Offenbar, so zumindest die Meinung eines vereidigten Waffensachverständigen aus RLP, sind eltliche einschüssige Vorderlader seit der Waffengesetznovelle heute WBK-pflichtig, die früher frei zu besitzen waren.
Worum geht es?
Es galt folgende Regelung:
Einschüssige Vorderladerwaffen sind, unabhängig vom Kaliber, frei ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erwerbbar, wenn dem Modell ein originales Vorbild vor 1871 zu Grunde liegt.
Besagter Waffensachverstänger ist nun aber der Ansicht daß, (Zitat):
WBK-Pflicht gemäß Anlage 2, Abschnj. 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.7 WaffG besteht, denn die angebotene Waffe ist nicht vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden. Dabei kommt es nicht allein auf die äußere Modellgestalt an, sondern auf die Verknüpfung mit dem hier vorliegenden Kaliber. Im alten Waffengesetz war diese zwingende Vorschrift eines historischen Vorbildes nicht genannt. (Zitat Ende)
Im konkreten Falle ging es um eine "Connecticut"-Pistole im Kaliber 4,5 mm, wie diese:
http://www.muzzle.de/N5/Vorderlader…ut_pistole.html
Ein Anbieter hatte die Pistole als freie Waffe bei "egun" angeboten und wurde entsprechend belehrt, dass diese nun WBK.pflichtig sei.
Demnach wären nun alle Besitzer von einschüssigen VL-Waffen kriminalisiert, wenn die Pistole nicht in eine WBK eingetragen ist, aber vom Kaliber nicht exakt dem historischen Vorbild von vor 1871 entspricht.
Dieses Thema mal zur Diskusion!
Gruß
Gunimo