transport von signalwaffen

Es gibt 53 Antworten in diesem Thema, welches 5.986 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. Juni 2006 um 13:33) ist von taz777.

  • hallo zusammen,

    habe mir mal ein paar gedanken zum transport von signalwaffen (besonders am jahreswechsel) gemacht. ich habe vor meine kleine 6mm pistole in einem, mit reissverschluss versehenen, kunstlederbehälter in einer jackentasche zu transportieren- selbstverständlich entladen (ohne magazin). in einer anderen jackentasche werde ich die platzpatronen, signalmuni und ein paar vorgeladene stangenmagazine aufbewahren.
    jetzt die frage: ist das rechtlich als transport einzuordnen oder schon als führen einer waffe?

    über eine antwort wäre ich sehr dankbar,

    viele grüsse,
    florian

  • soweit ich weiss ist dass führen denn sie ist ja jederzeit zugriffsbereit, egal ob mit magazin oder ohne, transportieren ist in einem abgeschlossenem behältniss und nicht zugriffsbereit und die Munition extra verwahrt.

    am besten im Auto in einem abgeschlossenem Behältniss irgendwo im Kofferraum

    bitte berichtigt mich fals ich was falsches hab

    Hier gilt es, Schütze, deine Kunst zu zeigen: Das Ziel ist würdig, und der Preis ist groß.

    Friedrich von Schiller (1759-1805), dt. Dichter

  • Zumal die Waffe von der Munition getrennt sein muss und ein geladenes Magazin ist nach dem WaffG eine geladene Waffe. Am Körper würde ich sie nie tragen, nicht mal wenn sie eingeschweisst und versiegelt ist.

  • Moin!

    Geladene Magazine - nope!
    Waffe am Körper tragen - nope!

    Kurzwaffen: Walther P22, Colt 1911 Nickel, Walther P88 Nickel/Holz, Walther P88, Walther P99, Röhm RG96 + Komp, Geco P225, RWS C225 6",
    Walther CP88 4" Nickel/Holz, Walther CP88 6" Nickel /Holz, Beretta F92S Nickel/Holz, Beretta XX-Treme
    Langwaffen: Gamo Realtree, Twinmaster Desperado

  • hallo,

    das würde mich auch interessieren, wie das bei euch in deutschland gehandhabt wird.

    ist das transportieren komplett entladen, aber mit eingestecktem (natürlich entladenem) magazin ok ?

    wie ist das mit nicht zugriffsbereit zu verstehen solang einer als FUSSGÄNGER unterwegs ist ? ist in einem behälter und dieser in der jackentasche ok ?

    Zitat

    Original von flo
    in einem, mit reissverschluss versehenen, kunstlederbehälter in einer jackentasche

    lg Nick K

  • danke ersteinmal für die antworten.

    ist ja gut zu wissen dass ein geladenes magazin rechtlich als waffe eingestuft ist. dann werde ich wohl einen revolver mitnehmen- ist in dieser hinsicht praktischer. muss das "gefäss" für die waffe unbedingt abschliessbar sein, oder reicht dort ein reissverschluss? wie siehts aus wenn die ungeladene waffe in diesem gefäss in einer umhängetasche transportiert wird- gilt das dann rechtlich als transport?

    fragen über fragen :))

    viele grüsse,
    florian

  • Hm...
    Also, wenn ich das so lese: Kümmer Dich lieber um einen "Kleinen Waffenschein", dann brauchst Du Dir echt nicht so einen Kopp machen ;)

    Wichtig ist (nach meinem Verständnis) ohne KWS:
    - Waffe nicht zugriffsbereit (also nicht am Körper), am besten noch verpackt, da sollte aber z.B. ein Rucksack reichen.
    - Ohne Munition (die liegt am besten in ihrer Schachtel woanders, evtl geht aber auch daneben, da "nicht zugriffsbereit")
    - Auspacken und Benutzer dann nur auf befriedetem Grundstück mit erlaubnis des Besitzers, Rücksicht nehmen auf eventuelle Lärmbelästigung (zu Silvester eher unwahrscheinlich ;) )

    Grüße,
    Martin!

    :ptb: :[|]: Mauser HSc 90 :[|]: :ptb:
    ...und alle anderen im Avatar mal gehabt...

    Einmal editiert, zuletzt von Filo (30. Dezember 2005 um 15:17)

  • Lachmoewe:
    Wo steht, dass ein Magazin einer geladenen Waffe entspricht?
    Im WaffG taucht der Begriff "Magazin" nur im Zusammenhang mit Lang- und Repetierwaffen auf, und wird in keinster Weise einer Waffe gleichgesetzt.


    Nicht zugriffsbereit bedeutet, dass man die Waffe nicht mal so eben in die Hand bekommt.
    Wenn das Täschchen die Möglichkeit bietet, den Reissverschluss mit einem Mini-Vorhängeschloss zu sichern, dann ist das völlig ausreichend.
    Die Waffe ist nicht einsatzbereit, getrennt von der Munition und wegen der Verpackung auch nicht als Drohmittel einsetzbar.

