Was lange im stillen Kämmerlein schlummerte (und seit dem 1. April 2003 überfällig war), kommt nun ans Licht der Öffentlichkeit:
Die einzelnen Ausschüsse des Bundesrats haben ihre 1500 Anmerkungen zum Entwurf der Verwaltungsvorschriften eingereicht, und die müssen eben für die nächste BR-Sitzung am 7. April mal veröffentlicht werden.
Man hat zwar den Haupttext nicht parallel (den gibt's inzwischen auch irgendwo), aber man kann anhand der Begründungen ganz gut schließen, welche seltsamen Gedanken dort gedacht werden. Die Kollegen bei Waffen-Online haben das PDF-Teil dort hochgeladen, weil der Bundesrats-Server nicht immer störungsfrei den Text freigibt.
Anlesetips (man kommt selbst durch die 64 Seiten einigermaßen durch) sind etwa, aus Freie-Waffen-Sicht, die Regelungen zum Transport (Nr. 40 auf Seite 21/22, deutlich besser/klarer als bisher), zum Schießen auf befriedeten Grundstücken (Nr. 43 auf S. 23), zur gelben Sportschützen-WBK (strenger dank der "Bemühungen" des BDMP, Nr. 58 auf Seite 29)
In einigen Punkten, das muß man sagen, haben sie den Text des Waffengesetzes herangezogen und Änderungswünsche einzelner Ausschüsse wieder abgelehnt, da diese durch das Gesetz nicht abgedeckt waren, strenger als geplant waren oder einfach praktisch unsinnig sind.
Für bestimmte rheinische Schießvorhaben könnte dieser Paragraph wichtig sein: Nr. 84 auf Seite 45:
ZitatWenn ein Ort im befriedeten Besitztum, an dem regelmäßig mit bestimmten besitzerlaubnisfreien Waffen geschossen werden soll, für diesen Zweck im Sinne der Definition in Absatz 1 Sätze 1 und 2 auf Dauer besonderes hergerichtet wird, handelt es sich auch im Fall einer rein privaten, nichtöffentlichen Nutzung grundsätzlich um eine erlaubnispflichtige Schießstätte.
(was wiederum dann die Genehmigungspflicht bedeutet!)
Für andere Kaliberbereiche interessant: Das Schießen durch Öffnungen, die man als Fenster interpretieren könnte, soll ebenso untersagt werden wie auch nur angedeutetes Laufen (alles etwa beim IPSC-Schießen).