicht schußbereit, nicht zugriffsbereit und getrennt von der munition in einem abgeschlossenem behälter von A nach B bringen).

    Wobei B nicht für Bank steht... :laugh:

    FWR: 307xx

  • Zitat

    Original von Axel66
    Wobei B nicht für Bank steht... :laugh:

    Wieso, manche Waffen sind so wertvoll, daß Du sie glatt ins Schließfach legen möchtest. Was aber der Bankangestellte dazu sagt, wenn Du überraschenderweise Das gute Stück auf den Tisch legst und sagst "ich will mal am mein Schließfach 'ran" bleibt dann für Deinen Anwalt zu klären.

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

  • Zitat

    Original von nurich
    Hallo!
    Habe mir (auch wenns blöd klingen mag) versehentlich auf dem Flohmarkt eine DAISY POWERLINE 1700 gekauft.
    Meine Frage ist nun: Bin ich 1. überhaupt berechtigt, diese Waffe ohne
    den KWS zu besitzen? und 2. Darf ich dieses Waffe weitergeben (Verkauf), wenn ja, an wen?
    Und hätte ich diese Waffe eigentlich ohne weiteres auf einem normalen Flohmarkt kaufen dürfen? (bin volljährig, besitze keinerlei Waffenscheine)

    Vielen Dank im Voraus

    NURICH

    Auf Märkten dürfen keine Schusswaffen angeboten werden, außer Spielzeug. Der Verkäufer müsste ansonsten im Besitz einer gültigen Waffenhandelslizenz sein.


    http://www.muzzle.de/N4/Schreckschu…fenschein_.html

    http://www.muzzle.de/Recht/recht.html

  • Zitat

    Original von gunimo
    Auf Märkten dürfen keine Schusswaffen angeboten werden, außer Spielzeug. Der Verkäufer müsste ansonsten im Besitz einer gültigen Waffenhandelslizenz sein.


    Sorry, aber das ist falsch:
    § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
    (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
    1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
    2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
    3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

    Das hat mit einer Waffenhandelslizenz nix zu tun. Das Handeln auf Märkten ist grundsätzlich verboten, also auch der Waffenhändler mit Lizenz. Somit darf noch nicht mal ein Messer auf einem Flohmarkt gehandelt werden, wobei ich davon ausgehe, das ein Privatman keine Ausnahmegenehmigung bekommen wird, bzw. nicht im Einklang mit dem zu erwartenden Gewinn stehen wird.

    Weiterhin besteht die Gefahr, dass das auspacken und begutachten einer Waffe als Führen gewertet werden kann:

    § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
    (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (2. April 2007 um 19:40)