    Stefan

  • Unglücklicherweise legt unsere Exekutive die Bestimmungen bisweilen unterschiedlich aus, ich würde daher davon abraten ohne Kleinen WS die Waffe außerhalb des eigenen befriedeten Wohnraums oder Grundstücks "am Mann" mitzunehmen, unabhängig davon ob das Magazin in der linken Tasche und die Wumme selbst in der rechten steckt.

    Ich bezweifle auch stark ob ein Vorhängeschlößchen an einer Jackentasche den beabsichtigen Zweck der Vorschrift erfüllt und ich befürchte die Exekutive sieht das genauso <g>.

    Daher: Transport, z.b. in einem abschließbaren Waffenkoffer aus Metall - o.k.

    Transport in den Jackentaschen, auch wenn Waffe / Magazin getrennt - nicht o.k.

    Letztlich entscheidet dann irgendein Staatsanwalt wie er die Sache sieht.

    Gruß

    Mike

  • Naja, ich transportiere meine Waffen immer so, dass ich die in einen Plastekoffer von Umarex stecke (ungeladen), das dann in meinenEastpak-Rucksack. Dazu noch die Muni in einem Plastebeutel (in der Regel lasse ich die Munition daheim), Reißverschlüsse zu und mit einem kleinen Vorhängeschloss zusammenschließen.

    Es werden keine Ansprüche an das Behältnis gesetzt, nur halt das die Waffe nicht sofort zugriffs- und schussbereit ist.

    Gruß Marcel

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Lachmoewe:
    Wo steht, dass ein Magazin einer geladenen Waffe entspricht?
    Im WaffG taucht der Begriff "Magazin" nur im Zusammenhang mit Lang- und Repetierwaffen auf, und wird in keinster Weise einer Waffe gleichgesetzt.

    Aus dem Fragenkatalog zur Sachkunde:

    Wann ist eine Waffe schussbereit?

    Wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in Trommel, Magazin oder Patronenlager sind, auch wenn die Waffe nicht gespannt oder wenn sie gesichert ist.

    Soweit ich weiß gibt es bei den Jägern (die Ja zugriffsbereit aber nicht Schussbereit führen dürfen) auch schon Urteile das nur das Magazin zu entnehmen und in die Tasche zu stecken NICHT ausreicht um eine Waffe als nicht Schussbereit zu führen, ein vollständiges entladen des Magazins wird da jedenfalls inzwischen überall empfohlen.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Bei dem Transportieren darf die Waffe nicht zugriffsbereit sein.

    Sie darf aber WEDER Zugriffsbereit noch Schußbereit sein. Und solange die Verordnung sich nicht genauer um die Definition kümmert sollte man nach meinem Empfinden lieber auf der sicheren Seite bleiben und keine vorgeladenen Magazine transportieren.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Ich würde es auch nicht tun, weil ich es nicht nötig habe.

    Das einzige, was ich gesagt habe, ist, dass nirgends im WaffG ein geladenes Magazin wie eine geladene Waffe behandelt wird, und dass bei einer garantiert nicht gegebenen Zugriffsbereitschaft der Ladezustand des Magazins unerheblich ist.

    Ohne eingeschobenes Magazin ist eine Waffe nicht schussbereit, auch wenn sie direkt neben dem geladenen Magazin auf dem Tisch liegt!
    Sie ist lediglich zugriffsbereit und sehr schnell schussbereit zu machen.

    Das mit dem "getrennt von der Munition" habe ich bisher übrigens nur für die Aufbewahrung von Schusswaffen gefunden, nicht für das Erlaubnisfreie Führen.

    Wenn wir schon bei vorgeladenen Magazinen sind:
    Ich könnte jetzt "Schnelllader für Revolver" einwerfen und alles geht von vorne los.

    Wenn der Gesetzgeber etwas gegen vorgeladene Munition in Magazinen hat, warum schreibt er das nicht ins WaffG?
    Und wenn es irgendwo in irgendeiner Verordnung steht, was steht da über Schnelllader und Ladestreifen?

    Stefan

  • wie sieht es beim Kauf einer Waffe im Waffengeschäft aus.

    Transport vom Laden nach Hause. Reicht da eine Tüte und ein Klebstreifen auf der Verpackung und der Kaufbeleg mit Datum.

  • Zitat

    Original von Xiphogonium

    Unglücklicherweise legt unsere Exekutive die Bestimmungen bisweilen unterschiedlich aus......
    .....Letztlich entscheidet dann irgendein Staatsanwalt wie er die Sache sieht.....

    wobei der staatsanwalt nur teilweise zur exekutive gehört.

    da deutschland aber immer noch ein rechtstaat ist, entscheiden letztlich NUR richter und nicht staatsanwälte oder polizeibeamten.

    gruss

    From my cold, dead hands.

    Einmal editiert, zuletzt von Puntiblack (30. Dezember 2005 um 18:59)

  • Aber der Staatsanwalt entscheidet ob es zu einem Verfahren kommt, oder es wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, oder auch unter einer Zahlung einer geringen Geldbuße und Einbehalt der Waffe getan ist.

    Gruß Marcel

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    Einmal editiert, zuletzt von germi (30. Dezember 2005 um 19:18)

  • Ich "transportiere" meine dieses Jahr fertig geladen im Gürtelholster. :))
    Wozu sonst hab ich überhaupt mal 50,-€ (KWS) bezahlt. :new16:

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod: